LGBL_VO_20120821_70•Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die gemeinsame Förderung der 24-Stunden-Betreuung, Änderung
LGBL_VO_20120821_70Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die gemeinsame Förderung der 24-Stunden-Betreuung, ÄnderungGazette21.08.2012
Regierungsvorlage 1/2012
Kundmachungdes Landeshauptmannes über die staatsrechtliche Vereinbarunggemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern,mit der die Vereinbarung über die gemeinsameFörderung der 24-Stunden-Betreuung geändert wird
§ 1
Auf Grund des § 2 Abs. 1 des Kundmachungsgesetzes, LGBl. Nr. 35/1989, wird in der Anlage die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG, mit der die Vereinbarung über die gemeinsame Förderung der 24- Stunden-Betreuung geändert wird, kundgemacht. Der Landtag hat den Abschluss der Vereinbarung mit Beschluss vom 7. März 2012 genehmigt.
§ 2
Die Vereinbarung ist gemäß ihrem Art. II Abs. 1 am 1. Jänner 2011 in Kraft getreten.
Vereinbarunggemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern,mit der die Vereinbarung über die gemeinsame Förderungder 24-Stunden-Betreuung geändert wird
Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, und die Länder Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien, jeweils vertreten durch den Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau, – im Folgenden Vertragsparteien genannt – sind übereingekommen, gemäß Art. 15a B-VG die folgende Vereinbarung zu schließen:
Artikel I
Änderung der Vereinbarung über die gemeinsameFörderung der 24-Stunden-Betreuung
Die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über die gemeinsame Förderung der 24-Stunden-Betreuung wird wie folgt geändert:
Art. 9 lautet:
„Artikel 9
Geltungsdauer, Kündigung
Diese Vereinbarung gilt bis 31. Dezember 2014.Die Vertragsparteien verzichten für diesen Zeitraum auf eine Kündigung.“
Artikel II
Inkrafttreten
(1) Diese Vereinbarung tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2011 in Kraft, sobald
(2) Das Bundeskanzleramt hat die Vertragsparteien über die Mitteilungen nach Abs. 1 unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
Artikel III
Hinterlegung
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat den Ländern beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.
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