Verordnungder Landesregierung über eine Änderung der Landes-Arbeitsstoffeverordnung1
Aufgrund der §§ 11 lit. e bis j und 19 Abs. 2 lit. c, d und i des Landes- und Gemeindebediensteten-Schutzgesetzes, LGBl.Nr. 14/1999, in der Fassung LGBl.Nr. 5/2007, wird verordnet:
Die Landes-Arbeitsstoffeverordnung, LGBl.Nr. 23/2004, in der Fassung LGBl.Nr. 11/2008, 50/2010 und 14/2012, wird wie folgt geändert:
Im § 2 Abs. 5 wird der Ausdruck „§ 3“ durch den Ausdruck „§§ 3 und 4“ ersetzt.
Der § 7 Abs. 1 lautet:
„(1) Soweit die Art des Arbeitsstoffes oder die Art des Arbeitsvorganges dem nicht entgegenstehen, hat der Dienstgeber dafür zu sorgen, dass
Dem § 7 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Orte, Räume oder Bereiche, die für die Lagerung erheblicher Mengen gefährlicher Arbeitsstoffe oder Gemische verwendet werden, müssen bei den Zugängen gut sichtbar gekennzeichnet sein, sofern die einzelnen Verpackungen oder Behälter nicht bereits mit einer ausreichenden Kennzeichnung versehen sind.“
Für die Vorarlberger Landesregierung:Der Landeshauptmann: