Verordnungder Landesregierung über eine Änderung derCampingplatzverordnung
Auf Grund des § 2 Abs. 6 des Campingplatzgesetzes, LGBl. Nr. 34/1981, wird verordnet:
Die Campingplatzverordnung, LGBl. Nr. 23/1982, wird wie folgt geändert:
Dem § 2 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Ausgenommen sind feste Unterbauten innerhalb von Vorzelten im Eingangsbereich von Wohnwagen, sofern die Unterbauten keine Fundamente haben, leicht demontierbar sind und aus Gründen der Standsicherheit des Vorzeltes bei Winterbetrieb notwendig sind.“