Gesetzüber eine Änderung des Landwirtschaftskammergesetzes
Der Landtag hat beschlossen:
Das Landwirtschaftskammergesetz, LGBl.Nr. 59/1995, in der Fassung LGBl.Nr. 58/2001, Nr. 21/2004, Nr. 1/2008, Nr. 44/2009, Nr. 25/2011, Nr. 73/2012, Nr. 44/2013 und Nr. 24/2015, wird wie folgt geändert:
Im § 35 Abs. 1 lit. b entfällt der Strichpunkt sowie der Ausdruck „Saisonarbeiter (§ 5 Abs. 2 lit. d) sind nur dann wahlberechtigt, wenn sie in den letzten zwei Jahren in Vorarlberg beschäftigt waren“.