LGBL_VO_20121220_102•LK-Kostenersatzverordnung
LGBL_VO_20121220_102LK-KostenersatzverordnungGazette20.12.2012
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}Verordnungder Landesregierung über den Kostenersatz für dievon der Landwirtschaftskammer erfüllten Aufgaben
(LK-Kostenersatzverordnung)
Auf Grund des § 28a Abs. 3 des Landwirtschaftskammergesetzes, LGBl. Nr. 59/1995, in der Fassung LGBl. Nr. 73/2012, wird verordnet:
§ 1
Nachweis der erfüllten Aufgaben undder daraus erwachsenen Kosten
(1) Die Landwirtschaftskammer hat für alle Bediensteten Personalleistungsdaten in Form von Stundenaufzeichnungen zu erfassen.
(2) Die Personalleistungsdaten sind nach den übertragenen Aufgaben (§ 28a Abs. 1 LWKG) zu gliedern, laufend zu erfassen und bis 15. Februar des Folgejahres der Landesregierung als Jahresstundennachweis vorzulegen. Seitens der Landesregierung kann auch eine vorzeitige Vorlage von Personalleistungsdaten, zum Beispiel für ein Halbjahr, verlangt werden.
(3) Folgende Leistungs- und Kostennachweise sind mindestens zwei Wochen vor der Vollversammlung, in der der Rechnungsabschluss des abgelaufenen Jahres behandelt wird, spätestens jedoch bis 31. März des Folgejahres der Landesregierung vorzulegen:
(4) Die Landwirtschaftskammer hat der Landesregierung zum Zwecke der Überprüfung der erbrachten Leistungs- und Kostennachweise jederzeit Einsicht in die gesamte Gebarung der Landwirtschaftskammer zu gewähren, Schriftstücke vorzulegen und Auskünfte zu erteilen.
§ 2
Art und Ausmaß des Kostenersatzes
(1) Die der Landwirtschaftskammer übertragenen Aufgaben sind jährlich bis 25. Jänner in einer Leistungsbeschreibung hinsichtlich des Inhalts, Umfangs und der angestrebten Wirkungen in einer Vereinbarung mit der Landesregierung (Leistungsvereinbarung) detailliert zu beschreiben. Darin ist beispielsweise auch die Zahl der angestrebten Förderungs- oder Beratungsfälle anzugeben.
(2) Die Angaben über den Umfang gemäß Abs. 1 haben das voraussichtliche Ausmaß der Tätigkeit und den dafür erforderlichen Zeitaufwand in produktiven Fachstunden auszuweisen.
(3) Der Zeitaufwand für übergeordnete Aufgaben (wie Leitung und Mitarbeiterführung) und für Querschnittsaufgaben (wie Personalverrechnung, Buchhaltung, Bereitstellung und Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Informations- und Kommunikationstechnik) ist nicht einzubeziehen.
(4) Während des Jahres erkennbare Abweichungen vom voraussichtlichen Ausmaß der Tätigkeiten um mehr als zehn Prozent, mindestens jedoch 40 Stunden, sind der Landesregierung umgehend zur Kenntnis zu bringen. Im Falle begründeter Erfordernisse kann mit Zustimmung des für die Angelegenheiten der Landwirtschaft zuständigen Mitglieds der Landesregierung das Ausmaß der Leistungen zwischen den übertragenen Aufgaben um mehr als zehn Prozent verschoben werden. Eine Ausdehnung des Gesamtumfangs der übertragenen Aufgaben bedarf der Zustimmung der Landesregierung.
(5) Für die Berechnung des Personalkostenersatzes hat die Landwirtschaftskammer alljährlich in sinngemäßer Anwendung von § 3 des Landesbedienstetengesetzes 2000 einen Beschäftigungsrahmenplan für das Folgejahr zu erstellen. In diesem sind sämtliche Bedienstete der Landwirtschaftskammer entsprechend ihrer Funktion und ihrer Gehaltsklasseneinstufung in folgende Qualifikationsgruppen einzuteilen:
(6) Der Personalkostenersatz wird auf Basis der Qualifikationsgruppen gemäß Abs. 5 gewährt. Die in jeder Qualifikationsgruppe für übertragene Aufgaben geleisteten produktiven Stunden werden mit den in Abs. 8 festgesetzten Stundensätzen vergütet.
(7) Für die Berechnung der Stundensätze werden den Qualifikationsgruppen gemäß Abs. 5 folgende Gehaltsklassen und Gehaltsstufen entsprechend den §§ 63 und 64 des Landesbedienstetengesetzes 2000 zugrunde gelegt:
a) Führungskräfte Gehaltsklasse 21,
Gehaltsstufe 3,
b) Bedienstete der Gehaltsklassen 15 – 23 Gehaltsklasse 17,
Gehaltsstufe 3,
c) Bedienstete der Gehaltsklassen 6 – 14 Gehaltsklasse 12,
Gehaltsstufe 3.
(8) Für jede Qualifikationsgruppe (Abs. 5) sind die Jahreskosten zu berechnen, indem der durchschnittliche Bruttomonatsbezug für die jeweilige Gehaltsklasse und Gehaltsstufe (Abs. 7) mit dem Faktor 12 multipliziert wird. Zu diesem Produkt werden folgende Beträge addiert:
(9) Für übergeordnete Aufgaben und Querschnittsaufgaben (Abs. 3) werden der Landwirtschaftskammer Verwaltungsgemeinkosten vergütet. Diese betragen 20 Prozent des Personalkostenersatzes gemäß Abs. 6.
(10) Nachgewiesene Reisekosten werden entsprechend dem Anteil der übertragenen Aufgaben an der Gesamtarbeitszeit ersetzt. Reisekosten für Weiterbildungsmaßnahmen der Bediensteten der Landwirtschaftskammer werden nicht ersetzt.
(11) Abfertigungen und Beiträge für die betriebliche Mitarbeitervorsorge für Bedienstete der Landwirtschaftskammer werden entsprechend dem Anteil der übertragenen Aufgaben an der Gesamtarbeitszeit ersetzt.
(12) Pensionsleistungen der Landwirtschaftskammer für ihre ehemaligen Bediensteten werden entsprechend dem Anteil der übertragenen Aufgaben an der Gesamtarbeitszeit ersetzt.
(13) Nachgewiesene Kosten für die Nutzung von Diensträumen, deren Beheizung, Reinigung und Versorgung mit Elektrizität, und die auf sie entfallenden Betriebskosten und öffentlichen Abgaben im Sinne des § 21 des Mietrechtsgesetzes werden entsprechend dem Anteil der übertragenen Aufgaben an der Gesamtarbeitszeit ersetzt.
(14) Die Landwirtschaftskammer kann mit Beschluss der Vollversammlung für Leistungen, die sie gegenüber Dritten erbringt, Kostenbeiträge festlegen. Mit den eingehobenen Kostenbeiträgen im Ausmaß der übertragenen Aufgaben an der Gesamtarbeitszeit sind nachgewiesene Kosten für externe Aufwendungen (z.B. Laborkosten für Futtermittel- oder Bodenproben u.dgl.) entsprechend dem Anteil der übertragenen Aufgaben an der Gesamtarbeitszeit und Sachkosten abzudecken. Die Sachkosten betragen zwölf Prozent der Personalkosten gemäß Abs. 6. Der nach Abzug dieser Kosten verbleibende Überhang ist an das Land zu erstatten.
§ 3
Abrechnung des Kostenersatzes
(1) Die Kostenersätze, einschließlich jener für Verwaltungsgemeinkosten, Reisekosten, Abfertigungen, Beiträge für die betriebliche Mitarbeitervorsorge, Pensionsleistungen und Diensträume, sind im Voraus zu ermitteln und in entsprechenden Monatsraten zu akontieren.
(2) Die Endabrechnung erfolgt nach Vorlage sämtlicher Nachweise gemäß § 1 Abs. 3, spätestens jedoch mit Kenntnisnahme des Rechnungsabschlusses der Landwirtschaftskammer durch die Landesregierung.
(3) Wenn die Summe der Personalleistungsdaten (produktive Fachstunden) das Gesamtausmaß der übertragenen Aufgaben unterschreitet, ist der Kostenersatz auf Basis der tatsächlich aufgewendeten produktiven Fachstunden neu zu berechnen und der Übergenuss zu refundieren oder auf das Folgejahr vorzutragen. Wenn die Summe der Personalleistungsdaten (produktive Fachstunden) das Gesamtausmaß der übertragenen Aufgaben überschreitet, ist der Kostenersatz nur insoweit neu zu berechnen und ergänzend zu ersetzen, als der Mehraufwand gemäß § 2 Abs. 4 vereinbart und bewilligt worden ist.
§ 4
Inkrafttretens- und Übergangsbestimmung
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2013 in Kraft.
(2) Pensionsleistungen der Landwirtschaftskammer für ihre ehemaligen Bediensteten, die bereits vor dem 1. Jänner 2013 solche Leistungen bezogen haben, werden jeweils entsprechend dem Anteil der vom jeweiligen Bediensteten im letzten vollen Jahr vor seinem Pensionsantritt besorgten übertragenen Aufgaben an seiner Gesamtarbeitszeit ersetzt.