Verordnungder Landesregierung über die Mindestsätze für die Bemessungder Ruhebezugzulage und der Versorgungsgenusszulagefür die Landesbeamten und deren Hinterbliebene
(Landesbeamten-Ruhebezug- und Versorgungsgenusszulagenverordnung)
Auf Grund der §§ 79 Abs. 2 und 89 Abs. 2 des Landesbedienstetengesetzes 1988, LGBl. Nr. 1/1988, in der Fassung LGBl. Nr. 49/2000 und Nr. 25/2011, wird verordnet:
§ 1
(1) Der Mindestsatz für die Bemessung der Ruhebezugzulage (§ 79 Abs. 2 des Landesbedienstetengesetzes 1988) beträgt 857,73 Euro. Der Mindestsatz erhöht sich für den Ehegatten um 428,30 Euro und für jedes Kind, für das eine Kinderzulage gewährt wird, um 132,34 Euro.
(2) Der Mindestsatz für die Versorgungsgenusszulage (§ 89 Abs. 2 des Landesbedienstetengesetzes 1988) beträgt
§ 2
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Landesbeamten-Ruhebezug- und Versorgungsgenusszulagenverordnung, LGBl. Nr. 77/2008, außer Kraft.