LGBL_VO_20140403_18•Gesetz über Betreiberpflichten zum Schutz der Umwelt, Änderung
LGBL_VO_20140403_18Gesetz über Betreiberpflichten zum Schutz der Umwelt, ÄnderungGazette03.04.2014
Regierungsvorlage 125/2013
Gesetzüber eine Änderung des Gesetzes über Betreiberpflichtenzum Schutz der Umwelt*)
Der Landtag hat beschlossen:
Das Gesetz über Betreiberpflichten zum Schutz der Umwelt, LGBl. Nr. 20/2001, in der Fassung LGBl. Nr. 5/2004, Nr. 26/2006, Nr. 3/2010, Nr. 72/2012 und Nr. 44/2013, wird wie folgt geändert:
„§ 6a
Emissionsgrenzwerte
§ 6b
Anwendung von BVT-Schlussfolgerungen
(1) Die in den BVT-Merkblättern enthaltenen BVT-Schlussfolgerungen sind als Referenzdokumente für die Bewilligung, die wesentliche Änderung und die Anpassung von Anlagen nach § 3 mit dem Tag der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union anzuwenden. Bis zum Vorliegen von BVT-Schlussfolgerungen im Sinne des ersten Satzes gelten – mit Ausnahme der Festlegung von Emissionsgrenzwerten gemäß § 6a Abs. 2 und 3 – Schlussfolgerungen zum Stand der Technik aus BVT-Merkblättern, die von der Europäischen Kommission vor dem 6. Jänner 2011 angenommen worden sind, als Referenzdokumente für die Bewilligung oder wesentliche Änderung von Anlagen nach § 3.
(2) Die Landesregierung hat die für Anlagen nach § 3 relevanten BVT-Schlussfolgerungen und BVT-Merkblätter auf ihrer Homepage im Internet zu veröffentlichen.“
„§ 7
Überprüfung und Aktualisierung“
„§ 7a
Umweltinspektionen
§ 7b
Einstweilige Sicherheits- und Zwangsmaßnahmen
(1) Der Anlageninhaber hat die Behörde bei Nichteinhaltung des Bewilligungskonsenses unverzüglich zu informieren und unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die Einhaltung der Anforderungen so schnell wie möglich wieder hergestellt wird. Die Behörde hat gegebenenfalls weitere zur Wiederherstellung der Einhaltung des Bewilligungskonsenses erforderliche Maßnahmen mit Bescheid aufzutragen.
(2) Gemäß Abs. 1 angezeigte Mängel oder Abweichungen, für die
in der Information an die Behörde Vorschläge zur unverzüglichen Behebung der Mängel oder zur unverzüglichen Beseitigung der Abweichungen vom konsensgemäßen Zustand enthalten sind, bilden keine Verwaltungsübertretungen im Sinne des § 15 Abs. 1 lit. b oder lit. c, sofern die Voraussetzungen für eine Maßnahme gemäß Abs. 3 nicht vorliegen und die Behebung oder die Beseitigung der Behörde unverzüglich nachgewiesen werden.
(3) Wenn ein Verstoß gegen den Bewilligungskonsens eine
unmittelbare Gefährdung der menschlichen Gesundheit verursacht oder eine unmittelbare erhebliche Gefährdung der Umwelt darstellt, hat die Behörde, entsprechend dem Ausmaß der Gefährdung, ohne vorausgehendes Verfahren die erforderlichen Maßnahmen, wie die Stilllegung von Maschinen oder die teilweise oder gänzliche Schließung der Anlage, mit Bescheid zu verfügen.
(4) Eine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht gegen
einen Bescheid nach Abs. 3 hat keine aufschiebende Wirkung. Liegen die Voraussetzungen für die Erlassung eines Bescheides g gemäß Abs. 3 nicht mehr vor, so hat die Behörde auf Antrag des Anlageninhabers die getroffenen Maßnahmen ehestmöglich zu widerrufen; sie kann diesfalls auch von Amts wegen widerrufen.
§ 7c
Sondervorschriften für Feuerungsanlagen
Auf Feuerungsanlagen sind die Bestimmungen des Kapitel III und
des Anhangs V sowie Art. 82 Abs. 3 und 4 der Richtlinie 2010/75/EU anzuwenden.“
„§ 18a
Weitere Übergangsbestimmungen für IPPC-Anlagen
(Novelle LGBl. Nr. 18/2014)
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2010/75/EU.
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