LGBLA_VO_20150915_52•Gemeindebedienstetengesetz 1988, Änderung
LGBLA_VO_20150915_52Gemeindebedienstetengesetz 1988, ÄnderungGazette15.09.2015
XXX. LT: RV 52/2015, 6. Sitzung 2015
Der Landtag hat beschlossen:
Das Gemeindebedienstetengesetz 1988, LGBl.Nr. 49/1988, in der Fassung LGBl.Nr. 29/1991, Nr. 30/1993, Nr. 41/1993, Nr. 28/1994, Nr. 5/1995, Nr. 50/1995, Nr. 5/1997, Nr. 61/1997, Nr. 64/1997, Nr. 6/1998, Nr. 26/1998, Nr. 20/1999, Nr. 24/2001, Nr. 58/2001, Nr. 23/2002, Nr. 53/2002, Nr. 27/2003, Nr. 20/2005, Nr. 44/2006, Nr. 40/2007, Nr. 22/2009, Nr. 36/2009, Nr. 66/2010, Nr. 25/2011, Nr. 33/2012, Nr. 38/2013, Nr. 44/2013 und Nr. 24/2015, wird wie folgt geändert:
Im § 6 wird nach dem Verweis auf „§ 13 – Enthebung vom Dienst –“ beginnend in einer neuen Zeile der Verweis „§ 13a – Verwendung personenbezogener Daten –“ eingefügt.
Im § 40 lautet der Verweis auf § 35:
„§ 35 – Erholungsurlaub –mit der Maßgabe, dass
3a. Im § 40 lautet der Verweis auf § 46:
„§ 46 – Dienstfreistellung bestimmter Organe –mit der Maßgabe, dass die Zeit einer Außerdienststellung zur Hälfte auch für die Beförderung in höhere Dienstklassen berücksichtigt wird und für eine solche Beförderung die vor der Außerdienststellung ausgeübte Dienstleistung und die Dienstbeurteilung für diese Tätigkeit maßgebend sind.“
Im § 58 Abs. 1 wird nach dem Ausdruck „§§ 38“ der Ausdruck „38b“ eingefügt.
Im § 73 Abs. 4 zweiter Satz wird die Wortfolge „oder einer Familienhospizkarenz,“ durch die Wortfolge „ , einer Familienhospizkarenz, einer Pflegekarenz,“ ersetzt.
Im § 73 Abs. 4 dritter Satz wird vor dem Ausdruck „45 und 50“ der Ausdruck „38b“ eingefügt.
Die §§ 75 bis 75b entfallen.
Im § 78 Abs. 2 zweiter Satz entfallen der Ausdruck „einer Frühkarenz,“ der Ausdruck „die Frühkarenz,“ sowie jeweils der Ausdruck „der Frühkarenz,“.
Im § 79 Abs. 7 lit. a wird die Wortfolge „oder einer Familienhospizkarenz“ durch die Wortfolge „ , einer Familienhospizkarenz, einer Pflegekarenz oder einer Außerdienststellung nach § 46 Abs. 1, 2 oder 5 des Gemeindeangestelltengesetzes 2005“ ersetzt.
Im § 79 Abs. 8 lit. a wird das Wort „oder“ durch einen Beistrich ersetzt und nach der Wortfolge „einer Familienhospizkarenz“ die Wortfolge „ , einer Pflegekarenz oder einer Außerdienststellung nach § 46 Abs. 1, 2 oder 5 des Gemeindeangestelltengesetzes 2005“ eingefügt.
Der § 79 Abs. 8 lit. c lautet:
Im § 81 Abs. 1 lit. a wird die Wortfolge „oder einer Familienhospizkarenz“ durch die Wortfolge „ , einer Familienhospizkarenz, einer Pflegekarenz oder einer Außerdienststellung nach § 46 Abs. 1, 2 oder 5 des Gemeindeangestelltengesetzes 2005“ eingefügt.
Die Überschrift des § 85b lautet:
„(3) Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger ist gemäß § 4 Abs. 3 des Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetzes (SV-EG) Verbindungsstelle für die Gemeinden in ruhebezugs- und versorgungsgenussrechtlichen Angelegenheiten der Gemeindebeamten sowie ihrer Hinterbliebenen.
(4) Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger betreibt gemäß § 5 Abs. 3 SV-EG die Zugangsstelle für die Gemeinden in den in Abs. 3 angeführten Angelegenheiten.
(5) Der Hauptverband besorgt die Aufgaben nach Abs. 3 und 4 im übertragenen Wirkungsbereich und ist dabei an die Weisungen der Landesregierung gebunden. Die Tätigkeit des Hauptverbandes als Verbindungsstelle und als Betreiber der Zugangsstelle umfasst alle Aufgaben und alle Rechte und Pflichten, die in den §§ 4, 5 und 6 SV-EG genannt sind.“
(1) Die Staatsanwaltschaft oder das Gericht haben nach Maßgabe des § 76 Abs. 4 StPO auf Verlangen der Dienstbehörde, des Vorsitzenden der Dienststrafkammer, des Untersuchungsführers oder des Landesverwaltungsgerichtes personenbezogene Daten betreffend ein gegen einen Gemeindebeamten geführtes Strafverfahren zu übermitteln, soweit diese Daten zur Beurteilung einer Dienstpflichtverletzung des Gemeindebeamten erforderlich sind. Ein solches Verlangen hat den zur Beurteilung der Übermittlungspflicht maßgeblichen Sachverhalt darzulegen und den Hinweis zu enthalten, dass nur die zur Beurteilung einer allfälligen Dienstpflichtverletzung erforderlichen Daten zu übermitteln sind. Die Dienstbehörde hat den betroffenen Gemeindebeamten über ein solches Verlangen in Kenntnis zu setzen.
(2) Personenbezogene Daten im Sinne des Abs. 1 dürfen von der Dienstbehörde, dem Vorsitzenden der Dienststrafkammer, dem Untersuchungsführer sowie dem Landesverwaltungsgericht verwendet werden, soweit dies zur Wahrnehmung der Aufgaben nach den §§ 106 bis 122 erforderlich ist.
(3) Werden personenbezogene Daten im Sinne des Abs. 1 verwendet, sind organisatorische Vorkehrungen zu treffen, die den Schutz der Geheimhaltungsinteressen des betroffenen Gemeindebeamten garantieren. Als Vorkehrungen sind insbesondere der Schutz der Daten vor unbefugtem Zugriff vorzusehen.“
Im § 123 werden nach dem Verweis auf „§ 13 – Enthebung vom Dienst –“ beginnend in einer neuen Zeile der Verweis „§ 13a – Verwendung personenbezogener Daten –“ und nach dem Verweis auf „§ 35 – Erholungsurlaub –“ beginnend in einer neuen Zeile der Verweis „§ 35a – Pflegeurlaub –“ eingefügt; im Verweis auf „§ 36 – Sonderurlaub, Pflegeurlaub –“ entfallen der Beistrich und das Wort „Pflegeurlaub“; nach dem Verweis auf „§ 38 – Familienhospizkarenz –“ werden jeweils beginnend in einer neuen Zeile die Verweise „§ 38a – Pflegekarenz –“ und „§ 38b – Pflegeteilzeit –“ eingefügt; im bisherigen Verweis auf „§ 38a – Frühkarenz für Väter –“ wird der Ausdruck „38a“ durch den Ausdruck „38c“ ersetzt; schließlich wird im Verweis auf „§ 49 – Bildungskarenz –“ die Wortfolge „und Bildungsteilzeit“ eingefügt.
Im § 124 wird im Verweis auf § 58 nach der Wortfolge „nicht zu den Dienstbezügen zählen.“ folgender Satz angefügt:
„Auch wenn die Wochenarbeitszeit nach § 123 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 49 des Gemeindeangestelltengesetzes 2005 herabgesetzt worden ist, gilt die Aliquotierung nach Abs. 1 letzter Satz sinngemäß.“
Nach dem § 142 Abs. 2 lit. a wird folgende lit. b eingefügt:
Im § 142 Abs. 2 werden die bisherigen lit. b bis o als lit. c bis p bezeichnet.
Im nunmehrigen § 142 Abs. 2 lit. i wird der Ausdruck „acht Arbeitstagen“ durch den Ausdruck „64 Stunden“ ersetzt.
Im § 148 Abs. 12 wird nach der Wortfolge „erworben wurden, bleiben aufrecht“ ein Strichpunkt gesetzt und die Wortfolge „sie sind in Stunden umzurechnen“ eingefügt.
Der § 149 entfällt.
Im § 153 werden die Wortfolge „gemäß § 43 Abs. 1 sowie gemäß § 123 in Verbindung mit § 43 Abs. 1“ durch die Wortfolge „gemäß § 35 Abs. 1 des Gemeindeangestelltengesetzes 2005“ und der Ausdruck „vier Arbeitstage“ durch den Ausdruck „32 Stunden“ ersetzt.
Nach dem § 158 wird folgender § 159 angefügt:
(1) Das Gesetz über eine Änderung des Gemeindebedienstetengesetzes 1988, LGBl.Nr. 52/2015, tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes über eine Änderung des Gemeindebedienstetengesetzes 1988, LGBl.Nr. 52/2015, bestehende Urlaubsansprüche sind jeweils entsprechend dem zu diesem Zeitpunkt maßgeblichen Beschäftigungsausmaß in Stunden umzurechnen.
(3) Für Außerdienststellungen, die vor Inkrafttreten des Gesetzes über eine Änderung des Gemeindebedienstetengesetzes 1988, LGBl.Nr. 52/2015, erfolgt sind, gelten die §§ 40 iVm § 46 des Gemeindeangestelltengesetzes 2005 sowie die §§ 79 Abs. 7 lit. a, 79 Abs. 8 lit. a und 81 Abs. 1 lit. a jeweils in der Fassung vor LGBl.Nr. 52/2015 weiter.
(4) Für den Fall, dass § 6 in Verbindung mit § 13a des Gemeindeangestelltengesetzes 2005, § 85b Abs. 3 bis 5, § 122a sowie § 123 in Verbindung mit § 13a des Gemeindeangestelltengesetzes 2005 oder einzelne ihrer Teile nicht kundgemacht werden können, ist das Gesetz über eine Änderung des Gemeindebedienstetengesetzes 1988, LGBl.Nr. 52/2015, ohne diese Bestimmungen oder ohne diese Teile kundzumachen.“
Der Landtagspräsident:Der Landeshauptmann:
Mag. Harald SondereggerMag. Markus Wallner
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