Verordnungder Landesregierung über die Zulässigerklärung der Widmungeiner besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Sulz*)
Auf Grund der §§ 6 Abs. 1 und 15 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes, LGBl. Nr. 39/1996, in der Fassung LGBl. Nr. 43/1999 und Nr. 23/2006, wird verordnet:
Im Bereich der Liegenschaft GST-NR 315, GB Sulz, wird die Widmung einer besonderen Fläche für die Errichtung eines Einkaufszentrums mit einem Höchstausmaß an Verkaufsflächen von 750 m² für sonstige Waren (§ 15 Abs. 1 lit. a Z. 2 RPG) für zulässig erklärt.