LGBLA_VO_20150915_54•Seveso-Anpassungsgesetz - Sammelnovelle
LGBLA_VO_20150915_54Seveso-Anpassungsgesetz - SammelnovelleGazette15.09.2015
XXX. LT: RV 54/2015, 6. Sitzung 2015
Der Landtag hat beschlossen:
Das Katastrophenhilfegesetz, LGBl.Nr. 47/1979, in der Fassung LGBl.Nr. 57/1997, Nr. 33/1999, Nr. 52/2001, Nr. 58/2001, Nr. 72/2012 und Nr. 44/2013, wird wie folgt geändert:
„(1) Die Bezirkshauptmannschaft hat für Betriebe der oberen Klasse gemäß Artikel 3 Z. 3 der Richtlinie 2012/18/EU zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen externe Notfallpläne (§ 29 Abs. 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 lit. c) zu erstellen; dies hat spätestens innerhalb von zwei Jahren nach dem im Abs. 2 genannten Zeitpunkt zu erfolgen. Die externen Notfallpläne müssen die in Anhang IV der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Informationen enthalten. Der Inhaber des betroffenen Betriebes ist zu beteiligen und dessen interner Notfallplan ist zu berücksichtigen. Die Behörde, der der Inhaber den Sicherheitsbericht gemäß Artikel 10 der Richtlinie 2012/18/EU zu übermitteln hat, ist vor Erstellung des externen Notfallplanes anzuhören.
(2) Der Inhaber des betroffenen Betriebes ist verpflichtet, der Bezirkshauptmannschaft die für die Erstellung der externen Notfallpläne erforderlichen Informationen spätestens drei Monate vor der Inbetriebnahme des Betriebes oder einer Änderung des Betriebes, die eine Änderung des Verzeichnisses gefährlicher Stoffe zur Folge hat, zur Verfügung zu stellen.“
Im § 29a Abs. 3 lit. a wird der Ausdruck „Mensch, Umwelt“ durch den Ausdruck „die menschliche Gesundheit, die Umwelt“ ersetzt.
Im § 29a Abs. 3 lit. b werden vor dem Wort „Maßnahmen“ das Wort „erforderliche“ eingefügt und die Wortfolge „von Mensch und Umwelt“ durch die Wortfolge „der menschlichen Gesundheit und der Umwelt“ ersetzt.
Im § 29a Abs. 4 dritter Satz wird die Wortfolge „im redaktionellen Teil zweier in Vorarlberg weit verbreiteter Tageszeitungen durch Verlautbarung“ durch die Wortfolge „durch Anschlag an der Amtstafel der betroffenen Gemeinden und in einer Vorarlberger Tageszeitung, deren Erscheinungsort in Vorarlberg liegt,“ ersetzt.
Der § 29a Abs. 4 vierter Satz entfällt.
Der § 29a Abs. 6 erster und zweiter Satz lautet:
„Externe Notfallpläne für Betriebe sind spätestens alle drei Jahre zu überprüfen, zu erproben und erforderlichenfalls zu überarbeiten und im Hinblick auf Veränderungen im Betrieb und in den Notdiensten sowie auf neue Erkenntnisse und Erfahrungen, wie bei schweren Unfällen zu handeln ist, zu aktualisieren. Abs. 1 dritter und vierter Satz und Abs. 2 gelten sinngemäß.“
Im § 29a Abs. 7 wird der Ausdruck „Richtlinie 96/82/EG“ durch den Ausdruck „Richtlinie 2012/18/EU“ ersetzt.
Im § 29a Abs. 8 erster Satz wird die Wortfolge „Artikel 9 der Richtlinie 96/82/EG“ durch die Wortfolge „Artikel 10 der Richtlinie 2012/18/EU“ ersetzt.
Dem § 29a Abs. 8 wird folgender Satz angefügt:
„Liegt der betroffene Betrieb nahe am Gebiet eines anderen Bundeslandes oder Staates, so ist das andere Bundesland oder der andere Staat von dieser Entscheidung zu informieren.“
Im § 29b Abs. 2 entfällt der Ausdruck „erster Satz und Abs. 3“.
Im § 36 Abs. 1 lit. f entfällt vor der Wortfolge „nicht nachkommt“ die Wortfolge „erster Satz“.
In der Überschrift des § 37 wird das Wort „Übergangsbestimmung“ durch das Wort „Übergangsbestimmungen“ ersetzt.
Dem § 37 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Der Inhaber eines bei Inkrafttreten der Novelle LGBl.Nr. 54/2015 bestehenden Betriebes, für den ein externer Notfallplan nach § 29a in der Fassung vor LGBl.Nr. 54/2015 erstellt wurde, hat die Informationen nach § 29a Abs. 1 in der Fassung LGBl.Nr. 54/2015 der Bezirkshauptmannschaft bis spätestens 1. Juni 2016 zur Verfügung zu stellen, es sei denn der vor diesem Zeitpunkt erstellte interne Notfallplan und die darin enthaltenen Informationen entsprechen dem § 29a in der Fassung LGBl.Nr. 54/2015 und sind unverändert geblieben.“
Das Raumplanungsgesetz, LGBl.Nr. 39/1996, in der Fassung LGBl.Nr. 72/1996, Nr. 33/1997, Nr. 48/1998, Nr. 43/1999, Nr. 58/2001, Nr. 6/2004, Nr. 33/2005, Nr. 23/2006, Nr. 42/2007, Nr. 35/2008, Nr. 19/2011, Nr. 28/2011, Nr. 72/2012, Nr. 44/2013 und Nr. 22/2015, wird wie folgt geändert:
„(3) Inhaber von Betrieben, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2012/18/EU zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen fallen (Seveso-Betriebe), sind verpflichtet, den Dienststellen des Landes und der Gemeinden auf Verlangen ausreichende Informationen zu den vom Betrieb ausgehenden Risiken als Grundlage für Entscheidungen über die Ansiedlung neuer Seveso-Betriebe, die Änderung bestehender Seveso-Betriebe oder neue Entwicklungen in der Nachbarschaft bestehender Seveso-Betriebe zu übermitteln.“
Im § 12 Abs. 4a wird die Wortfolge „Betriebe, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 96/82/EG zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen fallen,“ durch das Wort „Seveso-Betriebe“ ersetzt.
Der § 14 Abs. 7 lautet:
„(7) In Betriebsgebieten können bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 12 Abs. 4a Zonen festgelegt werden, die für Seveso-Betriebe oder einzelne Arten von Seveso-Betrieben bestimmt sind. Außerhalb von solchen Zonen dürfen Seveso-Betriebe nicht errichtet werden.“
Das Baugesetz, LGBl.Nr. 52/2001, in der Fassung LGBl.Nr. 23/2003, Nr. 27/2005, Nr. 44/2007, Nr. 34/2008, Nr. 32/2009, Nr. 29/2011, Nr. 72/2012, Nr. 44/2013, Nr. 11/2014, Nr. 12/2014, Nr. 17/2014, Nr. 22/2014, Nr. 23/2015 und Nr. 37/2015, wird wie folgt geändert:
Im § 2 Abs. 1 wird am Ende der lit. q der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt.
Dem § 2 Abs. 1 wird folgende lit. r angefügt:
Im § 5 Abs. 5 lit. c wird das Wort „Dachvorsprünge,“ durch die Wortfolge „Dachvorsprünge bis zu 1,3 m Ausladung; weiters“ ersetzt.
Der § 6 lautet:
(1) Der Mindestabstand zur Nachbargrenze beträgt für:
(2) Abweichend von Abs. 1 lit. a genügt ein Mindestabstand von 2 m für:
(3) Abweichend von Abs. 1 und 2 genügt ein Mindestabstand von 1 m für:
(4) Abweichend von Abs. 1 bis 3 gilt kein Mindestabstand für:
(5) Ergeben sich aus einem Bebauungsplan oder einer Verordnung über die Art der Bebauung kleinere Mindestabstände als nach Abs. 1 bis 3, gelten diese.“
„(2) Zulässig nach Abs. 1 sind jedenfalls:
„(3) Bauwerke im Immissionsbereich eines auf dem Grundstück des Nachbarn rechtmäßig bestehenden Betriebes dürfen weiters keinen Verwendungszweck haben, der unter Berücksichtigung dieses Betriebes das ortsübliche Ausmaß übersteigende Immissionen beim Bauwerk erwarten lässt. Ob Immissionen das ortsübliche Ausmaß übersteigen, ist unter Berücksichtigung der Flächenwidmung am Standort des Bauvorhabens zu beurteilen.
(4) Bauwerke, ortsfeste Maschinen und sonstige ortsfeste technische Einrichtungen im Gefährdungsbereich eines auf dem Grundstück des Nachbarn rechtmäßig bestehenden Seveso-Betriebes dürfen überdies keinen Verwendungszweck haben, der unter Berücksichtigung dieses Seveso-Betriebes die bestehende Gefährdung im Falle eines schweren Unfalls vergrößert oder die Begrenzung der Folgen eines solchen Unfalls erschwert. Zu diesem Zweck ist ein angemessener Schutzabstand einzuhalten oder es muss sonst, insbesondere durch bauliche oder organisatorische Vorkehrungen, gewährleistet sein, dass die Gefahr nicht vergrößert oder die Folgenbegrenzung nicht erschwert wird.“
„Weiters müssen sie sonstigen Anforderungen, soweit sich diese aus dem Recht der Europäischen Union ergeben, wie z.B. Anforderungen über die Infrastruktur für die elektronische Kommunikation, entsprechen.“
Im § 15 Abs. 3 wird nach der Wortfolge „Einstell- und Abstellplätze“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „Infrastruktur für die elektronische Kommunikation“ eingefügt.
Dem § 17 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:
„Weiters kann die Gemeindevertretung durch Verordnung für bestimmte Ortsteile, sofern dies zum Schutz des Orts- und Landschaftsbildes nach den Abs. 1 und 2 erforderlich ist, bestimmen, dass die Freistellung für Solar- und Photovoltaikanlagen nach § 20 Abs. 2 nicht gilt.“
„(2) Die Anbringung von Solar- und Photovoltaikanlagen an bestehenden Bauwerken ist jedenfalls frei, sofern die Abstandsflächen und Mindestabstände eingehalten werden und
Dies gilt nicht, soweit eine Verordnung der Gemeindevertretung nach § 17 Abs. 4 letzter Satz anderes bestimmt.“
Der § 26 Abs. 1 lit. c lautet:
Im § 26 Abs. 1 werden folgende lit. d eingefügt und die bisherige lit. d als lit. e bezeichnet.
In der nunmehrigen § 26 Abs. 1 lit. e wird die Wortfolge „vom unmittelbar an das Baugrundstück angrenzenden Nachbargrundstück“ durch die Wortfolge „von seinem Grundstück“ ersetzt.
Der § 26 Abs. 2 entfällt.
Im § 26 wird der bisherige Abs. 3 als Abs. 2 bezeichnet; im nunmehrigen Abs. 2 entfällt der letzte Satz.
Das Gesetz über Betreiberpflichten zum Schutz der Umwelt, LGBl.Nr. 20/2001, in der Fassung LGBl.Nr. 5/2004, Nr. 26/2006, Nr. 3/2010, Nr. 72/2012, Nr. 44/2013 und Nr. 18/2014 wird wie folgt geändert:
Im § 1 Abs. 1 und 3, im Einleitungssatz des § 2 Abs. 2 und in der Überschrift des 3. Abschnittes wird jeweils das Wort „Seveso-II-Betriebe“ durch das Wort „Seveso-Betriebe“ ersetzt.
Im § 2 Abs. 2 lit. a wird die Wortfolge „besitzt oder der maßgebliche wirtschaftliche Verfügungsgewalt hinsichtlich des technischen Betriebes“ durch die Wortfolge „kontrolliert oder der die ausschlaggebende wirtschaftliche Verfügungsgewalt oder Entscheidungsgewalt über das technische Funktionieren des Betriebes oder der Anlage“ ersetzt.
Dem § 2 Abs. 2 lit. b wird folgender Teilsatz angefügt:
„die Betriebe sind entweder Betriebe der unteren Klasse oder Betriebe der oberen Klasse;“
Im § 2 Abs. 2 werden nach der lit. b folgende lit. c, nach der bisherigen lit. e folgende lit. f und nach der bisherigen lit. g folgende lit. j eingefügt sowie nach der bisherigen lit. h folgende lit. l angefügt:
Im § 2 Abs. 2 werden die bisherigen lit. c, d, e, f, g und h als lit. d, e, g, h, i und k bezeichnet.
Im nunmehrigen § 2 Abs. 2 lit. d werden im ersten Teilsatz nach der Wortfolge „eines Betriebes,“ die Wortfolge „unabhängig davon, ob ober- oder unterirdisch,“ eingefügt und im letzten Teilsatz die Wortfolge „den Betrieb“ durch die Wortfolge „die Tätigkeit“ ersetzt.
Der nunmehrige § 2 Abs. 2 lit. e lautet:
Der nunmehrige § 2 Abs. 2 lit. h lautet:
Der § 8 lautet:
Dieser Abschnitt gilt für Betriebe (§ 2 Abs. 2 lit. a), in denen gefährliche Stoffe in Mengen vorhanden sind, die den im Anhang I der Richtlinie 2012/18/EU im
Bei der Einstufung als Betrieb der unteren Klasse oder Betrieb der oberen Klasse ist gegebenenfalls die Additionsregel gemäß Anhang I Anmerkung 4 der Richtlinie 2012/18/EU anzuwenden.“
Im § 9 Abs. 1 entfällt der Ausdruck „(§ 2 Abs. 2 lit. a) gemäß § 8“ und die Wortfolge „Mensch und Umwelt“ wird durch die Wortfolge „die menschliche Gesundheit und die Umwelt“ ersetzt.
Im § 9 Abs. 2 lautet der Einleitungssatz:
„Der Inhaber eines Betriebes hat der Behörde spätestens drei Monate vor der Inbetriebnahme des Betriebes oder einer Änderung des Betriebes, die eine Änderung des Verzeichnisses gefährlicher Stoffe zur Folge hat, mitzuteilen:“
Im § 9 Abs. 2 lit. c werden das Wort „oder“ durch das Wort „und“ ersetzt und nach dem Wort „Stoffe“ die Wortfolge „ , die beteiligt sind oder vorhanden sein können“ eingefügt.
Im § 9 Abs. 2 lit. g wird der Ausdruck „(Domino-Effekt)“ durch die Wortfolge „ , einschließlich – soweit verfügbar – Einzelheiten zu benachbarten Betrieben und zu anderen Betriebsstätten, die nicht in den Anwendungsbereich dieses Abschnittes fallen, sowie Einzelheiten zu Bereichen und Entwicklungen, von denen ein schwerer Unfall ausgehen könnte oder die das Risiko oder die Folgen eines schweren Unfalls und von Domino-Effekten vergrößern könnten“ ersetzt.
Im Einleitungssatz des § 9 Abs. 3 entfällt der Ausdruck „gemäß § 8“ und das Wort „unverzüglich“ wird durch die Wortfolge „im Vorhinein“ ersetzt.
Im § 9 Abs. 3 lit. a wird nach dem Wort „Vergrößerung“ die Wortfolge „oder Verringerung“ eingefügt.
Im § 9 Abs. 3 lit. b wird vor dem Wort „Änderung“ das Wort „wesentliche“ eingefügt.
Im § 9 Abs. 3 lit. c wird der Ausdruck „ , und“ durch einen Strichpunkt ersetzt.
Der § 9 Abs. 3 lit. d lautet:
Dem § 9 Abs. 3 wird folgende lit. e angefügt:
Im § 9 Abs. 4 wird die Wortfolge „deren Folgen für Mensch und Umwelt zu ergreifen, damit die Gefährdung der Bevölkerung aus diesem Betrieb“ durch die Wortfolge „der Unfallfolgen zu ergreifen, damit die Gefährdung der menschlichen Gesundheit und der Umwelt“ ersetzt.
Im Einleitungssatz des § 9 Abs. 5 entfällt der Ausdruck „gemäß § 8“.
Im § 9 Abs. 5 lit. d wird die Wortfolge „Mensch und Umwelt“ durch die Wortfolge „die menschliche Gesundheit, die Umwelt und Sachwerte“ ersetzt.
Dem § 9 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) Der § 10 Abs. 5 erster Satz gilt im Hinblick auf die Mitteilung nach Abs. 2 sinngemäß.“
„(1) Der Inhaber eines Betriebes hat ein Konzept zur Verhütung schwerer Unfälle (Sicherheitskonzept) auszuarbeiten, zu verwirklichen und der Behörde zu übermitteln. Das Sicherheitskonzept muss spätestens drei Monate vor der Inbetriebnahme des Betriebes oder einer Änderung des Betriebes, die eine Änderung des Verzeichnisses gefährlicher Stoffe zur Folge hat, übermittelt werden. Die Verwirklichung des Sicherheitskonzeptes und gegebenenfalls die Änderung des Sicherheitskonzeptes sind nachzuweisen.
(2) Das Sicherheitskonzept muss ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und die Umwelt sicherstellen. Es hat die Ziele und Handlungsgrundsätze des Inhabers des Betriebes, die Rolle und die Verantwortung der Betriebsleitung und die Verpflichtung zu umfassen, die Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle ständig zu verbessern. Das Sicherheitskonzept ist durch angemessene Mittel, Strukturen und Managementsysteme umzusetzen; bei Betrieben der oberen Klasse hat das Managementsystem die Anforderungen des Anhangs III der Richtlinie 2012/18/EU zu erfüllen (Sicherheitsmanagementsystem).“
Im § 10 Abs. 3 werden am Beginn die Wortfolge „Betriebes gemäß § 8 lit. b“ durch die Wortfolge „Betriebes der oberen Klasse“ ersetzt und vor dem Wort „Sicherheitsbericht“ die Wortfolge „dem Anhang II der Richtlinie 2012/18/EU entsprechenden“ eingefügt.
Im § 10 Abs. 3 lit. a wird die Wortfolge „Konzept zur Verhütung schwerer Unfälle (Sicherheitskonzept im Sinne des Abs. 2)“ durch das Wort „Sicherheitskonzept“ ersetzt.
Im § 10 Abs. 3 lit. b werden nach der Wortfolge „schwerer Unfälle“ die Wortfolge „und möglicher Unfallszenarien“ eingefügt und die Wortfolge „Mensch und Umwelt“ durch die Wortfolge „die menschliche Gesundheit und die Umwelt“ ersetzt.
Der § 10 Abs. 3 lit. d lautet:
Der § 10 Abs. 3 vorletzter und letzter Satz entfällt.
Der § 10 Abs. 4 und 5 lautet:
„(4) Der Sicherheitsbericht muss spätestens drei Monate vor der Inbetriebnahme des Betriebes oder einer Änderung des Betriebes, die eine Änderung des Verzeichnisses gefährlicher Stoffe zur Folge hat, der Behörde übermittelt werden. Die Behörde hat dem Inhaber eines Betriebes die Ergebnisse ihrer Prüfung des Sicherheitsberichtes vor der Inbetriebnahme bzw. der Änderung des Betriebes mitzuteilen und gegebenenfalls den Betrieb gemäß § 12 Abs. 3 zu untersagen.
(5) Bei einer Änderung des Betriebes, aus der sich erhebliche Auswirkungen für die Gefahren im Zusammenhang mit schweren Unfällen ergeben können oder die dazu führen könnten, dass ein Betrieb der unteren Klasse zu einem Betrieb der oberen Klasse wird oder umgekehrt, hat der Betriebsinhaber das Sicherheitskonzept und bei Betrieben der oberen Klasse auch den Sicherheitsbericht zu überprüfen und erforderlichenfalls zu ändern; die Behörde ist vor der Änderung des Sicherheitsberichtes entsprechend zu informieren. Der Inhaber eines Betriebes hat den Sicherheitsbericht oder das Sicherheitskonzept zu überprüfen und zu aktualisieren, wenn sich im Betrieb ein schwerer Unfall ereignet hat oder geänderte Umstände oder neue sicherheitstechnische Kenntnisse oder neue Erkenntnisse zur Beurteilung von Gefahren dies erfordern, mindestens jedoch alle fünf Jahre; der geänderte Sicherheitsbericht ist der Behörde ehestmöglich zu übermitteln.“
Im § 10 Abs. 6 erster Satz werden die Wortfolge „Inhaber eines Betriebes gemäß § 8 lit. b haben“ durch die Wortfolge „Der Inhaber eines Betriebes der oberen Klasse hat“ und die Wortfolge „Anhang IV Z. 1 der Richtlinie 96/82/EG“ durch die Wortfolge „Anhang IV der Richtlinie 2012/18/EU“ ersetzt.
Der § 10 Abs. 6 zweiter Satz lautet:
„Der interne Notfallplan ist der Behörde spätestens sechs Wochen vor der Inbetriebnahme des Betriebes oder einer Änderung der Betriebes, die eine Änderung des Verzeichnisses gefährlicher Stoffe zur Folge hat, anzuzeigen und auf Verlangen vorzulegen.“
Im § 10 Abs. 6 letzter Satz wird nach dem Wort „Erfahrungen“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „wie bei schweren Unfällen zu handeln ist,“ eingefügt.
Im § 10 Abs. 7 wird nach der Wortfolge „Inhalt und Form“ die Wortfolge „einschließlich allfälliger Fristen für die Anpassung“ eingefügt.
Im § 11 werden die bisherigen Abs. 1 und 2 durch folgende Abs. 1 bis 3 ersetzt:
„(1) Zwischen benachbarten Betrieben, bei denen aufgrund ihrer Verzeichnisse gefährlicher Stoffe, ihres Standortes und ihrer Nähe zueinander ein erhöhtes Risiko schwerer Unfälle besteht oder diese Unfälle folgenschwerer sein können, hat ein Austausch zweckdienlicher Informationen stattzufinden, die für das Sicherheitskonzept, den Sicherheitsbericht oder den internen Notfallplan von Bedeutung sind.
(2) Der Inhaber eines Betriebes hat der Öffentlichkeit jene Informationen, die in Anhang V Teil 1 der Richtlinie 2012/18/EU angeführt sind, im Internet zugänglich zu machen; die Internetadresse ist der Behörde bekannt zu geben. Die Informationen müssen auf dem aktuellen Stand gehalten werden.
(3) Der Inhaber eines Betriebes der oberen Klasse hat überdies
Im § 11 wird der bisherige Abs. 3 als Abs. 4 bezeichnet; im nunmehrigen Abs. 4 wird nach dem Ausdruck „Informationen gemäß Abs. 2“ der Ausdruck „und 3 einschließlich allfälliger Fristen für die Anpassung“ eingefügt.
Im § 12 werden die bisherigen Abs. 1 und 2 durch folgende Abs. 1 bis 7 ersetzt:
„(1) Die Behörde hat für jeden Betrieb ein der Art des Betriebes angemessenes System von Inspektionen oder sonstigen Kontrollmaßnahmen zu erstellen und auf der Grundlage dieses Systems die Einhaltung der Pflichten des Betriebsinhabers planmäßig und systematisch zu überwachen.
(2) Das Inspektionssystem besteht aus einem Inspektionsplan und einem Inspektionsprogramm. Es muss für die Überprüfung der betriebstechnischen, organisatorischen und managementspezifischen Systeme des jeweiligen Betriebes geeignet sein, und zwar insbesondere dahingehend, ob
(3) Der Inspektionsplan muss alle Betriebe erfassen und ist regelmäßig zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren. Der Inspektionsplan hat zu umfassen:
(4) Auf Grundlage des Inspektionsplanes hat die Behörde regelmäßig Programme für routinemäßige Inspektionen zu erstellen, in denen auch die Häufigkeit der Vor-Ort-Besichtigungen für die verschiedenen Arten der Betriebe angegeben ist. Der Zeitraum zwischen zwei Vor-Ort-Besichtigungen darf bei Betrieben der oberen Klasse ein Jahr und bei Betrieben der unteren Klasse drei Jahre nicht überschreiten, es sei denn die Behörde hat im Inspektionsprogramm auf der Grundlage einer systematischen Bewertung der Gefahren schwerer Unfälle des in Betracht kommenden Betriebes anderes festgelegt; diese Bewertung hat sich insbesondere auf die möglichen Auswirkungen des Betriebes sowie die bisherige Einhaltung der dem Betriebsinhaber nach diesem Abschnitt obliegenden Verpflichtungen zu stützen. Wird bei einer Inspektion ein bedeutender Verstoß gegen die dem Betriebsinhaber nach diesem Abschnitt obliegenden Verpflichtungen festgestellt, so hat innerhalb der nächsten sechs Monate eine zusätzliche Inspektion zu erfolgen.
(5) Die Behörde hat darüber hinaus nicht routinemäßige Inspektionen durchzuführen, um schwerwiegende Beschwerden, ernste Unfälle und Beinaheunfälle, Zwischenfälle und die Nichteinhaltung von Vorschriften sobald wie möglich zu untersuchen.
(6) Die Behörde hat innerhalb von vier Monaten nach jeder Inspektion den Inhaber des Betriebes in einem schriftlichen Bericht über das Ergebnis der Inspektion zu informieren (Inspektionsbericht). Der Bericht hat insbesondere auch Empfehlungen und Maßnahmen zu umfassen, um schwere Unfälle zu verhüten und deren Folgen für die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu begrenzen und einen angemessenen Zeitraum zu deren Umsetzung zu umfassen.
(7) Nach einem schweren Unfall hat die Behörde sicherzustellen, dass alle notwendigen Sofortmaßnahmen sowie alle notwendigen mittel- und langfristigen Maßnahmen zur Begrenzung der Unfallfolgen ergriffen und die möglicherweise betroffenen Personen vom eingetretenen Unfall und gegebenenfalls über die ergriffenen Maßnahmen informiert werden. Nach einem schweren Unfall hat die Behörde überdies eine Inspektion zur vollständigen Analyse der Unfallursachen vorzunehmen. Dabei sind die technischen, organisatorischen und managementspezifischen Gesichtspunkte des Unfalls festzustellen und es ist zu prüfen, ob der Inhaber des Betriebes alle erforderlichen Abhilfemaßnahmen ergriffen hat; gegebenenfalls sind dem Inhaber des Betriebes Empfehlungen zur Vermeidung der Wiederholung eines solchen Unfalls zu erteilen.“
Im § 12 wird der bisherige Abs. 3 als Abs. 8 bezeichnet; im nunmehrigen Abs. 8 werden nach dem Wort „teilweise“ die Wortfolge „mit Bescheid“ und nach der Wortfolge „unzureichend sind“ die Wortfolge „oder der Betriebsinhaber im Inspektionsbericht festgelegte notwendige Maßnahmen in schwerwiegender Weise nicht oder nicht vollständig erfüllt hat“ eingefügt.
Im § 12 entfällt der bisherige Abs. 4.
Im § 12 wird der bisherige Abs. 5 als Abs. 9 bezeichnet.
Im nunmehrigen § 12 Abs. 9 lit. b werden die Wortfolge „Mensch und Umwelt“ durch die Wortfolge „die menschliche Gesundheit und die Umwelt“ ersetzt, nach dem Wort „Sicherheitsvorkehrungen“ die Wortfolge „sowie die Ergebnisse ihrer Analysen und Empfehlungen“ eingefügt und am Ende der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt.
Der nunmehrige § 12 Abs. 9 lit. c entfällt.
Im nunmehrigen § 12 Abs. 9 letzter Satz wird die Wortfolge „Kommission der Europäischen Gemeinschaft“ durch die Wortfolge „Europäische Kommission“ ersetzt.
Dem § 12 wird folgender Abs. 10 angefügt:
„(10) Die Verpflichtung zur Mitteilung von Informationen, die gemäß diesem Abschnitt bei der Behörde vorhanden sind, richtet sich nach den Bestimmungen des Landes-Umweltinformationsgesetzes.“
Das Straßengesetz, LGBl.Nr. 79/2012, in der Fassung LGBl.Nr. 44/2013 und Nr. 58/2014, wird wie folgt geändert:
Dem § 10 Abs. 6 werden folgende Sätze angefügt:
„Liegt ein Korridor für die beabsichtigte Straße im Gefährdungsbereich eines rechtmäßig bestehenden Seveso-Betriebes, so darf durch ihre beabsichtigte Verwendung unter Berücksichtigung dieses Seveso-Betriebes die bestehende Gefährdung im Falle eines schweren Unfalls weder vergrößert noch die Begrenzung der Folgen eines solchen Unfalls erschwert werden. Zu diesem Zweck ist ein angemessener Schutzabstand einzuhalten oder es muss sonst, insbesondere durch bauliche oder organisatorische Vorkehrungen, gewährleistet sein, dass die Gefahr nicht vergrößert oder die Folgenbegrenzung nicht erschwert wird. Die Inhaber von Seveso-Betrieben sind verpflichtet, der Landesregierung ausreichende Informationen zu den vom Betrieb ausgehenden Risiken zur Verfügung zu stellen.“
Der Landtagspräsident:Der Landeshauptmann:
Mag. Harald SondereggerMag. Markus Wallner
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