LGBLA_VO_20150225_10•Spitalgesetz, Änderung
LGBLA_VO_20150225_10Spitalgesetz, ÄnderungGazette25.02.2015
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}XXX. LT: RV 23/2014, 4. Sitzung 2014
Der Landtag hat beschlossen:
Das Spitalgesetz, LGBl.Nr. 54/2005, in der Fassung LGBl.Nr. 7/2006, Nr. 67/2008, Nr. 63/2010, Nr. 7/2011, Nr. 27/2011, Nr. 8/2013, Nr. 14/2013, Nr. 44/2013 und Nr. 46/20132, wird wie folgt geändert:
Im Art. I § 12 Abs. 8 entfällt der letzte Satz.
Dem Art. I § 12 Abs. 10 werden folgende Sätze angefügt:
„Die Ethikkommission muss die Landesregierung auf ihr Verlangen über alle Gegenstände der Geschäftsführung informieren. Die Landesregierung kann Mitglieder der Ethikkommission aus wichtigem Grund, insbesondere bei nachträglichem Wegfall der Voraussetzungen für ihre Bestellung, abberufen.“
„(11) Die Mitgliedschaft im Kuratorium und die Vorsitzführung sind ehrenamtlich. Den Mitgliedern der Ethikkommission gebührt eine Entschädigung für Zeitversäumnis und Fahrtkosten, deren Höhe von der Landesregierung durch Verordnung festzusetzen ist.“
„(3) Die Ethikkommission kann unter Berücksichtigung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit fallweise auch Anträge annehmen, zur Beurteilung von
Die Entscheidung erfolgt privatrechtlich, ein Rechtsanspruch besteht nicht.“
Im nunmehrigen Art. I § 13 Abs. 5 wird die Wortfolge „Abs. 1 lit. c bis e und Abs. 2“ durch die Wortfolge „Abs. 1 lit. c bis e, Abs. 2 und 3“ ersetzt.
Im nunmehrigen Art. I § 13 Abs. 6 wird am Ende der lit. c der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und werden folgende lit. d und e angefügt:
Im nunmehrigen Art. I § 13 Abs. 7 wird am Ende der lit. b der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende lit. c angefügt:
Im nunmehrigen Art. I § 13 Abs. 8 wird nach der Wortfolge „nach Einlangen des vollständigen Antrags“ die Wortfolge „oder dessen Annahme nach Abs. 3“ eingefügt sowie die Wortfolge „Abs. 1 lit. b bis e und Abs. 2“ durch die Wortfolge „Abs. 1 lit. b bis e, Abs. 2 und 3“ ersetzt.
Im nunmehrigen Art. I § 13 Abs. 11 wird der Ausdruck „Abs. 4 bis 9“ durch den Ausdruck „Abs. 5 bis 10“ ersetzt.
Im Art. I § 26 Abs. 5 lit. b wird die Wortfolge „Abteilungen und sonstiger Organisationseinheiten“ durch die Wortfolge „fachrichtungsbezogener und sonstiger Organisationseinheiten“ und die Wortfolge „Abteilungen und sonstigen Organisationseinheiten“ durch die Wortfolge „fachrichtungsbezogenen und sonstigen Organisationseinheiten“ ersetzt.
Der Art. I § 30 Abs. 2 lit. b lautet:
Im Art. I § 30 Abs. 3 wird nach dem Wort „können“ die Wortfolge „sowie auf Verlangen über die Haftpflichtversicherung nach § 28a informiert werden“ eingefügt.
Der Art. I § 39 Abs. 2 lautet:
„(2) Der Kinderschutzgruppe obliegt die Früherkennung von Gewalt an sowie der Vernachlässigung von
Weiters obliegt ihr insbesondere die Früherkennung von häuslicher Gewalt an minderjährigen Opfern. Im Hinblick darauf hat sie auch das in Betracht kommende Personal entsprechend zu sensibilisieren.“
„(4) Zu den Sitzungen der Kinderschutzgruppe ist die zuständige Stelle der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe, in deren Sprengel die Kinderschutzgruppe eingerichtet ist, einzuladen. Sie hat der Kinderschutzgruppe die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Unterstützungen und Auskünfte aus dem Bereich der Kinder- und Jugendhilfe zu geben.“
„(2) Der Rechtsträger der Krankenanstalt hat dafür zu sorgen, dass die zuständige Stelle der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe, in deren Sprengel sich die Krankenanstalt befindet, unverzüglich über eine Aufnahme nach Abs. 1 informiert wird. Bis zum Tätigwerden dieser Stelle hat der Rechtsträger der Krankenanstalt die Aufgaben der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe wahrzunehmen.“
Im Art. I § 49 Abs. 3 wird das Wort „Bezirkshauptmannschaft“ durch die Wortfolge „zuständigen Stelle der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe“ ersetzt.
Im Art. I § 68 Abs. 5 wird nach dem Wort „Krankenanstalt“ die Wortfolge „ , sofern es sich nicht um die Stelle der Leitung der Verwaltungsdirektion handelt,“ eingefügt.
Der Art. I § 71 Abs. 5 lautet:
„(5) Die Landesregierung kann, wenn dies zum Zweck der Versorgungssicherheit der Bevölkerung in Österreich oder im Sinne eines zweckmäßigen Ressourceneinsatzes erforderlich ist, durch Verordnung festlegen, dass Personen, die keinen Hauptwohnsitz in Österreich haben, nur in Fällen der Unabweisbarkeit aufzunehmen sind, sofern
Eine solche Beschränkung darf Vorschriften über die Aufnahme von Personen, die sozialversichert oder einem Rechtsträger der Sozialversicherung zugeordnet sind, und dem Recht der Europäischen Union sowie staatsrechtlichen Verpflichtungen nicht widersprechen.“
„(1) Der Rechtsträger der Krankenanstalt hat für die Verrechnung von Leistungen für Personen, die auf Grund der Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung aufgenommen werden, jene Gebührenregelungen heranzuziehen, die für im Ausland sozialversicherte Personen (§ 94 Abs. 2) gelten, die auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit aufgenommen werden.“
Im nunmehrigen Art. I § 87 Abs. 2 wird die Wortfolge „Die Landesregierung kann“ durch die Wortfolge „Im Übrigen kann die Landesregierung“ ersetzt.
Im nunmehrigen Art. I § 87 Abs. 3 wird der Ausdruck „Abs. 1“ durch den Ausdruck „Abs. 2“ ersetzt.
Dem Art. I § 89 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„LKF-Gebühren oder Sondergebühren für stationär erbrachte Wunschleistungen bemessen sich nach dem Eurowert zum Zeitpunkt der Entlassung des Patienten oder der Patientin.“
„(2) Die private Krankenanstalt hat, sofern die Leistungen nicht über den Landesgesundheitsfonds oder den Privatkrankenanstalten-Finanzierungsfonds abgerechnet oder von einem inländischen Träger der Sozialversicherung oder der Krankenfürsorge übernommen werden, nach erbrachter Leistung eine Rechnung über diese auszustellen.
(3) Die private Krankenanstalt hat jedenfalls sicherzustellen, dass die dem Patienten oder der Patientin im Sinne der Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung in Rechnung gestellten Kosten nach objektiven, nicht diskriminierenden Kriterien berechnet werden.“
„(4) Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger ist gemäß § 4 Abs. 3 des Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetzes (SV-EG) Verbindungsstelle für den Landesgesundheitsfonds.
(5) Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger betreibt gemäß § 5 Abs. 3 SV-EG die Zugangsstelle für den Landesgesundheitsfonds hinsichtlich des europarechtlich vorgesehenen Datenaustausches.
(6) Der Hauptverband besorgt die Aufgaben gemäß Abs. 4 und 5 im übertragenen Wirkungsbereich und ist dabei an die Weisungen der Landesregierung gebunden. Die Tätigkeit des Hauptverbandes als Verbindungsstelle und als Betreiber der Zugangsstelle umfasst alle Aufgaben sowie alle Rechte und Pflichten, die in den §§ 4, 5 und 6 des SV-EG genannt sind.“
„(7) Die Voraussetzungen, dass der Rechtsträger der Fondskrankenanstalt Mittel des Landesgesundheitsfonds gemäß den §§ 94a und 94b erhalten kann, sind:
(1) Der Landesgesundheitsfonds hat die Leistungen der Fondskrankenanstalten, die an anstaltsbedürftigen Personen gemäß § 94 Abs. 1 und 2 erbracht werden, durch LKF-Gebührenersätze abzugelten. Die LKF-Gebührenersätze ergeben sich aus dem Produkt der für die Leistungen am einzelnen Patienten oder an der einzelnen Patientin ermittelten LKF-Punkte (Abs. 2) und dem Eurowert je LKF-Punkt (Abs. 3).
(2) Die für die Leistungen maßgeblichen LKF-Punkte sind nach den folgenden Grundsätzen zu ermitteln:
(3) Berechnungsgrundlage für den Eurowert je LKF-Punkt sind die für den LKF-Kernbereich und den LKF-Steuerungsbereich vorgesehenen Mittel aus den Einnahmen des Landesgesundheitsfonds (§§ 44 und 45 des Landesgesundheitsfondsgesetzes) abzüglich der Ambulanz-Gebührenersätze (§ 94b), der Nebenkostenstellenbeiträge (§ 94b), der Investitionszuschüsse (§ 47 des Landesgesundheitsfondsgesetzes), der Mittel für Planung und Strukturreformen (§ 48 des Landesgesundheitsfondsgesetzes), der Mittel für Zielsteuerungsprojekte (§ 49 des Landesgesundheitsfondsgesetzes) sowie sonstiger Ausgaben, nach Maßgabe eines Beschlusses des Landesgesundheitsfonds. Die Berechnungsgrundlage dividiert durch die von den Fondskrankenanstalten erbrachten LKF-Punkte ergibt den Eurowert je LKF-Punkt.
(4) Der Landesgesundheitsfonds hat in den Richtlinien über das in Vorarlberg anzuwendende leistungsorientierte Krankenanstaltenfinanzierungssystem sowie zur Abgeltung ambulanter Leistungen in Fondskrankenanstalten (§ 4 lit. a des Landesgesundheitsfondsgesetzes) das Nähere zur Ermittlung und zur Auszahlung der LKF-Gebührenersätze sowie zur Abgeltung der Leistungen der jeweiligen Fondskrankenanstalt gemäß § 94 festzulegen.
(5) Der für die Abgeltung von Leistungen der Fondskrankenanstalten gemäß § 94 Abs. 2 sowie zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen von sozialversicherten Personen gemäß § 332 ASVG zur Verrechnung gelangende Eurowert je LKF-Punkt ist von der Landesregierung unter Bedachtnahme auf die vom Landesgesundheitsfonds ermittelten LKF-Gebührenersätze und LKF-Punkte der jeweiligen Fondskrankenanstalten sowie des Beihilfenäquivalents jährlich mit Verordnung festzusetzen. Diese Verordnung kann rückwirkend mit 1. Jänner des jeweiligen Jahres in Kraft gesetzt werden.
(1) Ambulante Leistungen der Fondskrankenanstalten hat der Landesgesundheitsfonds für jene Personen abzugelten, die gemäß § 51 Abs. 1 ambulant zu untersuchen oder zu behandeln sind oder die Vorsorgeuntersuchungen gemäß § 51 Abs. 2 in Anspruch nehmen.
(2) Der Landesgesundheitsfonds hat in den Richtlinien über das in Vorarlberg anzuwendende leistungsorientierte Krankenanstaltenfinanzierungssystem sowie zur Abgeltung ambulanter Leistungen in Fondskrankenanstalten (§ 4 lit. a des Landesgesundheitsfondsgesetzes) zu bestimmen, in welcher Form ambulante Leistungen an Personen gemäß § 94 und Leistungen im Nebenkostenstellenbereich abgegolten werden. Auf Beschlüsse der Bundesgesundheitsagentur zur Verwirklichung eines österreichweit einheitlichen leistungsorientierten Abrechnungssystems für ambulante Leistungen ist Bedacht zu nehmen. Die Höhe der Abgeltung richtet sich nach den Einnahmen des Landesgesundheitsfonds und nach der Höhe der für diese Bereiche vorgesehenen Mittel.
(3) Sofern für ambulante Leistungen gemäß Abs. 2 eine Pauschalabgeltung erfolgt, sind zur Abgeltung von Leistungen der Fondskrankenanstalten gemäß § 94 Abs. 2 sowie zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen von sozialversicherten Personen gemäß § 332 ASVG die Gebühren gemäß § 80 in Verbindung mit § 84 heranzuziehen.“
Im Art. I § 96 Abs. 1 lit. a wird der Ausdruck „§ 94 Abs. 4“ durch den Ausdruck „§ 94a“ ersetzt.
Im Art. I § 96 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 lit. b wird jeweils der Ausdruck „§ 94 Abs. 5“ durch den Ausdruck „§ 94b“ ersetzt.
Im Art. I § 97 Abs. 4 wird der Ausdruck „§ 94“ durch die Wortfolge „den §§ 94, 94a und 94b“ ersetzt.
Im Art. I § 109 wird folgender Abs. 13 angefügt:
„(13) Für den Fall, dass der § 94 Abs. 4 bis 6 in der Fassung LGBl.Nr. 10/2015 oder einzelne seiner Teile nicht kundgemacht werden können, ist das Gesetz über eine Änderung des Spitalgesetzes, LGBl.Nr. 10/2015, ohne den § 94 Abs. 4 bis 6 oder ohne diese Teile kundzumachen.“
Der Art. II Z. 1 lautet:
Der Art. II Z. 7 lautet:
Im Art. II Z. 9 wird im § 26 Abs. 1 bis 3 jeweils die Wortfolge „Abteilungen“ durch die Wortfolge „fachrichtungsbezogener“ ersetzt.
Im Art. II Z. 9 lautet der § 26 Abs. 5:
„(5) Wird die Errichtungsbewilligung aus dem Grunde des Abs. 1 lit. b oder die Betriebsbewilligung aus dem Grunde des Abs. 2 lit. b abgeändert oder zurückgenommen, dann muss für das Wirksamwerden der Abänderung oder Zurücknahme eine angemessene – mindestens fünfjährige – Frist festgelegt werden. Bei der Bemessung der Frist ist zu berücksichtigen, inwieweit
Im Art. II Z. 10 wird nach dem Wort „Ärztinnen“ die Wortfolge „(Zahnärzten, Zahnärztinnen)“ eingefügt.
Im Art. II entfällt die Z. 15.
Im Art. II Z. 25 wird der Ausdruck „§ 87 Abs. 1“ durch den Ausdruck „§ 87 Abs. 2“ ersetzt.
Im Art. II wird nach der Z. 26 folgende Z. 26a eingefügt:
Im Art. II Z. 27 wird unmittelbar vor dem zweiten Strichpunkt die Wortfolge „oder soweit eine Abgeltung von Leistungen durch den Sozialfonds erfolgt“ eingefügt.
Im Art. II Z. 27 entfällt der Punkt am Ende des Ausdrucks „§ 86 – Ärztehonorare –“ und es wird in einer neuen Zeile der Ausdruck „§ 89 Abs. 2 – Vorschreibung der Gebühren –.“ eingefügt.
Im Art. II wird nach der Z. 29 folgende Z. 29a eingefügt:
Im Art. II Z. 35 wird der Ausdruck „§ 21“ durch den Ausdruck „§ 53“ ersetzt.
Der Landtagspräsident:Der Landeshauptmann:
Mag. Harald SondereggerMag. Markus Wallner