LGBL_VO_20140909_58•Straßengesetz, Änderung
LGBL_VO_20140909_58Straßengesetz, ÄnderungGazette09.09.2014
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}Regierungsvorlage 51/2014
Gesetzüber eine Änderung des Straßengesetzes
Der Landtag hat beschlossen:
Das Straßengesetz, LGBl. Nr. 79/2012, in der Fassung LGBl. Nr. 44/2013, wird wie folgt geändert:
„(3) Wird ein Wanderweg durch eine Straße, die dem Verkehr von Fahrzeugen dient, durchschnitten, muss der Straßenerhalter die Straßenböschung an der Schnittstelle für Fußgänger, die diesen Wanderweg nutzen, leicht begehbar gestalten; durch Wegweiser oder Markierungszeichen ist der weitere Verlauf des Wanderweges zu kennzeichnen.
(4) Soweit eine Straße, die dem Verkehr von Kraftfahrzeugen dient, auf einer Länge von mehr als 300 m auf Wanderwegen gebaut wird, hat der Straßenerhalter dafür zu sorgen, dass auf oder neben dieser Straße ein für Fußgänger geeigneter Weg Verkehrsfläche) zur Verfügung steht. Dieser Weg sollte nach Möglichkeit mit keinem Belag versehen sein; er darf jedenfalls keinen Hartbelag aufweisen.
(5) Ist ein Wanderweg durch Naturereignisse, wie Vermurungen, Rutschungen u.dgl., zerstört worden, so kann er im betroffenen Abschnitt von der Gemeinde oder einer Organisation, die die Erhaltung nach Abs. 1 übernommen hat, nach Maßgabe des Abs. 6 verlegt werden, soweit dies zum Lückenschluss notwendig ist. Mit der Verlegung entsteht die Pflicht der Gemeinde oder der betreffenden Organisation zur Erhaltung des Wanderweges auch im betroffenen Abschnitt; die Duldungspflicht des Eigentümers nach Abs. 1 gilt sinngemäß.
(6) Die Gemeinde oder die Organisation, die die Erhaltung nach Abs. 1 übernommen hat, hat mit den Eigentümern der von der beabsichtigten Verlegung nach Abs. 5 betroffenen Grundstücke im vorhinein das Einvernehmen zu suchen; das Ergebnis ist in einer Niederschrift festzuhalten. Im Weiteren und unter Anschluss der Niederschrift sind die Eigentümer mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Verlegung über diese schriftlich zu verständigen. Wird die Verlegung innerhalb dieser Frist schriftlich verweigert, hat die Behörde auf Antrag über die Notwendigkeit und den Umfang der Verlegung mit Bescheid zu entscheiden.
(7) Der zur Verlegung des Wanderweges Berechtigte (Abs. 5) hat den Eigentümer des von der Verlegung betroffenen Grundstücks für vermögensrechtliche Nachteile angemessen zu entschädigen. Kommt eine Einigung über die Entschädigung nicht zustande, so kann der Eigentümer bei sonstigem Verlust des Anspruchs spätestens drei Jahre nach der Verlegung des Wanderweges die Festsetzung der Entschädigung bei der Bezirkshauptmannschaft beantragen. Die Bezirkshauptmannschaft hat die Entschädigung mit Bescheid festzusetzen.“
„(2) Wenn der Grundeigentümer oder Nutzungsberechtigte durch die im Abs. 1 getroffenen Maßnahmen am Ertrage der betroffenen Liegenschaften eine wesentliche Einbuße erleidet, hat er Anspruch auf eine angemessene Entschädigung durch den Straßenerhalter. Ein solcher Anspruch ist bei sonstigem Verlust des Anspruchs innerhalb von zwei Jahren nach Kenntnis vom Eintritt des Schadens geltend zu machen. Kommt eine Einigung über die Entschädigung nicht zustande, so kann der Anspruchsberechtigte bei sonstigem Verlust des Anspruchs spätestens ein Jahr nach Geltendmachung des Anspruchs die Festsetzung der Entschädigung bei der Landesregierung beantragen. Die Landesregierung hat die Entschädigung mit Bescheid festzusetzen. Bei Maßnahmen nach Abs. 1 lit. a ist der Straßenerhalter überdies verpflichtet, den früheren Zustand wieder herzustellen.“