Verordnungder Landesregierung über die Änderung der Verordnung überden Schutz und die Erhaltung der „Bludescher Magerwiesen“
Auf Grund der §§ 25 Abs. 3, 26 und 35 Abs. 5 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung, LGBl.Nr. 22/1997, in der Fassung LGBl.Nr. 72/2012, wird verordnet:
Die Verordnung der Landesregierung über den Schutz und die Erhaltung der „Bludescher Magerwiesen“, LGBl.Nr. 19/2010, wird wie folgt geändert:
Der § 1 lautet:
„§ 1Geschützte Flächen
Die in der Anlage grün ausgewiesenen Flächen in der Gemeinde Bludesch sind nach dieser Verordnung als Magerwiesen zu schützen.“
Der § 2 Abs. 3 zweiter Satz lautet:
„Sie dürfen nicht umgebrochen, beweidet, gedüngt oder mit Chemikalien behandelt und nur einmal jährlich in der Zeit vom 1. Juli bis zum 15. März gemäht werden, ausgenommen, es handelt sich um Pflegemaßnahmen im Interesse des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung, die im Einvernehmen mit dem Amtssachverständigen für Naturschutz durchgeführt werden.“
Im § 4 wird der Ausdruck „15. Mai 2015“ durch den Ausdruck „31. Mai 2025“ ersetzt.
Die Anlage wird durch die angeschlossene Anlage ersetzt.
Für die Vorarlberger Landesregierung:Der Landeshauptmann: