Verordnung:Offenhaltezeiten aus Anlass „EINKAUF ERLEBEN Lifestyle- und Modenacht“ in Götzis
Auf Grund des § 4a Abs. 1 Z. 3 des Öffnungszeitengesetzes 2003, BGBl. I Nr. 48/2003, in der Fassung BGBl. I Nr. 62/2007, wird verordnet:
§ 1
In der Marktgemeinde Götzis dürfen aus Anlass „EINKAUF ERLEBEN Lifestyle- und Modenacht“ die in der Anlage innerhalb der gelb markierten Fläche gelegenen Verkaufsstellen im Sinne des § 1 des Öffnungszeitengesetzes 2003 am 11. September 2015 bis 23 Uhr offen gehalten werden.
§ 2
Diese Verordnung tritt am 12. September 2015 außer Kraft.