LGBL_VO_20140603_29•Todfallsanzeige, die Totenbeschau und die Todesbescheinigung
LGBL_VO_20140603_29Todfallsanzeige, die Totenbeschau und die TodesbescheinigungGazette03.06.2014
Verordnung
der Landesregierung über die Todfallsanzeige, die Totenbeschau und die Todesbescheinigung
Auf Grund der §§ 5, 11 und 21 Abs. 1 lit. d des Bestattungsgesetzes, LGBl. Nr. 58/1969, in der Fassung LGBl. Nr. 43/2009 und Nr. 47/2013, wird verordnet:
§ 1
Todfallsanzeige
Die Todfallsanzeige gemäß § 5 des Bestattungsgesetzes ist nach dem Muster der Anlage 1 auszustellen.
§ 2
Durchführung der Totenbeschau
(1) Die Totenbeschau hat an der entkleideten Leiche zu erfolgen. Hievon kann abgesehen werden, wenn keinerlei Zweifel am Eintritt des Todes und an der Todesursache bestehen.
(2) Die Feststellung des Todes ist nach Durchführung einer Untersuchung an Hand der dabei festgestellten Merkmale, die nach den gesicherten Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft für den Eintritt des Todes kennzeichnend sind, zu treffen.
(3) Als Merkmale im Sinne des Abs. 2 gelten insbesondere:
§ 3
Todesbescheinigung
Die Todesbescheinigung gemäß § 6 Abs. 3 lit. b und 4 des Bestattungsgesetzes kann formfrei erfolgen.
§ 4
Totenbeschauschein und Behandlungsbericht
(1) Der Totenbeschauschein (§ 10 Abs. 1 Bestattungsgesetz) ist nach dem Muster der Anlage 2 auszustellen.
(2) Der Behandlungsbericht (§ 8 Bestattungsgesetz) kann formfrei erfolgen.
§ 5
Leichenpass
Der Leichenpass (§ 20 Bestattungsgesetz) ist nach dem Muster der Anlage 3 auszustellen.
§ 6
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Totenbeschau und die Überführung von Leichen, LGBl. Nr. 59/1969, außer Kraft.
Die Anlagen können aus drucktechnischen Gründen nicht dargestellt werden.
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