LGBLA_VO_20150915_50•Landesbedienstetengesetz 1988, Änderung
LGBLA_VO_20150915_50Landesbedienstetengesetz 1988, ÄnderungGazette15.09.2015
XXX. LT: RV 50/2015, 6. Sitzung 2015
Der Landtag hat beschlossen:
Das Landesbedienstetengesetz 1988, LGBl.Nr. 1/1988, in der Fassung LGBl.Nr. 28/1991, Nr. 29/1993, Nr. 40/1993, Nr. 22/1994, Nr. 27/1994, Nr. 49/1995, Nr. 2/1997, Nr. 4/1997, Nr. 64/1997, Nr. 5/1998, Nr. 25/1998, Nr. 19/1999, Nr. 49/2000, Nr. 14/2001, Nr. 58/2001, Nr. 21/2002, Nr. 52/2002, Nr. 26/2003, Nr. 17/2005, Nr. 38/2007, Nr. 1/2008, Nr. 23/2009, Nr. 36/2009, Nr. 67/2010, Nr. 12/2011, Nr. 25/2011, Nr. 31/2012, Nr. 36/2013, Nr. 44/2013 und Nr. 24/2015, wird wie folgt geändert:
Im § 7 wird nach dem Verweis auf „§ 16 – Enthebung vom Dienst –“ beginnend in einer neuen Zeile der Verweis „§ 16a – Verwendung personenbezogener Daten –“ eingefügt.
Im § 28 entfallen die Verweise auf „§ 53 – Herabsetzung der Wochenarbeitszeit (Teilzeitbeschäftigung) –“ und „§ 54 – Vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der Wochenarbeitszeit, Änderung des Beschäftigungsausmaßes –“.
Im § 41 werden vor dem Verweis auf „§ 41 – Sonderurlaub –“ die Verweise „§ 40 – Erholungsurlaub – “ und „§ 40a – Pflegeurlaub –“ eingefügt; weiters werden nach dem Verweis auf „§ 42a – Familienhospizkarenz –“ jeweils beginnend in einer neuen Zeile die Verweise „§ 42b – Pflegekarenz –“ und „§ 42c – Pflegeteilzeit –“ eingefügt; im bisherigen Verweis auf „§ 42b – Frühkarenz für Väter –“ wird der Ausdruck „§ 42b“ durch den Ausdruck „§ 42d“ ersetzt; schließlich wird nach dem Verweis auf „§ 52 – Beschäftigungsbeschränkungen –“ beginnend in einer neuen Zeile der Verweis „§ 53 – Herabsetzung der Wochenarbeitszeit –“ eingefügt.
Der § 44 entfällt.
Im § 46 Abs. 4 letzter Satz wird der Ausdruck „und dritter“ durch den Ausdruck „bis vierter“ ersetzt.
5a. Der § 46 Abs. 9 lautet:
„(9) Während einer Außerdienststellung nach Abs. 1, 2 oder 5 ist der Lauf der Dienstzeit, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, gehemmt. Die Hälfte dieser Zeit wird für die Vorrückung in höhere Bezüge sowie für die Beförderung in höhere Dienstklassen berücksichtigt. Für die Beförderung in höhere Dienstklassen sind die vor der Außerdienststellung ausgeübte Dienstleistung und die Dienstbeurteilung für diese Tätigkeit maßgebend.“
Im § 56 Abs. 1 letzter Satz entfällt die Wortfolge „nach § 28 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 53 des Landesbedienstetengesetzes 2000 oder“ und wird der Ausdruck „§§ 42a und 49“ durch den Ausdruck „§§ 42a, 42c, 49 und 53“ ersetzt.
Im § 70 Abs. 4 zweiter Satz wird die Wortfolge „oder einer Familienhospizkarenz,“ durch die Wortfolge „ , einer Familienhospizkarenz, einer Pflegekarenz,“ ersetzt.
Im § 70 Abs. 4 dritter Satz wird vor dem Ausdruck „49 oder 53“ der Ausdruck „42c“ eingefügt.
Die §§ 72 bis 72b entfallen.
Im § 75 Abs. 1 wird der Ausdruck „§§ 42a, 49 und 53 Abs. 1 bis 4“ durch den Ausdruck „§§ 42a, 42c und 49“ ersetzt.
Im § 75 Abs. 2 zweiter Satz entfallen der Ausdruck „einer Frühkarenz,“ der Ausdruck „die Frühkarenz,“ sowie jeweils der Ausdruck „der Frühkarenz,“.
Im § 76 Abs. 7 lit. a wird die Wortfolge „oder einer Familienhospizkarenz“ durch die Wortfolge „ , einer Familienhospizkarenz, einer Pflegekarenz oder einer Außerdienststellung nach § 46 Abs. 1, 2 oder 5“ ersetzt.
Im § 76 Abs. 8 lit. a wird das Wort „oder“ durch einen Beistrich ersetzt und nach der Wortfolge „einer Familienhospizkarenz“ die Wortfolge „ , einer Pflegekarenz oder einer Außerdienststellung nach § 46 Abs. 1, 2 oder 5“ eingefügt.
Der § 76 Abs. 8 lit. c lautet:
Im § 78 Abs. 1 lit. a wird die Wortfolge „oder einer Familienhospizkarenz“ durch die Wortfolge „ , einer Familienhospizkarenz, einer Pflegekarenz oder einer Außerdienststellung nach § 46 Abs. 1, 2 oder 5“ ersetzt.
Die Überschrift des § 82b lautet:
„(3) Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger ist gemäß § 4 Abs. 3 des Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetzes (SV-EG) Verbindungsstelle für das Land Vorarlberg in ruhebezugs- und versorgungsgenussrechtlichen Angelegenheiten der Landesbeamten sowie ihrer Hinterbliebenen.
(4) Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger betreibt gemäß § 5 Abs. 3 SV-EG die Zugangsstelle für das Land Vorarlberg in den in Abs. 3 angeführten Angelegenheiten.
(5) Der Hauptverband besorgt die Aufgaben nach Abs. 3 und 4 im übertragenen Wirkungsbereich und ist dabei an die Weisungen der Landesregierung gebunden. Die Tätigkeit des Hauptverbandes als Verbindungsstelle und als Betreiber der Zugangsstelle umfasst alle Aufgaben und alle Rechte und Pflichten, die in den §§ 4, 5 und 6 SV-EG genannt sind.“
„§ 119aVerwendung personenbezogener Daten
(1) Die Staatsanwaltschaft oder das Gericht haben nach Maßgabe des § 76 Abs. 4 StPO auf Verlangen der Dienstbehörde, des Vorsitzenden der Dienststrafkammer, des Untersuchungsführers oder des Landesverwaltungsgerichtes personenbezogene Daten betreffend ein gegen einen Landesbeamten geführtes Strafverfahren zu übermitteln, soweit diese Daten zur Beurteilung einer Dienstpflichtverletzung des Landesbeamten erforderlich sind. Ein solches Verlangen hat den zur Beurteilung der Übermittlungspflicht maßgeblichen Sachverhalt darzulegen und den Hinweis zu enthalten, dass nur die zur Beurteilung einer allfälligen Dienstpflichtverletzung erforderlichen Daten zu übermitteln sind. Die Dienstbehörde hat den betroffenen Landesbeamten über ein solches Verlangen in Kenntnis zu setzen.
(2) Personenbezogene Daten im Sinne des Abs. 1 dürfen von der Dienstbehörde, dem Vorsitzenden der Dienststrafkammer, dem Untersuchungsführer sowie dem Landesverwaltungsgericht verwendet werden, soweit dies zur Wahrnehmung der Aufgaben nach den §§ 103 bis 119 erforderlich ist.
(3) Werden personenbezogene Daten im Sinne des Abs. 1 verwendet, sind organisatorische Vorkehrungen zu treffen, die den Schutz der Geheimhaltungsinteressen des betroffenen Landesbeamten garantieren. Als Vorkehrungen sind insbesondere der Schutz der Daten vor unbefugtem Zugriff vorzusehen.“
„§ 40 – Erholungsurlaub –mit der Maßgabe, dass die Lehrer am Landeskonservatorium den Erholungsurlaub während der Ferien verbrauchen müssen. Während der übrigen Dauer der Ferien sind die Lehrer am Landeskonservatorium vom Dienst beurlaubt; sie sind jedoch innerhalb dieser Zeit zur Dienstleistung verpflichtet, soweit dies aus dienstlichen Gründen notwendig ist.
§ 40a – Pflegeurlaub –“
Im § 120 werden nach dem Verweis auf „§ 42a – Familienhospizkarenz –“ jeweils beginnend in einer neuen Zeile die Verweise „§ 42b – Pflegekarenz –“ und „§ 42c – Pflegeteilzeit –“ eingefügt; im bisherigen Verweis auf „§ 42b – Frühkarenz für Väter –“ wird der Ausdruck „§ 42b“ durch den Ausdruck „§ 42d“ ersetzt; im Verweis auf § 53 entfällt der Ausdruck „(Teilzeitbeschäftigung)“; der bisherige Verweis auf „§ 54 – Vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der Wochenarbeitszeit, Änderung des Beschäftigungsausmaßes –“ entfällt; schließlich wird im Verweis auf „§ 87a – Bildungskarenz“ die Wortfolge „und Bildungsteilzeit“ eingefügt.
Im § 121 entfällt der Verweis auf „§ 44 – Erholungsurlaub – mit der Maßgabe, dass die Lehrer am Landeskonservatorium den Erholungsurlaub während der Ferien verbrauchen müssen. Während der übrigen Dauer der Ferien sind die Lehrer am Landeskonservatorium vom Dienst beurlaubt; sie sind jedoch innerhalb dieser Zeit zur Dienstleistung verpflichtet, soweit dies aus dienstlichen Gründen notwendig ist.“ und wird im Verweis auf § 56 nach der Wortfolge „zählen nicht zu den Dienstbezügen.“ folgender Satz angefügt:
„Auch wenn die Wochenarbeitszeit nach § 120 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 87a des Landesbedienstetengesetzes 2000 herabgesetzt worden ist, gilt die Aliquotierung nach Abs. 1 letzter Satz sinngemäß.“
„Das erhöhte Urlaubsausmaß ist in Stunden umzurechnen.“
Der § 143 entfällt.
Im § 146 wird der Ausdruck „§ 44 Abs. 1“ durch den Ausdruck „§ 40 Abs. 1 des Landesbedienstetengesetzes 2000“ und der Ausdruck „vier Arbeitstage“ durch den Ausdruck „32 Stunden“ ersetzt.
Nach dem § 152 wird folgender § 153 angefügt:
„§ 153Übergangs- und Inkrafttretensbestimmungen zur Novelle LGBl.Nr. 50/2015
(1) Das Gesetz über eine Änderung des Landesbedienstetengesetzes 1988, LGBl.Nr. 50/2015, tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes über eine Änderung des Landesbedienstetengesetzes 1988, LGBl.Nr. 50/2015, bestehende Urlaubsansprüche sind jeweils entsprechend dem zu diesem Zeitpunkt maßgeblichen Beschäftigungsausmaß in Stunden umzurechnen.
(3) Für Außerdienststellungen, die vor Inkrafttreten des Gesetzes über eine Änderung des Landesbedienstetengesetzes 1988, LGBl.Nr. 50/2015, erfolgt sind, gelten die §§ 46 Abs. 9, 76 Abs. 7 lit. a, 76 Abs. 8 lit. a und 78 Abs. 1 lit. a in der Fassung vor LGBl.Nr. 50/2015 weiter.
(4) Für den Fall, dass § 7 in Verbindung mit § 16a des Landesbedienstetengesetzes 2000, § 82b Abs. 3 bis 5, § 119a sowie § 120 in Verbindung mit § 16a des Landesbedienstetengesetzes 2000 oder einzelne ihrer Teile nicht kundgemacht werden können, ist das Gesetz über eine Änderung des Landesbedienstetengesetzes 1988, LGBl.Nr. 50/2015, ohne diese Bestimmungen oder ohne diese Teile kundzumachen.“
Der Landtagspräsident:Der Landeshauptmann:
Mag. Harald SondereggerMag. Markus Wallner
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