Verordnung:Offenhaltezeiten von Verkaufsstellen aus Anlass der „Kunstnacht 2015“ am 9. Oktober 2015 in Schruns
Auf Grund des § 4a Abs. 1 Z. 3 des Öffnungszeitengesetzes 2003, BGBl. I Nr. 48/2003, in der Fassung BGBl. I Nr. 62/2007, wird verordnet:
§ 1
In der Marktgemeinde Schruns dürfen aus Anlass der „Kunstnacht 2015“ die in der Anlage innerhalb der gelb markierten Fläche gelegenen Verkaufsstellen im Sinne des § 1 des Öffnungszeitengesetzes 2003 am 9. Oktober 2015 bis 23 Uhr offen gehalten werden.
§ 2
Diese Verordnung tritt am 10. Oktober 2015 außer Kraft.