LGBL_VO_20140610_31•Land- und Forstarbeitsgesetz, Änderung
LGBL_VO_20140610_31Land- und Forstarbeitsgesetz, ÄnderungGazette10.06.2014
Regierungsvorlage 18/2014
Gesetzüber eine Änderung des Land- und Forstarbeitsgesetzes
Der Landtag hat beschlossen:
Das Land- und Forstarbeitsgesetz, LGBl. Nr. 28/1997, in der Fassung LGBl. Nr. 26/2000, Nr. 38/2001, Nr. 22/2003, Nr. 17/2005, Nr. 31/2006, Nr. 12/2008, Nr. 6/2010, Nr. 1/2011, Nr. 56/2011, Nr. 15/2013 und Nr. 44/2013, wird wie folgt geändert:
„Pflegekarenz
§ 59r
(1) Dienstnehmer und Dienstgeber können, sofern das
Dienstverhältnis ununterbrochen drei Monate gedauert hat,schriftlich eine Pflegekarenz gegen Entfall des Arbeitsentgelteszum Zwecke der Pflege oder Betreuung eines nahen Angehörigen imSinne des § 59o, dem zum Zeitpunkt des Antritts der Pflegekarenz
Pflegegeld ab der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes
(BPGG) gebührt, für die Dauer von mindestens einem Monat bis zudrei Monaten vereinbaren. Eine solche Vereinbarung darfgrundsätzlich nur einmal pro zu betreuendem nahen Angehörigengeschlossen werden. Im Fall einer wesentlichen Erhöhung desPflegebedarfs zumindest um eine Pflegegeldstufe (§ 9 Abs. 4 BPGG)ist jedoch einmalig eine neuerliche Vereinbarung der Pflegekarenz
zulässig. Die Vereinbarung der Pflegekarenz ist auch für die Pflege und Betreuung von demenziell erkrankten oder minderjährigen nahen Angehörigen zulässig, sofern diesen zum Zeitpunkt des Antritts der Pflegekarenz Pflegegeld ab der Stufe 1 zusteht. Hat der Dienstnehmer eine Pflegekarenz bereits angetreten, ist die Vereinbarung einer Pflegeteilzeit für die selbe zu betreuende Person unzulässig.
(2) Die Vereinbarung nach Abs. 1 hat Beginn und Dauer der Pflegekarenz zu enthalten. Bei der Vereinbarung über die Pflegekarenz ist auf die Interessen des Dienstnehmers und auf die Erfordernisse des Betriebes Rücksicht zu nehmen. In Betrieben, in denen ein für den Dienstnehmer zuständiger Betriebsrat errichtet ist, ist dieser auf Verlangen des Dienstnehmers den Verhandlungen beizuziehen.
(3) Der Dienstnehmer darf die vorzeitige Rückkehr zu der
ursprünglichen Normalarbeitszeit nach
§ 59s
(1) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 59r Abs. 1 können
Dienstnehmer und Dienstgeber schriftlich eine Herabsetzung derwöchentlichen Normalarbeitszeit des Dienstnehmers für die Dauervon mindestens einem Monat bis zu drei Monaten vereinbaren. Diein der Pflegeteilzeit vereinbarte wöchentliche Normalarbeitszeitdarf zehn Stunden nicht unterschreiten. Eine solche Vereinbarungdarf grundsätzlich nur einmal pro zu betreuendem nahenAngehörigen geschlossen werden. Im Fall einer wesentlichenErhöhung des Pflegebedarfs zumindest um eine Pflegegeldstufe (§ 9
Abs. 4 BPGG) ist jedoch einmalig eine neuerliche Vereinbarung derPflegeteilzeit zulässig. Hat der Dienstnehmer eine Pflegeteilzeitbereits angetreten, ist die Vereinbarung einer Pflegekarenz für dieselbe zu betreuende Person unzulässig.
(2) Die Vereinbarung nach Abs. 1 hat Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Teilzeitbeschäftigung zu enthalten, wobei die betrieblichen Interessen und die Interessen des Dienstnehmers zu berücksichtigen sind. In Betrieben, in denen ein für den Dienstnehmer zuständiger Betriebsrat eingerichtet ist, ist dieser auf Verlangen des Dienstnehmers den Verhandlungen beizuziehen. Vereinbarungen, die Änderungen im Ausmaß der Teilzeitbeschäftigung vorsehen, sind unzulässig.
(3) Der Dienstnehmer darf die vorzeitige Rückkehr zu der
ursprünglichen Normalarbeitszeit nach
„§ 306
Die §§ 37, 38, 39 Abs. 1, 41g, 42, 124c, 124d und 125g in der
„Übergangsbestimmung betreffendHerabsetzung der Normalarbeitszeit
§ 315
Der § 59f Abs. 4 in der Fassung LGBl. Nr. 31/2014 gilt fürHerabsetzungen der Normalarbeitszeit, die nach dem Inkrafttreten des Gesetzes über eine Änderung des Land- und Forstarbeitsgesetzes, LGBl. Nr. 31/2014, beginnen. Auf zu diesem Zeitpunkt laufende Herabsetzungen der Normalarbeitszeit kommt weiterhin die Ausführungsbestimmung zu § 59f Abs. 4 in der Fassung vor dem Inkrafttretens des Gesetzes über eine Änderung des Land- und Forstarbeitsgesetzes, LGBl. Nr. 31/2014, zur Anwendung.“
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