über eine Änderung des Patienten- und Klientenschutzgesetzes
Der Landtag hat beschlossen:
Das Patienten- und Klientenschutzgesetz, LGBl. Nr. 26/1999, in der Fassung LGBl. Nr. 21/2003, Nr. 4/2006 und Nr. 36/2009, wird wie folgt geändert:
Der § 5a Abs. 1 lautet:
„(1) Bei Patientenschäden, die in einer öffentlichen oder privaten gemeinnützigen Krankenanstalt zugefügt wurden, kann die Patientenanwaltschaft dem Patienten eine Entschädigung zuerkennen, wenn