Verordnungder Landesregierung über eine Änderung der Verordnung über dasNaturschutzgebiet „Gsieg – Obere Mähder“ in Lustenau
Auf Grund der §§ 26 und 35 Abs. 5 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung, LGBl. Nr. 22/1997, in der Fassung LGBl. Nr. 72/2012, wird verordnet:
Die Verordnung der Landesregierung über das Naturschutzgebiet „Gsieg – Obere Mähder“ in Lustenau, LGBl. Nr. 23/1994, in der Fassung LGBl. Nr. 70/1996, Nr. 92/1998, Nr. 77/2003, Nr. 72/2004 und Nr. 77/2009, wird wie folgt geändert:
„§ 3
Schutzmaßnahmen“
„(2) Im Schutzgebiet sind Hunde an der Leine zu führen, deren Länge drei Meter nicht überschreitet.“
„(3) Die Ausübung der Jagd ist im Rahmen der jagdrechtlichen Vorschriften gestattet, davon ausgenommen sind Treibjagden in den Monaten März bis Juli.“
- Im § 7 wird der Ausdruck „31. Dezember 2014“ durch den Ausdruck „31. Dezember 2017“ ersetzt.