LGBL_VO_20110407_23•Statistikgesetz
LGBL_VO_20110407_23StatistikgesetzGazette07.04.2011
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}Regierungsvorlage 130/2010
Gesetzüber die Landes- und die Gemeindestatistik
(Statistikgesetz)
Der Landtag hat beschlossen:
Allgemeines
§ 1
Geltungsbereich, Zuständigkeit
(1) Dieses Gesetz regelt die Statistik des Landes (Landesstatistik) und die Statistik der Gemeinden (Gemeindestatistik).
(2) Statistik ist die zahlenmäßige Ermittlung von Daten und deren nachfolgende methodische Auswertung.
(3) Die Landesstatistik dient den Interessen des Landes; ihr Zweck ist die Erarbeitung von Entscheidungsgrundlagen für Maßnahmen im Wirkungsbereich des Landes. Die Besorgung der Landesstatistik obliegt der Landesregierung.
(4) Die Gemeindestatistik dient den Interessen der Gemeinde; ihr Zweck ist die Erarbeitung von Entscheidungsgrundlagen für Maßnahmen im Wirkungsbereich der Gemeinde. Sie wird vom Bürgermeister bzw. der Bürgermeisterin besorgt.
(5) Zur Landes- und Gemeindestatistik zählen insbesondere Statistiken in den Bereichen: Demographie, Bildungswesen, Kinderbetreuung, Gesundheitsversorgung, Sozialwesen, Arbeitsplätze und Beschäftigung, Einkommensverhältnisse, Wohnbautätigkeit und Wohnbaubestand, Wirtschaftsleistung und Energieversorgung.
§ 2
Grundsätze
Für die Statistik gelten folgende Grundsätze:
Ermittlung von Daten
§ 3
Ermittlung von Daten, Allgemeines
Die Ermittlung von Daten erfolgt durch:
(2) Die Ermittlung von Daten hat unter Beachtung der Grundsätze (§ 2) zu erfolgen, sodass insbesondere
§ 4
Statistische Erhebungen
(1) Statistische Erhebungen umfassen insbesondere:
(2) Statistische Erhebungen, bei denen Dritte zu einem Handeln oder Dulden, insbesondere zur Auskunftserteilung, verpflichtet werden, sind nur im Rahmen der Landesstatistik zulässig und bedürfen einer Anordnung durch die Landesregierung (Erhebungsverordnung).
(3) Statistische Erhebungen sind unter Beachtung der Grundsätze (§ 2) nur dann durchzuführen, wenn
§ 5
Erhebungsverordnung
(1) Die Erhebungsverordnung der Landesregierung (§ 4 Abs. 2) muss enthalten:
(2) Die Landesregierung kann in der Erhebungsverordnung festlegen, dass die Gemeinden an der Durchführung der Erhebung mitzuwirken haben; dies gilt auch für sonstige geeignete Organe, sofern ihre Zustimmung vorliegt. Sie unterliegen der Aufsicht und der Weisungsbefugnis der Landesregierung.
(3) Das Land hat den Gemeinden oder sonstigen geeigneten Organen die aufgrund ihrer Mitwirkung entstehenden Kosten zu ersetzen. Der Kostenersatz orientiert sich an dem Aufwand und Nutzen, den die Gemeinden oder sonstigen Organe durch diese Statistik haben und ist in der Verordnung als Pauschalbetrag festzusetzen.
(4) Vor Erlassung der Erhebungsverordnung ist der Gemeindeverband zu hören; weiters sind die Wirtschaftskammer und die Arbeiterkammer zu hören, wenn Pflichten ihrer Mitglieder nach § 4 Abs. 2 vorgesehen sind.
Auswertung
§ 6
Verarbeitung von Daten
(1) Die aus Ermittlungen gewonnenen Daten sind nach statistischen Methoden unter Beachtung der Grundsätze (§ 2) zu verarbeiten.
(2) Falls für eine Statistik nur indirekt personenbezogene Daten benötigt werden, ist ein allfälliger direkter Personenbezug zu verschlüsseln.
(3) Der Personenbezug der Daten ist gänzlich zu beseitigen, sobald er für die Landes- oder Gemeindestatistik nicht mehr notwendig ist.
(4) Die Abs. 1 bis 3 gelten auch für beigezogene Dienstleister im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000.
§ 7
Veröffentlichung, Übermittlung
(1) Statistische Auswertungen dürfen nur veröffentlicht oder bestimmten Stellen und Personen zugänglich gemacht werden, wenn sie in der Art anonymisiert sind, dass kein Rückschluss auf einzelne Personen möglich ist.
(2) An Stellen, die im gesetzlichen Auftrag oder für wissenschaftliche Zwecke Statistik betreiben, dürfen auf deren Verlangen auch nach § 3 ermittelte Einzeldaten übermittelt werden, wenn
(3) Die Bestimmungen des Dokumenten-Weiterverwendungsgesetzes sind zu beachten.
Schlussbestimmungen
§ 8
Eigener Wirkungsbereich
Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind – mit Ausnahme jener des § 5 Abs. 2 – solche des eigenen Wirkungsbereiches.
§ 9
Strafen
(1) Eine Übertretung begeht, wer einer Pflicht zu einem Handeln oder Dulden aufgrund einer Erhebungsverordnung nach § 4 Abs. 2 nicht entspricht.
(2) Übertretungen nach Abs. 1 sind von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 1.000 Euro zu bestrafen.