Verfassungsgesetzüber eine Änderung der Landesverfassung
Der Landtag hat beschlossen:
Der Art. 7 Abs. 6 der Vorarlberger Landesverfassung hat neu zu lauten:
„(6) Das Land erlässt Vorschriften und fördert Maßnahmen zum Schutz der Umwelt, insbesondere zum Schutz der Natur, der Landschaft und des Ortsbildes sowie der Luft, des Bodens und des Wassers; das Aufsuchen und Gewinnen von Erdöl und Erdgas aus unkonventionellen Lagerstätten durch hydromechanisches Aufbrechen von Gesteinsschichten lehnt es ab.“