Kundmachungder Landesregierung über die Aufhebung einer Tarifpost der
Verwaltungsabgabenverordnung durch den Verfassungsgerichtshof
Gemäß Art. 139 Abs. 5 des Bundes-Verfassungsgesetzes wird kundgemacht:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 14. Juni 2010, V 118/09-6, V 119/09-6, entschieden:
Tarifpost 42 der Anlage zur Verordnung der Vorarlberger Landesregierung über das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Landes- und Gemeindeverwaltung und über die Art der Einhebung der Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung bei den Behörden des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände, LGBl. Nr. 13/2005, wird als gesetzwidrig aufgehoben.