Verordnungder Landesregierung betreffend die Genehmigungeiner Änderung der Vereinbarung über die Bildung desGemeindeverbandes Personennahverkehr Blumenegg-Walgau
Auf Grund des § 93 Abs. 1 des Gemeindegesetzes, LGBl. Nr. 40/1985, in der Fassung LGBl. Nr. 94/2012, wird verordnet:
Der in der Anlage wiedergegebene Beschluss der Verbandsversammlung des „Gemeindeverbandes Personennahverkehr Walgau“ vom 24.01.2014 betreffend eine Änderung der Vereinbarung über die Bildung des Gemeindeverbandes Personennahverkehr Blumenegg-Walgau wird genehmigt.
Anlage
Beschlussder Verbandsversammlung des „Gemeindeverbandes
Personennahverkehr Walgau“ vom 24. Jänner 2014 betreffend eineÄnderung der Vereinbarung über die Bildung des Gemeindeverbandes
Personennahverkehr Blumenegg-Walgau
Die Vereinbarung über die Bildung des Gemeindeverbandes „Personennahverkehr Blumenegg-Walgau“ wird wie folgt geändert:
„Vereinbarung über die Bildung desGemeindeverbandes Personennahverkehr Walgau“
„(1) Die Stadt Bludenz und die Gemeinden Bludesch, Thüringen, Ludesch, Nüziders, Nenzing, Schlins, Satteins, Frastanz, Röns, Schnifis, Düns und Dünserberg bilden einen Gemeindeverband.
(2) Der Gemeindeverband führt den Namen „Gemeindeverband Personennahverkehr Walgau“. Er hat seinen Sitz in der Stadt Bludenz.“