Verordnung:Konzentration von Aufgaben der Bezirksverwaltungsbehörden bei einer Bezirkshauptmannschaft
Verordnungder Landesregierung über die Konzentration von Aufgabender Bezirksverwaltungsbehörden bei einer Bezirkshauptmannschaft
Auf Grund des § 2a des Bezirksverwaltungsgesetzes, LGBl.Nr. 1/1976, in der Fassung LGBl.Nr. 44/2013, wird verordnet:
§ 1
Die Bezirkshauptmannschaft Feldkirch ist ermächtigt, in Angelegenheiten der Obsorge für unbegleitete minderjährige Fremde an Stelle der Bezirkshauptmannschaften Bludenz, Bregenz und Dornbirn zu entscheiden.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Landesgesetzblatt in Kraft.
Für die Vorarlberger Landesregierung:Der Landeshauptmann: