LGBLA_VO_20160512_58•Gesetz über die Anerkennung von Berufsqualifikationen - Sammelnovelle 2016
LGBLA_VO_20160512_58Gesetz über die Anerkennung von Berufsqualifikationen - Sammelnovelle 2016Gazette12.05.2016
XXX. LT: RV 12/2016, 2. Sitzung 2016
Der Landtag hat beschlossen:
Das Landes-Dienstleistungsgesetz, LGBl.Nr. 1/2012, in der Fassung LGBl.Nr. 7/2012, wird wie folgt geändert:
Der Titel des Gesetzes lautet:
Die Überschrift des ersten Abschnittes lautet:
Dieses Gesetz regelt
Der bisherige 2. Abschnitt wird als 2. Unterabschnitt bezeichnet.
Im § 2 wird nach dem Wort „Dienstleistungsrichtlinie“ die Wortfolge „und der Berufsqualifikationsrichtlinie“ eingefügt.
Im § 3 Abs. 1 wird der Ausdruck „erstinstanzlichen Verfahren“ durch den Ausdruck „Verwaltungsverfahren“ ersetzt.
Im § 3 Abs. 3 wird nach der Wortfolge „Der einheitliche Ansprechpartner hat Anbringen gemäß Abs. 1“ die Wortfolge „und von einem anderen einheitlichen Ansprechpartner weitergeleitete Anbringen“ eingefügt.
Im § 3 Abs. 6 wird das Wort „Abschnitt“ durch das Wort „Unterabschnitt“ ersetzt.
Im § 4 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „in klarer und leicht verständlicher Form sowie aus der Ferne und elektronisch leicht zugänglich“.
Im § 4 werden nach dem Abs. 1 folgende Abs. 2 und 3 eingefügt:
„(2) Weiters hat der einheitliche Ansprechpartner zu landesrechtlich geregelten Berufen im Hinblick auf die Anerkennung von Berufsqualifikationen folgende allgemeine und aktuelle Informationen zur Verfügung zu stellen:
(3) Die Informationen nach Abs. 1 und 2 sind in klarer und leicht verständlicher Form sowie aus der Ferne und elektronisch leicht zugänglich bereitzustellen.“
Im § 4 werden die bisherigen Abs. 2 bis 4 als Abs. 4 bis 6 bezeichnet.
In den nunmehrigen §§ 4 Abs. 4 und 4 Abs. 5 werden jeweils nach dem Ausdruck „Abs. 1“ der Ausdruck „und 2“ eingefügt und die Wortfolge „die Personen, die Dienstleistungen erbringen oder empfangen,“ durch die Wortfolge „die einschreitenden Personen“ ersetzt.
Im nunmehrigen § 4 Abs. 6 wird die Wortfolge „einer Person, die Dienstleistungen erbringt,“ durch die Wortfolge „einer einschreitenden Person“ ersetzt.
Im § 5 Abs. 1 wird der Ausdruck „lit. a bis d“ durch den Ausdruck „und 2“ ersetzt.
Im § 5 Abs. 3 wird der Ausdruck „Abs. 4“ durch den Ausdruck „Abs. 6“ ersetzt.
Im § 8 Abs. 1 wird die Wortfolge „eine Person, die Dienstleistungen erbringt,“ durch die Wortfolge „die einschreitende Person“ ersetzt.
Im § 8 Abs. 2 wird die Wortfolge „Personen, die Dienstleistungen erbringen,“ durch die Wortfolge „Die einschreitenden Personen“ ersetzt.
Der bisherige 3. Abschnitt wird als 2. Abschnitt bezeichnet.
Die Überschrift des nunmehrigen zweiten Abschnittes lautet:
Der bisherige 4. Abschnitt wird als 2. Unterabschnitt bezeichnet.
In der Überschrift des nunmehrigen 2. Unterabschnittes wird nach dem Wort „Verwaltungszusammenarbeit“ die Wortfolge „nach der Dienstleistungsrichtlinie“ eingefügt.
Im § 13 wird das Wort „Abschnitts“ durch das Wort „Unterabschnittes“ und das Wort „in“ durch die Wortfolge „im dritten Abschnitt dieses Gesetzes oder in anderen“ ersetzt.
Nach dem § 18 wird folgender 3. Abschnitt eingefügt:
§ 19Anerkennung von Ausbildungsnachweisennach dem Recht der Europäischen Union
Die Anerkennung von Nachweisen über Ausbildungen und Prüfungen, die Angehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union von einer zuständigen Stelle eines Mitgliedstaates ausgestellt worden sind, richtet sich nach den einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften. Gleiches gilt für Ausbildungsnachweise, die in Drittstaaten oder für Drittstaatsangehörige ausgestellt worden sind, soweit diese hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleichzustellen sind. § 20 bleibt unberührt.
§ 20Anerkennung von Ausbildungsnachweisen für den partiellen Berufszugangnach dem Recht der Europäischen Union
(1) Die Behörde hat im Einzelfall entsprechend der Berufsqualifikationsrichtlinie Ausbildungsnachweise, die Angehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union von einer zuständigen Stelle eines Mitgliedstaates ausgestellt worden sind, auf Antrag mit Bescheid für einen partiellen Zugang zu einem landesrechtlich geregelten Beruf anzuerkennen, wenn
(2) Für das Verfahren betreffend die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen für den partiellen Berufszugang gelten die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften über die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Union sinngemäß.
(3) Die Anerkennung einer Ausbildung ist ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 zu verweigern, wenn dies durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses, denen anderweitig nicht oder nicht ausreichend Rechnung getragen werden kann, gerechtfertigt ist.
(4) Im Falle der Anerkennung von Ausbildungsnachweisen für den partiellen Berufszugang hat die Berufsausübung unter der im Herkunftsmitgliedstaat vorgesehenen Berufsbezeichnung zu erfolgen. Der zulässige Umfang der beruflichen Tätigkeit ist Dritten gegenüber in ausreichend erkennbarer Weise anzugeben. Die Behörde kann im Anerkennungsbescheid nach Abs. 1 vorschreiben, dass die Berufsbezeichnung in deutscher Sprache zu führen ist.
(5) Die Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für Ausbildungsnachweise, die in Drittstaaten oder für Drittstaatsangehörige ausgestellt worden sind, soweit diese hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleichzustellen sind.
(1) Ein Europäischer Berufsausweis ist ein im Rahmen des Binnenmarktinformationssystems der Europäischen Union (IMI) elektronisch erstelltes Dokument, mit dem bescheinigt wird, dass eine bestimmte Person
(2) Ein Europäischer Berufsausweis darf nur Unionsbürgern und diesen hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleichgestellten Personen und überdies nur für Berufe ausgestellt werden, für welche die Europäische Kommission die nach Art. 4a Abs. 7 der Berufsqualifikationsrichtlinie notwendigen Durchführungsrechtsakte erlassen hat.
(3) Die Angaben des Europäischen Berufsausweises sind auf jene Daten beschränkt, die zur Überprüfung des Rechts auf Ausübung des Berufes, für den der Ausweis ausgestellt wurde, erforderlich sind. Dies betrifft:
Informationen über die vom Inhaber des Europäischen Berufsausweises erworbene Berufserfahrung oder bestandene Ausgleichsmaßnahmen sind nur in die IMI-Datei aufzunehmen.
(1) Über Anträge auf Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises
hat die Landesregierung zu entscheiden. Sie sind im Wege der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates der antragstellenden Person einzubringen.
(2) Entspricht die Ausbildung der antragstellenden Person einem gemeinsamen Ausbildungsrahmen nach Art. 49a der Berufsqualifikationsrichtlinie oder einer gemeinsamen Ausbildungsprüfung nach Art. 49b der Berufsqualifikationsrichtlinie für den betreffenden Beruf, so hat die Landesregierung den Europäischen Berufsausweis auszustellen. Andernfalls ist nach Abs. 3 vorzugehen.
(3) Besteht für den betreffenden Beruf weder ein gemeinsamer Ausbildungsrahmen noch eine gemeinsame Ausbildungsprüfung oder verfügt die antragstellende Person für den betreffenden Beruf über eine Ausbildung, die einem bestehenden gemeinsamen Ausbildungsrahmen oder einer bestehenden gemeinsamen Ausbildungsprüfung nicht entspricht, so hat die Landesregierung wie folgt vorzugehen:
(4) Bestehen begründete Zweifel, ob die Voraussetzungen für die Ausstellung des Europäischen Berufsausweises vorliegen, so hat die Landesregierung vom Herkunftsmitgliedstaat der antragstellenden Person weitere Informationen oder beglaubigte Kopien von Dokumenten anzufordern. Wird einem solchen Ersuchen vom Herkunftsmitgliedstaat nicht entsprochen und kann anderweitig nicht festgestellt werden, ob die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises vorliegen oder nicht, so ist der Antrag mit Bescheid abzuweisen.
(5) Der Europäische Berufsausweis ist im Fall des Abs. 2 binnen eines Monats nach dem Einlangen des im Wege des Herkunftsmitgliedstaates der antragstellenden Person übermittelten Antrages auszustellen. Im Fall des Abs. 3 ist binnen zweier Monate nach diesem Zeitpunkt entweder der Europäische Berufsausweis auszustellen oder wie sonst in Abs. 3 vorgesehen vorzugehen. Die Landesregierung kann diese Fristen erforderlichenfalls um höchstens zwei Wochen verlängern. Eine nochmalige Verlängerung einer Frist wiederum um höchstens zwei Wochen ist nur einmalig und überdies nur dann zulässig, wenn dies aus besonderen Gründen, insbesondere zum Schutz der öffentlichen Gesundheit oder der Sicherheit jener Personen, die die Dienstleistungen empfangen, zwingend notwendig ist. Die Fristverlängerung ist der antragstellenden Person jeweils unter Angabe der hierfür maßgebenden Gründe mitzuteilen.
(6) Stellt die Landesregierung innerhalb der, allenfalls verlängerten Frist nach Abs. 5 den Europäischen Berufsausweis nicht aus und geht sie auch sonst nicht nach Abs. 3 vor, so gilt der Europäische Berufsausweis als ausgestellt. Er wird der antragstellenden Person im Wege des Binnenmarkt-Informationssystems der Europäischen Union (IMI) übermittelt.
(7) Ein Europäischer Berufsausweis nach Abs. 1 lit. a berechtigt nur dann ohne weiteres zur Ausübung des betreffenden Berufes in Vorarlberg, wenn die den betreffenden Beruf regelnden landesrechtlichen Vorschriften außer der erforderlichen fachlichen Qualifikation keine weiteren Voraussetzungen für die Berechtigung zur Berufsausübung vorsehen.
(8) Ein Antrag auf Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises ersetzt sonstige Anträge auf Anerkennung beruflicher Qualifikationen nach diesem Gesetz bzw. den den betreffenden Beruf regelnden landesrechtlichen Vorschriften.
(9) Die Abs. 1 bis 8 gelten sinngemäß für Drittstaaten oder für Drittstaatsangehörige, soweit diese hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleichzustellen sind.
(1) Die zuständige Behörde für die Entscheidung über Anträge auf Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises zum Nachweis der Berechtigung zur gelegentlichen und vorübergehenden Ausübung eines landesrechtlich geregelten Berufes in Vorarlberg, der nicht unter § 22 Abs. 1 lit. b fällt, sowie für die Einbringung solcher Anträge bestimmt sich nach dem Recht des Herkunftsmitgliedstaates der antragstellenden Person.
(2) Abs. 1 gilt sinngemäß für Drittstaaten, soweit diese hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleichzustellen sind.
(1) Die zuständige Behörde für die Entscheidung über Anträge auf Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises
richtet sich nach dem Recht des Aufnahmemitgliedstaates. Anträge von Personen, für die Vorarlberg der Herkunftsmitgliedstaat ist, sind – unbeschadet der Möglichkeit zur Einbringung nach den Bestimmungen des ersten Abschnittes dieses Gesetzes – schriftlich oder im Wege des Binnenmarktinformationssystems der Europäischen Union (IMI) bei der Landesregierung einzubringen. Mit Hilfe der genannten Datenanwendung wird für die antragstellende Person eine eigene IMI-Datei erstellt. Wird der Antrag schriftlich eingebracht, so hat die Landesregierung die IMI-Datei zu erstellen.
(2) Die Landesregierung hat der antragstellenden Person das Einlagen des Antrages nach Abs. 1 binnen einer Woche zu bestätigen und einen Mängelbehebungsauftrag nach § 13 Abs. 3 AVG zu erteilen, wenn der Antrag nicht alle erforderlichen Angaben enthält oder die erforderlichen Dokumente nicht oder nicht vollständig vorliegen.
(3) Die in der zugehörigen IMI-Datei hinterlegten Dokumente sind von der Landesregierung binnen eines Monats auf ihre Echtheit und Gültigkeit hin zu überprüfen und der Antrag in weiterer Folge unverzüglich der Behörde des betreffenden Aufnahmemitgliedstaates zu übermitteln. Gleichzeitig hat die Landesregierung die antragstellende Person von der Übermittlung des Antrages zu verständigen.
(4) Die Landesregierung hat auf Ersuchen der Behörden des betreffenden Aufnahmemitgliedstaates weitere Informationen zu erteilen und beglaubigte Kopien von Dokumenten zu übermitteln.
(5) Die Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für Drittstaaten oder für Drittstaatsangehörige, soweit diese hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleichzustellen sind.
(1) Über Anträge auf Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises zum Nachweis der Berechtigung zur gelegentlichen und vorübergehenden Ausübung eines in die Regelungskompetenz des Landes fallenden Berufes, der nicht unter § 24 Abs. 1 lit. b fällt, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, hat die Landesregierung zu entscheiden.
(2) Anträge nach Abs. 1 von Personen, für die Vorarlberg der Herkunftsmitgliedstaat ist, sind – unbeschadet der Möglichkeit zur Einbringung nach den Bestimmungen des ersten Abschnittes dieses Gesetzes – schriftlich oder im Wege des Binnenmarktinformationssystems der Europäischen Union (IMI) bei der Landesregierung einzubringen. Mit Hilfe der genannten Datenanwendung wird für die antragstellende Person eine eigene IMI-Datei erstellt. Wird der Antrag schriftlich eingebracht, so hat die Landesregierung die IMI-Datei zu erstellen.
(3) Ein Antrag nach Abs. 1 hat den Staat oder die Staaten, für den bzw. die der Europäische Berufsausweis Gültigkeit haben soll, anzugeben und alle sonst zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen zur Berufsausübung erforderlichen Angaben zu enthalten. Weiters sind alle hierfür erforderlichen Dokumente anzuschließen. Die Landesregierung hat die entsprechenden Angaben und Dokumente in die IMI-Datei einzugeben, soweit die Eingabe nicht bereits durch die antragstellende Person erfolgt ist.
(4) Die Landesregierung hat der antragstellenden Person das Einlagen des Antrages nach Abs. 1 binnen einer Woche zu bestätigen und einen Mängelbehebungsauftrag nach § 13 Abs. 3 AVG zu erteilen, wenn der Antrag nicht alle erforderlichen Angaben enthält oder die erforderlichen Dokumente nicht oder nicht vollständig vorliegen.
(5) Ein Europäischer Berufsausweis nach Abs. 1 darf nur Personen ausgestellt werden, die zur Ausübung des betreffenden Berufes in Vorarlberg berechtigt sind.
(6) Die Landesregierung hat innerhalb von drei Wochen nach Ablauf der, allenfalls verlängerten Frist nach Abs. 4 den Europäischen Berufsausweis auszustellen oder, wenn die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen, den Antrag mit Bescheid abzuweisen.
(7) Die Landesregierung hat die Ausstellung des Europäischen Berufsausweises dem Staat oder den Staaten, für den bzw. die dieser Gültigkeit haben soll, mitzuteilen und gleichzeitig die antragstellende Person hiervon zu verständigen.
(8) Die Abs. 1 bis 7 gelten für Anträge, die die Erweiterung der Gültigkeit des Europäischen Berufsausweises auf einen oder mehrere weitere Staaten zum Gegenstand haben, sinngemäß.
(9) Die Abs. 1 bis 8 gelten sinngemäß für Drittstaaten oder für Drittstaatsangehörige, soweit diese hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleichzustellen sind.
(1) Im Rahmen ihrer Zuständigkeiten nach diesem Unterabschnitt hat die Landesregierung Zugang zu den Informationen in der IMI-Datei. Sie hat eine Person, die einen Europäischen Berufsausweis innehat, auf Antrag über den Inhalt der IMI-Datei zu unterrichten. Personen, die einen Europäischen Berufsausweis innehaben, können jederzeit und kostenlos die Berichtigung unrichtiger oder unvollständiger Daten oder die Löschung und Sperrung der entsprechenden IMI-Datei beantragen. Sie sind über dieses Recht bei der Ausstellung des Europäischen Berufsausweises zu informieren und alle zwei Jahre daran zu erinnern. Wurde der ursprüngliche Antrag auf Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises über das Binnenmarktinformationssystem der Europäischen Union (IMI) eingereicht, erfolgt die Erinnerung ebenfalls über diese Datenanwendung.
(2) Betrifft ein Antrag auf Löschung einer IMI-Datei einen Europäischen Berufsausweis gemäß § 22, hat die Landesregierung dem Inhaber der Berufsqualifikation einen Nachweis zur Bescheinigung der Anerkennung seiner Berufsqualifikation auszustellen.
(3) Die in einer IMI-Datei enthaltenen Daten dürfen solange verarbeitet werden, wie es für Zwecke des Anerkennungsverfahrens und als Nachweis der Anerkennung oder der Übermittlung der bei der vorübergehenden Erbringung von Dienstleistungen nach den landesrechtlichen Vorschriften erforderlichen Meldung notwendig ist.
(4) Im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach diesem Unterabschnitt hat die Landesregierung in der IMI-Datei die Angaben über das Vorliegen verwaltungsstrafrechtlicher oder strafgesetzlicher Sanktionen, die sich auf die Zulässigkeit der Ausübung der Tätigkeit durch einen Inhaber eines Europäischen Berufsausweises auswirken, unverzüglich zu aktualisieren. Diese Verpflichtung ist auf folgende Daten beschränkt:
Die Landesregierung hat die Person, die einen Europäischen Berufsausweis innehat, und die sonstigen Behörden, die Zugang zur entsprechenden IMI-Datei haben, unbeschadet der Verpflichtung zur Vorwarnung gemäß § 29, unverzüglich über eine vorgenommene Aktualisierung zu unterrichten.
Die Landesregierung hat nach Maßgabe der jeweiligen Durchführungsrechtsakte nach Art. 4a Abs. 7 der Berufsqualifikationsrichtlinie erforderlichenfalls durch Verordnung nähere Vorschriften zu erlassen, insbesondere über
(1) Zum Zweck der Erleichterung der Anwendung der Berufsqualifikationsrichtlinie hat die Behörde im Rahmen der ihr nach diesem Gesetz sowie nach sonstigen landesrechtlichen Vorschriften über die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Union zukommenden Zuständigkeiten mit den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und anderer Staaten, soweit diese hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleichzustellen sind, zusammenzuarbeiten und diesen Behörden Amtshilfe zu leisten. Dabei ist die Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen sicherzustellen.
(2) Die Verwaltungszusammenarbeit nach Abs. 1 umfasst insbesondere den gegenseitigen Austausch von Informationen nach Art. 8 und Art. 56 Abs. 2 der Berufsqualifikationsrichtlinie. Dieser Informationsaustausch ist über das Binnenmarkt-Informationssystem der Europäischen Union (IMI) abzuwickeln.
(3) Die Behörde hat die ihr im Rahmen des Informationsaustausches nach Abs. 2 von anderen Behörden übermittelten Informationen zu prüfen und diese über die aufgrund der übermittelten Informationen allenfalls gezogenen Konsequenzen zu unterrichten.
(1) Die Behörde hat die zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Staaten, die hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleichzustellen sind, über eine berufsangehörige Person zu unterrichten, der in Vorarlberg die Ausübung der beruflichen Tätigkeit hinsichtlich landesrechtlich geregelter Sozialbetreuungsberufe und Berufe im Bereich der Pflege und Erziehung Minderjähriger ganz, teilweise oder vorübergehend untersagt worden ist oder der diesbezügliche Beschränkungen auferlegt worden sind.
(2) Die Behörde hat die Angaben gemäß Abs. 1 mittels einer Warnung über das Binnenmarktinformationssystem der Europäischen Union (IMI) spätestens drei Tage nach der entsprechenden Entscheidung unter Anschluss der folgenden Daten zu übermitteln:
(3) Die Behörde hat die zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Staaten, die hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleichzustellen sind, unverzüglich vom Datum des Ablaufs der Geltungsdauer einer Untersagung oder einer Beschränkung der Ausübung der beruflichen Tätigkeit oder von einer Änderung dieses Datums zu unterrichten.
(4) Die Behörde hat die zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Staaten, die hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleichzustellen sind, binnen drei Tagen nach Vorliegen einer gerichtlichen Entscheidung über die Identität einer einem landesrechtlich geregelten Beruf angehörenden Person zu benachrichtigen, die die Anerkennung einer Qualifikation nach diesem Gesetz beantragt hat und bei der gerichtlich festgestellt wurde, dass sie gefälschte Berufsqualifikationsnachweise verwendet hat.
(5) Die Behörde hat die betroffene berufsangehörige Person unverzüglich schriftlich über eine Warnung nach Abs. 1 und 4 zu informieren. Diese kann eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Warnung in einem mit Bescheid zu erledigenden Verfahren bei der Behörde, die die Meldung erstattet hat, beantragen. Wird im Rahmen einer Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Warnung festgestellt, so hat die Behörde die Warnung richtigzustellen oder aufzuheben.
(6) Die Daten der Warnung sind innerhalb von drei Tagen nach Aufhebung der Warnung oder nach dem Ablauf der Geltungsdauer der Untersagung oder der Beschränkung gemäß Abs. 1 zu löschen.
Sofern die Behörde über keinen Zugang zum Binnenmarkt-Informationssystem der Europäischen Union (IMI) verfügt, werden die Angelegenheiten der Verwaltungszusammenarbeit (§ 28) und der Vorwarnmechanismus (§ 29) über die Verbindungsstelle nach § 12 dieses Gesetzes abgewickelt; § 12 Abs. 2, 3 lit. a und c, 5 und 6 gelten sinngemäß.“
Der bisherige 5. Abschnitt wird als 4. Abschnitt bezeichnet.
Der § 19 wird als § 31 bezeichnet.
Die Überschrift des nunmehrigen § 31 lautet:
Im nunmehrigen § 31 wird die Wortfolge „zweiten und dritten Abschnitt“ durch die Wortfolge „zweiten Unterabschnitt des ersten Abschnittes und im ersten Unterabschnitt des zweiten Abschnittes“ ersetzt.
Nach dem nunmehrigen § 31 wird folgender § 32 eingefügt:
Behörde im Sinne des dritten Abschnittes ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, die nach den den jeweiligen Beruf regelnden landesgesetzlichen Vorschriften in Angelegenheiten des Berufszuganges zuständige Behörde.“
Das Landesbedienstetengesetz 2000, LGBl.Nr. 50/2000, in der Fassung LGBl.Nr. 15/2001, Nr. 22/2002, Nr. 51/2002, Nr. 25/2003, Nr. 17/2005, Nr. 39/2007, Nr. 24/2009, Nr. 36/2009, Nr. 68/2010, Nr. 11/2011, Nr. 25/2011, Nr. 36/2011, Nr. 30/2012, Nr. 35/2013, Nr. 44/2013 und Nr. 49/2015, wird wie folgt geändert:
„(5) Den in Abs. 4 genannten Ausbildungsnachweisen sind Nachweise über Ausbildungen oder Prüfungen gleichzuhalten, die einem oder einer von der Europäischen Kommission nach Art. 49a Abs. 4 oder Art. 49b Abs. 4 der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen festgelegten und von der Landesregierung eingeführten gemeinsamen Ausbildungsrahmen oder gemeinsamen Ausbildungsprüfung entsprechen. Die Landesregierung hat einen gemeinsamen Ausbildungsrahmen oder eine gemeinsame Ausbildungsprüfung mit Verordnung einzuführen, wenn die in Art. 49a oder Art. 49b der Richtlinie 2005/36/EG genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
(6) Mit einem Europäischen Berufsausweis zum Nachweis der fachlichen Qualifikation zur Ausübung eines Berufes nach Abs. 1 oder 2 in Vorarlberg (§ 22 Abs. 1 lit. a Landes-Dienstleistungs- und Berufsqualifikationsgesetz) gelten die nach Abs. 1 bis 3 erforderlichen Ausbildungen und Prüfungen als nachgewiesen.“
Im § 9a werden die bisherigen Abs. 5 und 6 als Abs. 7 und 8 bezeichnet.
Im nunmehrigen § 9a Abs. 7 erster Satz wird nach dem Ausdruck „Abs. 4“ der Ausdruck „und 5“ eingefügt; die Wortfolge „über die Anerkennung von Berufsqualifikationen“ entfällt.
Im nunmehrigen § 9a Abs. 7 zweiter Satz entfällt die Wortfolge „und sind diese nicht durch Kenntnisse, insbesondere aufgrund einer Berufspraxis, ausgeglichen“ und wird nach der Wortfolge „Wahl zwischen einem Anpassungslehrgang oder einer Eignungsprüfung zu überlassen“ der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und die Wortfolge „dies gilt nicht, soweit die wesentlichen Unterschiede durch Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen ausgeglichen sind, die im Rahmen einer Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen in einem Mitgliedstaat oder einem Drittstaat erworben und hierfür von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt worden sind.“ eingefügt.
Im nunmehrigen § 9a Abs. 7 entfällt der letzte Satz.
Im nunmehrigen § 9a Abs. 8 wird der Ausdruck „Abs. 5“ durch den Ausdruck „Abs. 7“ ersetzt, nach der Wortfolge „nach Vorlage der vollständigen Unterlagen“ die Wortfolge „mit Bescheid“ eingefügt und folgender Satz angefügt:
„Wird im Zuge der Anerkennung ein Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung verlangt, ist die Anerkennung unter der auflösenden Bedingung auszusprechen, dass sie erlischt, wenn die Absolvierung des Anpassungslehrganges oder die Ablegung der Eignungsprüfung nicht innerhalb von vier Jahren nach der Anerkennung erfolgt.“
„(9) Der antragstellenden Person ist die Möglichkeit zu geben, die Eignungsprüfung innerhalb von sechs Monaten nach der Entscheidung über die Anerkennung der Berufsqualifikation (Abs. 8) abzulegen.“
Im § 9a werden die bisherigen Abs. 7 und 8 als Abs. 10 und 11 bezeichnet.
Im nunmehrigen § 9a Abs. 10 wird der Ausdruck „Abs. 5“ durch den Ausdruck „Abs. 7“ ersetzt und folgender Satz angefügt:
„Weiters kann die Landesregierung durch Verordnung entsprechend der Richtlinie 2005/36/EG die näheren Vorschriften über die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach Abs. 7 bis 9, insbesondere über die wesentlichen Unterschiede sowie den Inhalt und die Durchführung von Anpassungslehrgängen und Eignungsprüfungen, erlassen.“
Im nunmehrigen § 9a Abs. 11 wird der Ausdruck „Abs. 5 bis 7“ durch den Ausdruck „Abs. 7 bis 10“ ersetzt.
Im § 9a wird nach dem nunmehrigen Abs. 11 folgender Abs. 12 eingefügt:
„(12) Die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen für den partiellen Berufszugang nach dem Recht der Europäischen Union richtet sich nach § 20 des Landes-Dienstleistungs- und Berufsqualifikationsgesetzes. Im Falle einer solchen Anerkennung genügt diese abweichend von Abs. 1 und 2 als fachliche Qualifikation für die Ausübung eines Berufes nach Abs. 1 oder 2 im Umfang eines partiellen Berufszuganges. Für Personen mit Berechtigung zum partiellen Berufszugang gelten die Bestimmungen für Erzieher an Horten und Schülerheimen sinngemäß.“
Im § 9a wird der bisherige Abs. 9 als Abs. 13 bezeichnet.
Im nunmehrigen § 9a Abs. 13 wird der Ausdruck „Abs. 5 bis 8“ durch den Ausdruck „Abs. 7 bis 12“ ersetzt.
Das Gemeindeangestelltengesetz 2005, LGBl.Nr. 19/2005, in der Fassung LGBl.Nr. 43/2006, Nr. 1/2008, Nr. 21/2009, Nr. 69/2010, Nr. 25/2011, Nr. 37/2011, Nr. 32/2012, Nr. 37/2013, Nr. 44/2013 und Nr. 51/2015, wird wie folgt geändert:
„(4) Den in Abs. 3 genannten Ausbildungsnachweisen sind Nachweise über Ausbildungen oder Prüfungen gleichzuhalten, die einem oder einer von der Europäischen Kommission nach Art. 49a Abs. 4 oder Art. 49b Abs. 4 der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen festgelegten und von der Landesregierung eingeführten gemeinsamen Ausbildungsrahmen oder gemeinsamen Ausbildungsprüfung entsprechen. Die Landesregierung hat einen gemeinsamen Ausbildungsrahmen oder eine gemeinsame Ausbildungsprüfung mit Verordnung einzuführen, wenn die in Art. 49a oder Art. 49b der Richtlinie 2005/36/EG genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
(5) Mit einem Europäischen Berufsausweis zum Nachweis der fachlichen Qualifikation zur Ausübung eines Berufes nach Abs. 1 oder 2 in Vorarlberg (§ 22 Abs. 1 lit. a Landes-Dienstleistungs- und Berufsqualifikationsgesetz) gelten die nach den genannten Absätzen erforderlichen Ausbildungen und Prüfungen als nachgewiesen.“
Im § 82 werden die bisherigen Abs. 4 und 5 als 6 und 7 bezeichnet.
Im nunmehrigen § 82 Abs. 6 erster Satz wird nach dem Ausdruck „Abs. 3“ der Ausdruck „und 4“ eingefügt; die Wortfolge „über die Anerkennung von Berufsqualifikationen“ entfällt.
Im nunmehrigen § 82 Abs. 6 zweiter Satz entfällt die Wortfolge „und sind diese nicht durch Kenntnisse, insbesondere aufgrund einer Berufspraxis, ausgeglichen“ und wird nach der Wortfolge „Wahl zwischen einem Anpassungslehrgang oder einer Eignungsprüfung zu überlassen“ der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und die Wortfolge „dies gilt nicht, soweit die wesentlichen Unterschiede durch Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen ausgeglichen sind, die im Rahmen einer Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen in einem Mitgliedstaat oder einem Drittstaat erworben und hierfür von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt worden sind“ eingefügt.
Im nunmehrigen § 82 Abs. 6 entfällt der letzte Satz.
Im nunmehrigen § 82 Abs. 7 wird der Ausdruck „Abs. 4“ durch den Ausdruck „Abs. 6“ ersetzt, nach der Wortfolge „nach Vorlage der vollständigen Unterlagen“ die Wortfolge „mit Bescheid“ eingefügt und folgender Satz angefügt:
„Wird im Zuge der Anerkennung ein Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung verlangt, ist die Anerkennung unter der auflösenden Bedingung auszusprechen, dass sie erlischt, wenn die Absolvierung des Anpassungslehrganges oder die Ablegung der Eignungsprüfung nicht innerhalb von vier Jahren nach der Anerkennung erfolgt.“
„(8) Der antragstellenden Person ist die Möglichkeit zu geben, die Eignungsprüfung innerhalb von sechs Monaten nach der Entscheidung über die Anerkennung der Berufsqualifikation (Abs. 7) abzulegen.“
Im § 82 werden die bisherigen Abs. 6 und 7 als Abs. 9 und 10 bezeichnet.
Im nunmehrigen § 82 Abs. 9 wird der Ausdruck „Abs. 4“ durch den Ausdruck „Abs. 6“ ersetzt und folgender Satz angefügt:
„Weiters kann die Landesregierung durch Verordnung entsprechend der Richtlinie 2005/36/EG die näheren Vorschriften über die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach Abs. 6 bis 8, insbesondere über die wesentlichen Unterschiede sowie den Inhalt und die Durchführung von Anpassungslehrgängen und Eignungsprüfungen, erlassen.“
Im nunmehrigen § 82 Abs. 10 wird der Ausdruck „Abs. 4 bis 6“ durch den Ausdruck „Abs. 6 bis 9“ ersetzt.
Im § 82 wird nach dem nunmehrigen Abs. 10 folgender Abs. 11 eingefügt:
„(11) Die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen für den partiellen Berufszugang nach dem Recht der Europäischen Union richtet sich nach § 20 des Landes-Dienstleistungs- und Berufsqualifikationsgesetzes. Im Falle einer solchen Anerkennung genügt diese abweichend von Abs. 1 als fachliche Qualifikation für die Ausübung eines Berufes nach Abs. 1 im Umfang eines partiellen Berufszuganges. Für Personen mit Berechtigung zum partiellen Berufszugang gelten die Bestimmungen für Erzieher an Horten und Schülerheimen sinngemäß.“
Im § 82 wird der bisherige Abs. 8 als Abs. 12 bezeichnet.
Im nunmehrigen § 82 Abs. 12 wird der Ausdruck „Abs. 4 bis 7“ durch den Ausdruck „Abs. 6 bis 11“ ersetzt.
Im § 87 Abs. 5 entfällt nach der Wortfolge „entsprechenden Anzahl von Tagen“ der zweite Beistrich.
Das Kindergartengesetz, LGBl.Nr. 52/2008, in der Fassung LGBl.Nr. 59/2009, Nr. 26/2010 und Nr. 44/2013, wird wie folgt geändert:
„(5) Den in Abs. 4 genannten Ausbildungsnachweisen sind Nachweise über Ausbildungen oder Prüfungen gleichzuhalten, die einem oder einer von der Europäischen Kommission nach Art. 49a Abs. 4 oder Art. 49b Abs. 4 der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen festgelegten und von der Landesregierung eingeführten gemeinsamen Ausbildungsrahmen oder gemeinsamen Ausbildungsprüfung entsprechen. Die Landesregierung hat einen gemeinsamen Ausbildungsrahmen oder eine gemeinsame Ausbildungsprüfung mit Verordnung einzuführen, wenn die in Art. 49a oder Art. 49b der Richtlinie 2005/36/EG genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
(6) Mit einem Europäischen Berufsausweis zum Nachweis der fachlichen Qualifikation zur Ausübung eines Berufes nach Abs. 1 oder 2 in Vorarlberg (§ 22 Abs. 1 lit. a Landes-Dienstleistungs- und Berufsqualifikationsgesetz) gelten die nach den genannten Absätzen erforderlichen Ausbildungen und Prüfungen als nachgewiesen.“
Im § 6 werden die bisherigen Abs. 5 und 6 als Abs. 7 und 8 bezeichnet.
Im nunmehrigen § 6 Abs. 7 erster Satz wird nach dem Ausdruck „Abs. 4“ der Ausdruck „und 5“ eingefügt; die Wortfolge „über die Anerkennung von Berufsqualifikationen“ entfällt.
Im nunmehrigen § 6 Abs. 7 zweiter Satz entfällt die Wortfolge „und sind diese nicht durch Kenntnisse, insbesondere aufgrund einer Berufspraxis, ausgeglichen“ und wird nach der Wortfolge „Wahl zwischen einem Anpassungslehrgang oder einer Eignungsprüfung zu überlassen“ der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und die Wortfolge „dies gilt nicht, soweit die wesentlichen Unterschiede durch Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen ausgeglichen sind, die im Rahmen einer Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen in einem Mitgliedstaat oder einem Drittstaat erworben und hierfür von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt worden sind.“ eingefügt.
Im nunmehrigen § 6 Abs. 7 entfällt der letzte Satz.
Im nunmehrigen § 6 Abs. 8 wird der Ausdruck „Abs. 5“ durch den Ausdruck „Abs. 7“ ersetzt, nach der Wortfolge „nach Vorlage der vollständigen Unterlagen“ die Wortfolge „mit Bescheid“ eingefügt und folgender Satz angefügt:
„Wird im Zuge der Anerkennung ein Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung verlangt, ist die Anerkennung unter der auflösenden Bedingung auszusprechen, dass sie erlischt, wenn die Absolvierung des Anpassungslehrganges oder die Ablegung der Eignungsprüfung nicht innerhalb von vier Jahren nach der Anerkennung erfolgt.“
„(9) Der antragstellenden Person ist die Möglichkeit zu geben, die Eignungsprüfung innerhalb von sechs Monaten nach der Entscheidung über die Anerkennung der Berufsqualifikation (Abs. 8) abzulegen.“
Im § 6 werden die bisherigen Abs. 7 und 8 als Abs. 10 und 11 bezeichnet.
Im nunmehrigen § 6 Abs. 10 wird der Ausdruck „Abs. 5“ durch den Ausdruck „Abs. 7“ ersetzt und folgender Satz angefügt:
„Weiters kann die Landesregierung durch Verordnung entsprechend der Richtlinie 2005/36/EG die näheren Vorschriften über die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach Abs. 7 bis 9, insbesondere über die wesentlichen Unterschiede sowie den Inhalt und die Durchführung von Anpassungslehrgängen und Eignungsprüfungen, erlassen.“
Im nunmehrigen § 6 Abs. 11 wird der Ausdruck „Abs. 5 bis 7“ durch den Ausdruck „Abs. 7 bis 10“ ersetzt.
Im § 6 wird nach dem nunmehrigen Abs. 11 folgender Abs. 12 eingefügt:
„(12) Die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen für den partiellen Berufszugang nach dem Recht der Europäischen Union richtet sich nach § 20 des Landes-Dienstleistungs- und Berufsqualifikationsgesetzes. Im Falle einer solchen Anerkennung genügt diese abweichend von Abs. 1 und 2 als fachliche Qualifikation für die Ausübung eines Berufes nach Abs. 1 oder 2 im Umfang eines partiellen Berufszuganges. Für Personen mit Berechtigung zum partiellen Berufszugang gelten die Bestimmungen für Kindergartenpädagoginnen (Kindergartenpädagogen) sinngemäß.“
Im § 6 wird der bisherige Abs. 9 als Abs. 13 bezeichnet.
Im nunmehrigen § 6 Abs. 13 wird der Ausdruck „Abs. 5 bis 7“ durch den Ausdruck „Abs. 7 bis 12“ ersetzt.
Im § 7 wird vor dem bisherigen Abs. 1 folgender Abs. 1 eingefügt:
„(1) Als verlässlich nach § 5 Abs. 2 und 3 gilt eine Person nicht, wenn sie wegen einer vorsätzlichen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Handlung oder wegen einer strafbaren Handlung gegen die Sittlichkeit von einem ordentlichen Gericht verurteilt worden ist und diese Verurteilung weder getilgt worden ist noch der beschränkten Auskunft nach dem Tilgungsgesetz 1972 oder vergleichbaren Vorschriften eines anderen Staates unterliegt.“
Im § 7 werden die bisherigen Abs. 1 bis 4 als Abs. 2 bis 5 bezeichnet.
Im nunmehrigen § 7 Abs. 2 wird der erste Satz durch folgenden Satz ersetzt:
„Zur Beurteilung der Verlässlichkeit ist eine Strafregisterauskunft einzuholen.“
Im nunmehrigen § 7 Abs. 4 wird der Ausdruck „Abs. 1 und 2“ durch den Ausdruck „Abs. 2 und 3“ ersetzt.
Im nunmehrigen § 7 Abs. 5 wird die Wortfolge „Die Abs. 1 bis 3 gelten sinngemäß für Drittstaaten und Drittstaatsangehörige“ durch die Wortfolge „Die Abs. 2 bis 4 gelten sinngemäß für Nachweise und Bescheinigungen, die in Drittstaaten oder für Drittstaatsangehörige ausgestellt worden sind“ ersetzt.
Das Sportgesetz, LGBl.Nr. 15/1972, in der Fassung LGBl.Nr. 17/1995, Nr. 58/2001, Nr. 27/2005, Nr. 1/2008, Nr. 36/2008 und Nr. 44/2013, wird wie folgt geändert:
„Als verlässlich nach Abs. 1 gilt eine Person nicht, wenn sie wegen einer vorsätzlichen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Handlung oder wegen einer strafbaren Handlung gegen die Sittlichkeit von einem ordentlichen Gericht verurteilt worden ist und diese Verurteilung weder getilgt worden ist noch der beschränkten Auskunft nach dem Tilgungsgesetz 1972 oder vergleichbaren Vorschriften eines anderen Staates unterliegt. Zur Beurteilung der Verlässlichkeit ist eine Strafregisterauskunft einzuholen.“
Im nunmehrigen § 7 Abs. 2 dritter Satz wird das Wort „Strafregisterbescheinigung“ durch das Wort „Strafregisterauskunft“ ersetzt.
Der § 7 Abs. 3 lit. c lautet:
Das Schischulgesetz, LGBl.Nr. 55/2002, in der Fassung LGBl.Nr. 11/2007, Nr. 18/2007, Nr. 1/2008, Nr. 36/2009, Nr. 12/2010, Nr. 40/2011, Nr. 74/2012, Nr. 44/2013 und Nr. 18/2015, wird wie folgt geändert:
Im § 2 Abs. 1 lit. d entfällt das Wort „und“.
Nach dem § 2 Abs. 1 lit. d werden folgende lit. e und f eingefügt:
Im § 2 Abs. 1 wird die bisherige lit. e als lit. g bezeichnet.
Im § 3a Abs. 2 werden die Wortfolge „für die Erteilung von Schiunterricht im Langlauf“ durch die Wortfolge „nach den §§ 3b Abs. 2 lit. b und 30b Abs. 2 lit. a“ und das Wort „Schiführer“ durch die Wortfolge „Schiführer und Snowboardführer“ sowie der Ausdruck „§ 24“ durch den Ausdruck „§§ 24 und 24b“ ersetzt.
Der § 3b Abs. 2 lautet:
„(2) Abweichend von Abs. 1 lit. b genügt für eine eingeschränkte Konzession für die Erteilung von Schiunterricht
„(5) Abs. 4 gilt sinngemäß für Nachweise, die in Drittstaaten oder für Drittstaatsangehörige ausgestellt worden sind, soweit diese hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleichzustellen sind.“
Im § 4 Abs. 2 lit. c wird nach der Wortfolge „Diplomschilehrer sowie entweder Schiführer oder Bergführer sein;“ die Wortfolge „im Falle von Schischulen mit eingeschränktem Berechtigungsumfang für die Erteilung von Schiunterricht im Snowboarden genügt die Qualifikation als Diplomschilehrer oder Diplomsnowboardlehrer sowie Schiführer, Snowboardführer oder Bergführer;“ eingefügt.
Im § 4 Abs. 3 wird der Ausdruck „Abs. 3 und 4“ durch den Ausdruck „Abs. 3 bis 5“ ersetzt.
Im § 5 Abs. 3 wird die Wortfolge „in deren Gebiet sich das Schischulbüro und der Sammelplatz befinden.“ durch die Wortfolge „in der sich das Schischulbüro befindet.“ ersetzt und folgender Satz angefügt:
„Hiefür kommt nur eine Gemeinde in Betracht, die zum Schigebiet gehört, in dem der Schiunterricht überwiegend erfolgen soll (§ 13 Abs. 3).“
Im § 7 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „Schiführer oder Bergführer (§ 3 des Bergführergesetzes) sein;“ die Wortfolge „im Falle von Schischulen mit eingeschränktem Berechtigungsumfang für die Erteilung von Schiunterricht im Snowboarden genügt, dass der Leiter Diplomschilehrer oder Diplomsnowboardlehrer sowie entweder Schiführer, Snowboardführer oder Bergführer ist;“ eingefügt.
Im § 7 Abs. 4 entfällt der Ausdruck „Sprachkenntnisse,“.
Im § 12 Abs. 2 wird nach der Wortfolge „Der Sammelplatz muss im Schigebiet“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „in dem der Schiunterricht überwiegend erfolgen soll (§ 13 Abs. 3),“ eingefügt.
Im § 14 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „Führen und Begleiten beim Schilaufen nur Schilehrer, Diplomschilehrer, Schiführer“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „Diplomsnowboardlehrer, Snowboardführer“ eingefügt, nach der Wortfolge „für das Führen und Begleiten auf Schitouren dürfen nur Schiführer“ ein Beistrich gesetzt und das Wort „Snowboardführer“ eingefügt und vor der Wortfolge „sind zur Führung von Schitouren mit alpinem Schwierigkeitsgrad“ die Wortfolge „und Snowboardführer“ eingefügt sowie der Ausdruck „§ 24“ durch den Ausdruck „§§ 24 und 24b“ ersetzt.
Im § 14 Abs. 2 wird nach der Wortfolge „Zur Unterstützung der Schilehrer, Diplomschilehrer, Schiführer“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „Diplomsnowboardlehrer, Snowboardführer“ eingefügt.
Im § 14 Abs. 2 lit. b entfällt die Wortfolge „vom Schilehrerverband durchgeführten“.
Im § 14 Abs. 3 wird nach der Wortfolge „Die Praktikanten sind vom Leiter der Schischule, einem Diplomschilehrer“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „einem Diplomsnowboardlehrer“ eingefügt und nach der Wortfolge „Unterrichten von Schülern auf Schipisten“ die Wortfolge „oder präparierten Schirouten“ eingefügt.
Im § 17 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „wenn die Lehrkräfte zumindest als Schilehrer,“ das Wort „Diplomsnowboardlehrer,“ und nach der Wortfolge „oder bei Schitouren als Diplomschilehrer und Schiführer“ die Wortfolge „bzw. als Diplomsnowboardlehrer und Snowboardführer“ eingefügt.
Im § 17 Abs. 1 lit. a wird nach der Wortfolge „bei Schiführern nach § 24,“ die Wortfolge „bei Diplomsnowboardlehrern nach § 24a, bei Snowboardführern nach § 24b,“ eingefügt und der Ausdruck „§ 24a“ durch den Ausdruck „§ 24c“ ersetzt.
Im § 17 Abs. 1 lit. b wird die Wortfolge „nicht mangelhaft nach Abs. 4 ist“ durch die Wortfolge „keinen wesentlichen Unterschied im Sinne des Abs. 4 aufweist“ ersetzt.
Im § 17 Abs. 1 lit. c wird der Ausdruck „zwei Jahre“ durch den Ausdruck „ein Jahr“ und die Wortfolge „nicht mangelhaft nach Abs. 4 ist“ durch die Wortfolge „keinen wesentlichen Unterschied im Sinne des Abs. 4 aufweist“ ersetzt.
Im § 17 Abs. 4 wird nach der Wortfolge „der zur Verwendung gelangenden Schilehrer, Diplomschilehrer, Schiführer,“ die Wortfolge „Diplomsnowboardlehrer, Snowboardführer,“ eingefügt; die Wortfolge „die nachgewiesene“ wird durch die Wortfolge „ein wesentlicher Unterschied zwischen der nachgewiesenen“, die Wortfolge „mangelhaft ist“ durch die Wortfolge „und der jeweils erforderlichen fachlichen Befähigung nach Abs. 1 lit. a besteht“ und die Wortfolge „die Qualifikation mangelhaft ist“ durch die Wortfolge „ein wesentlicher Unterschied besteht und dieser nicht durch Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen ausgeglichen ist, die im Rahmen einer Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen in einem Mitgliedstaat oder einem Drittstaat erworben und hierfür von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt worden sind“ ersetzt.
Im § 17 Abs. 5 wird der Ausdruck „jährlich“ durch die Wortfolge „alle zwei Jahre“, der Ausdruck „eines Jahres“ durch die Wortfolge „von zwei Jahren“ und die Wortfolge „Nachweise nach Abs. 6“ durch die Wortfolge „die aufgrund einer Verordnung nach Abs. 6 erforderlichen Nachweise“ ersetzt.
Im § 17 wird nach dem Abs. 9 folgender Abs. 10 eingefügt:
„(10) Abs. 4 zweiter bis siebter Satz und Abs. 5 gelten nicht für Lehrkräfte und Praktikanten, die über einen Europäischen Berufsausweis (§ 22 Abs. 1 lit. b Landes-Dienstleistungs- und Berufsqualifikationsgesetz) verfügen. In diesen Fällen ist mit einer Anzeige nach Abs. 4 erster Satz der Europäische Berufsausweis vorzulegen. Die Anzeige ist alle zwei Jahre zu wiederholen. Aufgrund einer neuerlichen Anzeige ist zu prüfen, ob der Europäische Berufsausweis, gegebenenfalls in aktualisierter Form, weiter vorliegt.“
Im § 17 wird der bisherige Abs. 10 als Abs. 11 bezeichnet.
Im nunmehrigen § 17 Abs. 11 wird der Ausdruck „Abs. 1 bis 9“ durch den Ausdruck „Abs. 1 bis 10“ ersetzt.
Nach dem § 24 werden folgende §§ 24a und 24b eingefügt:
(1) Durch die Prüfung für Diplomsnowboardlehrer ist festzustellen, ob die Kenntnisse und Fertigkeiten des Bewerbers für die fachkundige Erteilung von Schiunterricht im Snowboarden in besonderem Maße gegeben sind.
(2) Die Prüfung ist in einen theoretischen und in einen praktischen Teil zu gliedern. Sie erstreckt sich im theoretischen Teil insbesondere auf die Gegenstände Berufskunde, Unterrichtslehre, Trainingslehre, Körperlehre und Erste Hilfe, Bewegungslehre, Alpin- und Geländekunde, Schnee- und Lawinenkunde, Kartenkunde und Orientierung, Ausrüstungskunde und Fremdsprachen. Im praktischen Teil erstreckt sich die Prüfung insbesondere auf die Gegenstände Schulefahren und Geländefahren für den Bereich Snowboard, Snowboarden abseits gesicherter Abfahrten sowie Bergrettungsübungen.
(3) Zur Prüfung für Diplomsnowboardlehrer sind Personen zuzulassen, die
(1) Durch die Prüfung für Snowboardführer ist festzustellen, ob die Kenntnisse und Fertigkeiten des Bewerbers für die fachkundige Führung von Snowboardtouren ausreichen.
(2) Die Prüfung für Snowboardführer ist in einen theoretischen und in einen praktischen Teil zu gliedern. Sie erstreckt sich im theoretischen Teil insbesondere auf die Gegenstände Berufskunde, Erste Hilfe, Tourenführung und Tourenplanung, Schnee- und Lawinenkunde, Alpin- und Gletscherkunde, Wetterkunde, Alpine Gefahren, Kartenkunde und Orientierung sowie Natur- und Umweltkunde. Im praktischen Teil erstreckt sich die Prüfung insbesondere auf hochalpines Snowboarden, Tourenführung, praktische Übungen in Schnee- und Lawinenkunde, Orientierungsfahrten und Rettungstechnik.
(3) Zur Prüfung für Snowboardführer sind Diplomsnowboardlehrer zuzulassen, die an einer entsprechenden Ausbildung nach § 27 teilgenommen haben.“
Der bisherige § 24a wird als § 24c bezeichnet.
Im § 26 Abs. 2 wird nach dem Wort „Diplomschilehrer“ ein Beistrich gesetzt und das Wort „Diplomsnowboardlehrer“ und nach der Wortfolge „Bei den Prüfungen für Schiführer“ die Wortfolge „und Snowboardführer“ eingefügt.
Im § 27 Abs. 3 wird der Ausdruck „24a“ durch den Ausdruck „24c“ ersetzt.
Im § 27 Abs. 4 wird nach dem Wort „Diplomschilehrer“ ein Beistrich gesetzt und das Wort „Diplomsnowboardlehrer“ eingefügt.
Im § 28 Abs. 1 wird die Wortfolge „die Ausbildung und die Prüfung“ durch die Wortfolge „Prüfungen und Ausbildungen“ und die Wortfolge „den Vorschriften anderer Bundesländer Ausbildungskurse und Prüfungen“ durch die Wortfolge „einschlägigen sonstigen Vorschriften des Bundes, anderer Bundesländer oder ausländischer Staaten Prüfungen und Ausbildungskurse“ ersetzt sowie nach der Wortfolge „nach diesem Abschnitt“ die Wortfolge „ganz oder zum Teil“ eingefügt; der letzte Satz entfällt.
Im § 28 Abs. 3 wird nach der Wortfolge „Die Landesregierung kann“ das Wort „auch“ und nach der Wortfolge „im Einzelfall“ die Wortfolge „durch Bescheid“ eingefügt; die Wortfolge „Ausbildungen und Prüfungen als Ausbildungen und Prüfungen“ wird durch die Wortfolge „Prüfungen und Ausbildungen als Prüfungen und Ausbildungen“ ersetzt; schließlich wird folgender letzter Satz angefügt:
„Dabei können auch Kenntnisse und Fähigkeiten berücksichtigt werden, die im Rahmen einer Berufspraxis erworben worden sind.“
„(4) Im Fall der teilweisen Anerkennung nach Abs. 1 oder 3 ist die Prüfung oder die Ausbildung nur in den von der Anerkennung nicht erfassten Gegenständen nachzuholen.“
„(1) Den in diesem Abschnitt genannten Ausbildungen und Prüfungen sind Ausbildungen und Prüfungen gleichzuhalten, die einem oder einer von der Europäischen Kommission nach Art. 49a Abs. 4 oder Art. 49b Abs. 4 der Richtlinie 2005/36/EG festgelegten und von der Landesregierung eingeführten gemeinsamen Ausbildungsrahmen oder gemeinsamen Ausbildungsprüfung entsprechen. Die Landesregierung hat einen gemeinsamen Ausbildungsrahmen oder eine gemeinsame Ausbildungsprüfung mit Verordnung einzuführen, wenn die in Art. 49a oder Art. 49b der Richtlinie 2005/36/EG genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
(2) Mit einem Europäischen Berufsausweis zum Nachweis der fachlichen Qualifikation zur Ausübung eines nach diesem Gesetz geregelten Berufes in Vorarlberg (§ 22 Abs. 1 lit. a Landes-Dienstleistungs- und Berufsqualifikationsgesetz) gelten die entsprechenden in diesem Abschnitt genannten Ausbildungen und Prüfungen als nachgewiesen.“
Im § 29 wird der bisherige Abs. 1 als Abs. 3 bezeichnet.
Im nunmehrigen § 29 Abs. 3 wird die Wortfolge „Die Landesregierung hat im Einzelfall entsprechend der Richtlinie 2005/36/EG Ausbildungsnachweise,“ durch die Wortfolge „Andere Ausbildungsnachweise als solche nach Abs. 1,“ ersetzt; nach der Wortfolge „von einer zuständigen Stelle eines Mitgliedstaates ausgestellt worden sind,“ wird die Wortfolge „sind von der Landesregierung entsprechend der Richtlinie 2005/36/EG auf Antrag“ eingefügt; die Wortfolge „und sind diese nicht durch Kenntnisse, insbesondere aufgrund einer Berufspraxis, ausgeglichen“ entfällt; nach der Wortfolge „ist der antragstellenden Person eine entsprechende Eignungsprüfung bescheidmäßig vorzuschreiben“ wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und die Wortfolge „dies gilt nicht, soweit die wesentlichen Unterschiede durch Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen ausgeglichen sind, die im Rahmen einer Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen in einem Mitgliedstaat oder einem Drittstaat erworben und hierfür von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt worden sind.“ eingefügt.
Der bisherige § 29 Abs. 2 entfällt.
Im § 29 werden nach dem nunmehrigen Abs. 3 folgende Abs. 4 und 5 eingefügt:
„(4) Wird im Zuge der Anerkennung ein Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung verlangt, ist die Anerkennung unter der auflösenden Bedingung auszusprechen, dass sie erlischt, wenn die Absolvierung des Anpassungslehrganges oder die Ablegung der Eignungsprüfung nicht innerhalb von vier Jahren nach der Anerkennung erfolgt.
(5) Der antragstellenden Person ist die Möglichkeit zu geben, die Eignungsprüfung innerhalb von sechs Monaten nach der Entscheidung über die Anerkennung der Berufsqualifikation (Abs. 3) abzulegen.“
Im § 29 werden die bisherigen Abs. 3 und 4 als Abs. 6 und 7 bezeichnet.
Im nunmehrigen § 29 Abs. 6 wird der Ausdruck „Abs. 1“ durch den Ausdruck „Abs. 3“ ersetzt und folgender Satz angefügt:
„Weiters kann die Landesregierung durch Verordnung entsprechend der Richtlinie 2005/36/EG die näheren Vorschriften über die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach Abs. 3 bis 5, insbesondere über die wesentlichen Unterschiede sowie den Inhalt und die Durchführung von Maßnahmen zum Ausgleich der wesentlichen Unterschiede, erlassen.“
Im nunmehrigen § 29 Abs. 7 wird der Ausdruck „Abs. 1 bis 3“ durch den Ausdruck „Abs. 3 bis 6“ ersetzt.
Im § 30 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „Die Schilehrer, Diplomschilehrer, Schiführer“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „Diplomsnowboardlehrer, Snowboardführer“ eingefügt.
Dem § 30 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
„Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Regelungen, insbesondere zum erforderlichen Inhalt und Ausmaß der Fortbildungskurse, treffen.“
Im § 30 Abs. 4 wird nach der Wortfolge „Fortbildungskurs für Schiführer“ die Wortfolge „und Snowboardführer“ eingefügt.
Im § 30a Abs. 1 wird nach der Wortfolge „Nach erfolgreicher Absolvierung der Prüfung“ die Wortfolge „oder Anerkennung nach den §§ 28 und 29“ eingefügt und nach der Wortfolge „(oder „Diplomschneesportlehrer und Schiführer“)“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „ „Diplomsnowboardlehrer“, „Diplomsnowboardlehrer und Snowboardführer“ “ eingefügt.
Nach dem § 30a wird folgender 8. Abschnitt eingefügt:
(1) Die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen für den partiellen Berufszugang nach dem Recht der Europäischen Union richtet sich nach § 20 des Landes-Dienstleistungs- und Berufsqualifikationsgesetzes.
(2) Im Falle der Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach Abs. 1 genügen diese abweichend von
(3) Für Personen mit Berechtigung zum partiellen Berufszugang gelten die Bestimmungen für Konzessions- und Bewilligungsinhaber, für Leiter und Lehrkräfte sinngemäß mit der Maßgabe, dass für das Führen der Berufsbezeichnung abweichend von § 30a die Regelung des § 20 Abs. 4 des Landes-Dienstleistungs- und Berufsqualifikationsgesetzes anwendbar ist.“
Die bisherigen Abschnitte 8 bis 10 werden als Abschnitte 9 bis 11 bezeichnet.
Im § 32 Abs. 1 lit. b wird der Ausdruck „ , 9 und 10“ durch den Ausdruck „und 9 bis 11“ und der Ausdruck „und 9“ durch den Ausdruck „ , 9 und 10“ ersetzt.
Im § 33 Abs. 3 entfallen nach dem Wort „Mitgliedern“ der Beistrich und die Wortfolge „von denen mindestens die Hälfte Diplomschilehrer sein müssen“.
Im § 34a Abs. 5 wird der Ausdruck „Abs. 4“ durch den Ausdruck „Abs. 4 und 5“ ersetzt.
Im § 38 Abs. 3 letzter Satz entfällt nach der Wortfolge „Wird ein Antrag nach den“ das Wort „den“ und wird nach dem Ausdruck „§§ 28 oder 29“ die Wortfolge „dieses Gesetzes oder nach § 20 des Landes-Dienstleistungs- und Berufsqualifikationsgesetzes“ eingefügt.
Im § 40 Abs. 1 lit. l wird vor der Wortfolge „oder Diplomlanglauflehrer betätigt oder ausgibt,“ die Wortfolge „ , Diplomsnowboardlehrer, Snowboardführer“ eingefügt und nach der Wortfolge „eine Bezeichnung nach § 3a Abs. 3 oder § 30a Abs. 1“ die Wortfolge „oder nach § 30b Abs. 3 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 20 Abs. 4 des Landes-Dienstleistungs- und Berufsqualifikationsgesetzes“ eingefügt.
Das Sozialbetreuungsberufegesetz, LGBl.Nr. 26/2007, wird wie folgt geändert:
In den §§ 3 Abs. 5 lit. c, 4 Abs. 4 lit. c und 5 Abs. 3 lit. c wird jeweils der Ausdruck „Abs. 2 und 3“ durch den Ausdruck „Abs. 2 bis 5“ ersetzt.
Im § 6 wird der bisherige Text als Abs. 1 bezeichnet und folgender Abs. 2 angefügt:
„(2) Den in einer Verordnung nach den §§ 3 Abs. 6, 4 Abs. 5 oder 5 Abs. 5 festgelegten Ausbildungen sind Ausbildungen und Prüfungen gleichzuhalten, die einem oder einer von der Europäischen Kommission nach Art. 49a Abs. 4 oder Art. 49b Abs. 4 der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen festgelegten und von der Landesregierung eingeführten gemeinsamen Ausbildungsrahmen oder gemeinsamen Ausbildungsprüfung entsprechen. Die Landesregierung hat einen gemeinsamen Ausbildungsrahmen oder eine gemeinsame Ausbildungsprüfung mit Verordnung einzuführen, wenn die in Art. 49a oder Art. 49b der Richtlinie 2005/36/EG genannten Voraussetzungen erfüllt sind.“
„(1) Mit einem Europäischen Berufsausweis zum Nachweis der fachlichen Qualifikation zur Ausübung eines nach diesem Gesetz geregelten Berufes in Vorarlberg (§ 22 Abs. 1 lit. a Landes-Dienstleistungs- und Berufsqualifikationsgesetz) gilt die entsprechende in einer Verordnung nach den §§ 3 Abs. 6, 4 Abs. 5 oder 5 Abs. 5 festgelegte Ausbildung als nachgewiesen.“
Im § 7 werden die bisherigen Abs. 1 bis 4 als Abs. 2 bis 5 bezeichnet.
Im nunmehrigen § 7 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „auf Antrag“ und wird die Wortfolge „über die Anerkennung von Berufsqualifikationen“ durch die Wortfolge „auf Antrag mit Bescheid“ ersetzt.
Im nunmehrigen § 7 Abs. 4 wird die Wortfolge „und sind diese nicht durch Kenntnisse aufgrund von Berufspraxis ausgeglichen, ist der antragstellenden Person entweder ein Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung vorzuschreiben, wobei die Wahl zwischen diesen Maßnahmen zu ermöglichen ist.“ durch die Wortfolge „ , ist der antragstellenden Person die Wahl zwischen einem Anpassungslehrgang oder einer Eignungsprüfung zu überlassen; dies gilt nicht, soweit die wesentlichen Unterschiede durch Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen ausgeglichen sind, die im Rahmen einer Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen in einem Mitgliedstaat oder einem Drittstaat erworben und hierfür von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt worden sind.“ ersetzt; der letzte Satz entfällt.
Im nunmehrigen § 7 Abs. 5 wird der Ausdruck „Abs. 1“ durch den Ausdruck „Abs. 2“ und der zweite Satz durch folgende Sätze ersetzt:
„Die Entscheidung der Landesregierung hat spätestens innerhalb von vier Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen mit Bescheid zu erfolgen. Wird im Zuge der Anerkennung ein Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung verlangt, ist die Anerkennung unter der auflösenden Bedingung auszusprechen, dass sie erlischt, wenn die Absolvierung des Anpassungslehrganges oder die Ablegung der Eignungsprüfung nicht innerhalb von vier Jahren nach der Anerkennung erfolgt.“
„(6) Der antragstellenden Person ist die Möglichkeit zu geben, die Eignungsprüfung innerhalb von sechs Monaten nach der Entscheidung über die Anerkennung der Berufsqualifikation (Abs. 5) abzulegen.“
Im § 7 werden die bisherigen Abs. 5 bis 7 als Abs. 7 bis 9 bezeichnet.
Im nunmehrigen § 7 Abs. 7 wird der Ausdruck „Abs. 1“ durch den Ausdruck „Abs. 2“ ersetzt und folgender Satz angefügt:
„Weiters kann die Landesregierung durch Verordnung entsprechend der Richtlinie 2005/36/EG die näheren Vorschriften über die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach Abs. 2 bis 6, insbesondere über die wesentlichen Unterschiede sowie den Inhalt und die Durchführung von Anpassungslehrgängen und Eignungsprüfungen, erlassen.“
„(2) Als vertrauenswürdig nach den §§ 3 Abs. 5 lit. c, 4 Abs. 4 lit. c und 5 Abs. 3 lit. c gilt eine Person nicht, wenn sie wegen einer vorsätzlichen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Handlung oder wegen einer strafbaren Handlung gegen die Sittlichkeit von einem ordentlichen Gericht verurteilt worden ist und diese Verurteilung weder getilgt worden ist noch der beschränkten Auskunft nach dem Tilgungsgesetz 1972 oder vergleichbaren Vorschriften eines andere Staates unterliegt.“
Im § 9 werden die bisherigen Abs. 2 und 3 als Abs. 3 und 4 bezeichnet.
Der nunmehrige § 9 Abs. 3 und 4 lautet:
„(3) Zur Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit ist eine Strafregisterauskunft einzuholen. Von Unionsbürgern sind jene Nachweise betreffend die Vertrauenswürdigkeit anzuerkennen, die ihnen von einer zuständigen Behörde ihres Herkunftsmitgliedstaates ausgestellt worden sind. Werden dort solche Nachweise nicht ausgestellt, kann der Nachweis der Vertrauenswürdigkeit durch eine eidesstattliche Erklärung, ist eine solche in dem betreffenden Mitgliedstaat nicht vorgesehen, durch eine feierliche Erklärung von einer zuständigen Stelle dieses Staates erfolgen. Die Nachweise dürfen zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als drei Monate sein.
(4) Die für die Erfüllung der Aufgaben erforderliche gesundheitliche Eignung ist durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen. Von Unionsbürgern sind jene Nachweise anzuerkennen, die in ihrem Herkunftsmitgliedstaat als Nachweis für die gesundheitliche Eignung gefordert werden. Wird im betreffenden Mitgliedstaat ein solcher Nachweis nicht verlangt, ist eine Bescheinigung einer zuständigen Behörde dieses Staates über die gesundheitliche Eignung anzuerkennen. Die Nachweise dürfen zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als drei Monate sein.“
„(5) Die Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß für Nachweise und Bescheinigungen, die in Drittstaaten oder für Drittstaatsangehörige ausgestellt worden sind.“
Im § 9 wird der bisherige Abs. 4 als Abs. 6 bezeichnet.
Im § 10 Abs. 1 lit. a wird nach der Wortfolge „trotz Untersagung nach § 9“ der Ausdruck „Abs. 4“ durch den Ausdruck „Abs. 6“ ersetzt.
In den §§ 10 Abs. 1 lit. b und 10 Abs. 1 lit. c wird jeweils der Ausdruck „Abs. 7“ durch den Ausdruck „Abs. 9“ ersetzt.
Das Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung, LGBl.Nr. 22/1997, in der Fassung LGBl.Nr. 58/2001, Nr. 38/2002, Nr. 1/2008, Nr. 72/2012, Nr. 44/2013 und Nr. 9/2014, wird wie folgt geändert:
„(6) Mit einem Europäischen Berufsausweis zum Nachweis der fachlichen Qualifikation zur Ausübung des Berufes des Höhlenführers in Vorarlberg (§ 22 Abs. 1 lit. a Landes-Dienstleistungs- und Berufsqualifikationsgesetz) gilt die nach Abs. 5 erforderliche fachliche Eignung als nachgewiesen.
(7) Der in einer Verordnung nach Abs. 5 festgelegten fachlichen Eignung sind Nachweise über Ausbildungen oder Prüfungen gleichzuhalten, die einem oder einer von der Europäischen Kommission nach Art. 49a Abs. 4 oder Art. 49b Abs. 4 der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen festgelegten und von der Landesregierung eingeführten gemeinsamen Ausbildungsrahmen oder gemeinsamen Ausbildungsprüfung entsprechen. Die Landesregierung hat einen gemeinsamen Ausbildungsrahmen oder eine gemeinsame Ausbildungsprüfung mit Verordnung einzuführen, wenn die in Art. 49a oder Art. 49b der Richtlinie 2005/36/EG genannten Voraussetzungen erfüllt sind.“
Im § 30 werden die bisherigen Abs. 6 und 7 als Abs. 8 und 9 bezeichnet.
Im nunmehrigen § 30 Abs. 8 wird der Ausdruck „zwei Jahre“ durch den Ausdruck „ein Jahr“ ersetzt.
Im nunmehrigen § 30 Abs. 9 wird der Ausdruck „Abs. 6“ durch den Ausdruck „Abs. 8“ und der zweite Satz durch folgenden Satz ersetzt:
„Dieser Meldung sind folgende Nachweise anzuschließen:
Im nunmehrigen § 30 Abs. 9 dritter Satz wird der Ausdruck „jährlich“ durch die Wortfolge „alle zwei Jahre“ und der Ausdruck „eines Jahres“ durch die Wortfolge „von zwei Jahren“ ersetzt sowie nach der Wortfolge „ab Einlangen der“ das Wort „vollständigen“ eingefügt.
Im nunmehrigen § 30 Abs. 9 vierter Satz wird die Wortfolge „ist ein Nachweis über die rechtmäßige Niederlassung nur dann anzuschließen, wenn sich eine wesentliche Änderung der Niederlassung ergeben hat“ durch die Wortfolge „sind Nachweise nach lit. a bis c nur dann anzuschließen, wenn sich hinsichtlich der nachzuweisenden Umstände eine wesentliche Änderung ergeben hat“ ersetzt.
Dem § 30 werden folgende Abs. 10 und 11 angefügt:
„(10) Ist bereits eine Meldung nach den, dem Abs. 9 entsprechenden Vorschriften anderer Bundesländer erfolgt, findet Abs. 9 keine Anwendung, sofern die entsprechende, in einem anderen Bundesland erstattete Meldung der Landesregierung vor Aufnahme der Tätigkeit vorgelegt wird.
(11) Abs. 9 zweiter bis vierter Satz gilt nicht für Personen, die über einen Europäischen Berufsausweis (§ 23 Landes-Dienstleistungs- und Berufsqualifikationsgesetz) verfügen. In diesen Fällen ist mit einer Meldung nach Abs. 9 erster Satz der Europäische Berufsausweis vorzulegen. Die Meldung ist alle zwei Jahre zu wiederholen. Aufgrund einer neuerlichen Meldung ist zu prüfen, ob der Europäische Berufsausweis, gegebenenfalls in aktualisierter Form, weiter vorliegt.“
Das Tierzuchtgesetz, LGBl.Nr. 1/2009, in der Fassung LGBl.Nr. 12/2010 und Nr. 44/2013, wird wie folgt geändert:
Nach dem § 15 Abs. 2 lit. a wird folgende lit. b eingefügt:
Im § 15 Abs. 2 wird die bisherige lit. b als lit. c bezeichnet.
Im nunmehrigen § 15 Abs. 2 lit. c wird der Ausdruck „Abs. 1“ durch den Ausdruck „Abs. 2“ ersetzt.
In den §§ 15 Abs. 8 und 15 Abs. 9 lit. c wird jeweils der Ausdruck „zwei Jahre“ durch den Ausdruck „ein Jahr“ ersetzt.
Im § 15 Abs. 10 wird der Ausdruck „jährlich“ durch die Wortfolge „alle zwei Jahre“ und die Wortfolge „eines Jahres“ durch die Wortfolge „von zwei Jahren“ ersetzt.
Im § 15 werden nach dem Abs. 10 folgende Abs. 11 und 12 eingefügt:
„(11) Ist bereits eine Meldung nach den, den Abs. 9 und 10 entsprechenden Vorschriften anderer Bundesländer erfolgt, finden die Abs. 9 und 10 keine Anwendung, sofern die entsprechenden, in einem anderen Bundesland erstatteten Meldungen der Landwirtschaftskammer vor Aufnahme der Tätigkeit vorgelegt werden.
(12) Abs. 9 zweiter Satz sowie Abs. 10 gelten nicht für Personen, die über einen Europäischen Berufsausweis (§ 23 Landes-Dienstleistungs- und Berufsqualifikationsgesetz) verfügen. In diesen Fällen ist mit einer Meldung nach Abs. 9 erster Satz der Europäische Berufsausweis vorzulegen. Die Meldung ist alle zwei Jahre zu wiederholen. Aufgrund einer neuerlichen Meldung ist zu prüfen, ob der Europäische Berufsausweis, gegebenenfalls in aktualisierter Form, weiter vorliegt.“
Im § 15 wird der bisherige Abs. 11 als Abs. 13 bezeichnet.
Im nunmehrigen § 15 Abs. 13 wird nach der Wortfolge „oder diese Meldung nach Abs. 10“ der Ausdruck „und 12“ eingefügt.
Im § 16 wird vor dem bisherigen Abs. 1 folgender Abs. 1 eingefügt:
„(1) Den in einer Verordnung nach § 20 Abs. 1 lit. l festgelegten Ausbildungen und Prüfungen sind Ausbildungen und Prüfungen gleichzuhalten, die einem oder einer von der Europäischen Kommission nach Art. 49a Abs. 4 oder Art. 49b Abs. 4 der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen festgelegten und von der Landesregierung eingeführten gemeinsamen Ausbildungsrahmen oder gemeinsamen Ausbildungsprüfung entsprechen. Die Landesregierung hat einen gemeinsamen Ausbildungsrahmen oder eine gemeinsame Ausbildungsprüfung mit Verordnung einzuführen, wenn die in Art. 49a oder Art. 49b der Richtlinie 2005/36/EG genannten Voraussetzungen erfüllt sind.“
Im § 16 werden die bisherigen Abs. 1 und 2 als Abs. 2 und 3 bezeichnet.
Der nunmehrige § 16 Abs. 2 lautet:
„(2) Andere Ausbildungsnachweise als solche nach Abs. 1 und § 20 Abs. 1 lit. l, die Angehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union von einer zuständigen Stelle eines Mitgliedstaates ausgestellt worden sind, sind von der Landesregierung entsprechend der Richtlinie 2005/36/EG auf Antrag durch Bescheid als Ersatz für Prüfungen und Ausbildungen nach § 20 Abs. 1 lit. l anzuerkennen. Bestehen wesentliche Unterschiede zur Qualifikation durch Prüfungen und Ausbildungen nach § 20 Abs. 1 lit. l, ist der antragstellenden Person die Wahl zwischen einem Anpassungslehrgang oder einer Eignungsprüfung zu überlassen; dies gilt nicht, soweit die wesentlichen Unterschiede durch Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen ausgeglichen sind, die im Rahmen einer Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen in einem Mitgliedstaat oder einem Drittstaat erworben und hierfür von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt worden sind.“
Im nunmehrigen § 16 Abs. 3 erster Satz wird der Ausdruck „Abs. 1“ durch den Ausdruck „Abs. 2“ ersetzt.
Im nunmehrigen § 16 Abs. 3 zweiter Satz entfallen die Wortfolge „ohne unnötigen Aufschub,“, das Wort „der“ vor dem Wort „Vorlage“ sowie der Beistrich nach der Wortfolge „Vorlage der vollständigen Unterlagen“; vor der Wortfolge „zu erfolgen“ wird die Wortfolge „mit Bescheid“ eingefügt.
Dem nunmehrigen § 16 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
„Wird im Zuge der Anerkennung ein Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung verlangt, ist die Anerkennung unter der auflösenden Bedingung auszusprechen, dass sie erlischt, wenn die Absolvierung des Anpassungslehrganges oder die Ablegung der Eignungsprüfung nicht innerhalb von vier Jahren nach der Anerkennung erfolgt.“
„(4) Der antragstellenden Person ist die Möglichkeit zu geben, die Eignungsprüfung innerhalb von sechs Monaten nach der Entscheidung über die Anerkennung der Berufsqualifikation (Abs. 3) abzulegen.
(5) Die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen für den partiellen Berufszugang nach dem Recht der Europäischen Union richtet sich nach § 20 des Landes-Dienstleistungs- und Berufsqualifikationsgesetzes. Im Falle einer solchen Anerkennung genügt diese abweichend von § 15 Abs. 2 als fachliche Qualifikation für die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit nach § 15 Abs. 1 im Umfang eines partiellen Berufszugangs. Für Personen mit Berechtigung zum partiellen Berufszugang gelten die Bestimmungen für Besamungstechniker und Besamungstechnikerin sowie Eigenbestandsbesamer und Eigenbestandsbesamerin sinngemäß.“
Im § 16 wird der bisherige Abs. 3 als Abs. 6 bezeichnet.
Im nunmehrigen § 16 Abs. 6 wird der Ausdruck „Abs. 1 und 2“ durch den Ausdruck „Abs. 2 bis 5“ ersetzt.
Im § 20 Abs. 1 lit. m wird der Ausdruck „Abs. 1“ durch den Ausdruck „Abs. 2“ ersetzt.
Im § 26 Abs. 1 lit. o wird der Ausdruck „oder 10“ durch den Ausdruck „ , 10, 11 oder 12“ ersetzt.
Das Pflanzenschutzgesetz, LGBl.Nr. 58/2007, in der Fassung LGBl.Nr. 64/2007, Nr. 62/2012 und Nr. 44/2013, wird wie folgt geändert:
Im § 11 Abs. 3 lit. a wird der Ausdruck „gemäß § 11a Abs. 1“ durch die Wortfolge „(§ 11a Abs. 1) oder an einer gleichzuhaltenden Ausbildung (§ 11a Abs. 2)“ ersetzt.
Nach dem § 11 Abs. 3 lit. a wird folgende lit. b eingefügt:
Im § 11 Abs. 3 werden die bisherigen lit. b bis d als lit. c bis e bezeichnet.
Im nunmehrigen § 11 Abs. 3 lit. c wird der Ausdruck „Abs. 2 oder 4“ durch den Ausdruck „Abs. 3 oder 6“ ersetzt.
Im § 11 Abs. 7 wird nach der Wortfolge „wenn die Teilnahme an einem Fortbildungskurs (§ 11a Abs. 1)“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „einer gleichzuhaltenden Ausbildung (§ 11a Abs. 2)“ eingefügt, der Ausdruck „Abs. 2 oder 4“ durch den Ausdruck „Abs. 3 oder 6“ ersetzt und nach der Wortfolge „Die Teilnahme an einem Fortbildungskurs“ ein Bestrich gesetzt und die Wortfolge „einer gleichzuhaltenden Ausbildung“ eingefügt.
Im § 11a wird nach dem Abs. 1 folgender Abs. 2 eingefügt:
„(2) Den in Abs. 1 genannten Ausbildungen sind Ausbildungen und Prüfungen gleichzuhalten, die einem oder einer von der Europäischen Kommission nach Art. 49a Abs. 4 oder Art. 49b Abs. 4 der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen festgelegten und von der Landesregierung eingeführten gemeinsamen Ausbildungsrahmen oder gemeinsamen Ausbildungsprüfung entsprechen. Die Landesregierung hat einen gemeinsamen Ausbildungsrahmen oder eine gemeinsame Ausbildungsprüfung mit Verordnung einzuführen, wenn die in Art. 49a oder Art. 49b der Richtlinie 2005/36/EG genannten Voraussetzungen erfüllt sind.“
Im § 11a werden die bisherigen Abs. 2 und 3 als Abs. 3 und 4 bezeichnet.
Im nunmehrigen § 11a Abs. 3 wird der erste Satz durch folgenden Satz ersetzt:
„Andere Ausbildungsnachweise als solche nach Abs. 1 und 2 sind von der Landesregierung entsprechend der Richtlinie 2005/36/EG auf Antrag durch Bescheid als Ersatz für eine Ausbildung nach Abs. 1 anzuerkennen.“
Im nunmehrigen § 11a Abs. 3 dritter Satz wird die Wortfolge „und sind diese nicht durch Kenntnisse aufgrund von Berufspraxis ausgeglichen, ist der antragstellenden Person entweder ein Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung vorzuschreiben, wobei die Wahl zwischen diesen Maßnahmen zu ermöglichen ist“ durch die Wortfolge „ , ist der antragstellenden Person die Wahl zwischen einem Anpassungslehrgang oder einer Eignungsprüfung zu überlassen; dies gilt nicht soweit die wesentlichen Unterschiede durch Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen ausgeglichen sind, die im Rahmen einer Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen in einem Mitgliedstaat oder einem Drittstaat erworben und hierfür von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt worden sind“ ersetzt.
Im nunmehrigen § 11a Abs. 4 werden der Ausdruck „Abs. 2“ durch den Ausdruck „Abs. 3“ und der zweite Satz durch folgende Sätze ersetzt:
„Die Entscheidung der Landesregierung hat spätestens innerhalb von vier Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen mit Bescheid zu erfolgen. Wird im Zuge der Anerkennung ein Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung verlangt, ist die Anerkennung unter der auflösenden Bedingung auszusprechen, dass sie erlischt, wenn die Absolvierung des Anpassungslehrganges oder die Ablegung der Eignungsprüfung nicht innerhalb von vier Jahren nach der Anerkennung erfolgt.“
„(5) Der antragstellenden Person ist die Möglichkeit zu geben, die Eignungsprüfung innerhalb von sechs Monaten nach der Entscheidung über die Anerkennung der Berufsqualifikation (Abs. 4) abzulegen.“
Im § 11a wird der bisherige Abs. 4 als Abs. 6 bezeichnet.
Im nunmehrigen § 11a Abs. 6 wird der Ausdruck „Abs. 2“ durch den Ausdruck „Abs. 3“ ersetzt und folgender Satz angefügt:
„Weiters kann die Landesregierung durch Verordnung entsprechend der Richtlinie 2005/36/EG die näheren Vorschriften über die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach Abs. 3 bis 5, insbesondere über die wesentlichen Unterschiede sowie den Inhalt und die Durchführung von Anpassungslehrgängen und Eignungsprüfungen, erlassen.“
Das Jagdgesetz, LGBl.Nr. 32/1988, in der Fassung LGBl.Nr. 67/1993, Nr. 21/1998, Nr. 58/2001, Nr. 6/2004, Nr. 35/2004, Nr. 54/2008, Nr. 25/2011 und Nr. 44/2013, wird wie folgt geändert:
Im § 25 Abs. 6 wird die Wortfolge „und sind diese nicht durch Kenntnisse, insbesondere aufgrund einer Berufspraxis, ausgeglichen, ist der antragstellenden Person entweder ein Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung vorzuschreiben, wobei die Wahl zwischen diesen Maßnahmen zu ermöglichen ist.“ durch die Wortfolge „ , ist der antragstellenden Person die Wahl zwischen einem Anpassungslehrgang oder einer Eignungsprüfung zu überlassen; dies gilt nicht, soweit die wesentlichen Unterschiede durch Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen ausgeglichen sind, die im Rahmen einer Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen in einem Mitgliedstaat oder einem Drittstaat erworben und hierfür von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt worden sind.“ ersetzt; der letzte Satz entfällt.
Im § 25 Abs. 7 wird der zweite Satz durch folgende Sätze ersetzt:
„Die Entscheidung über die Anerkennung hat spätestens innerhalb von vier Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen mit Bescheid zu erfolgen. Wird im Zuge der Anerkennung ein Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung verlangt, ist die Anerkennung unter der auflösenden Bedingung auszusprechen, dass sie erlischt, wenn die Absolvierung des Anpassungslehrganges oder die Ablegung der Eignungsprüfung nicht innerhalb von vier Jahren nach der Anerkennung erfolgt.“
„(8) Der antragstellenden Person ist die Möglichkeit zu geben, die Eignungsprüfung innerhalb von sechs Monaten nach der Entscheidung über die Anerkennung der Ausbildungsnachweise (Abs. 7) abzulegen.“
Im § 25 werden die bisherigen Abs. 8 und 9 als Abs. 9 und 10 bezeichnet.
Dem nunmehrigen § 25 Abs. 9 wird folgender Satz angefügt:
„Weiters kann die Landesregierung durch Verordnung die näheren Vorschriften über die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach Abs. 6 bis 8, insbesondere über die wesentlichen Unterschiede, den Inhalt und die Durchführung von Anpassungslehrgängen und Eignungsprüfungen, erlassen.“
Im nunmehrigen § 25 Abs. 10 wird der Ausdruck „bis 8“ durch den Ausdruck „bis 9“ ersetzt.
Im § 52 Abs. 6 wird der Ausdruck „Abs. 6 bis 9“ durch den Ausdruck „Abs. 6 bis 10“ ersetzt.
Das Bodenseefischereigesetz, LGBl.Nr. 1/2002, in der Fassung LGBl.Nr. 38/2002, Nr. 36/2004, Nr. 1/2008, Nr. 57/2009, Nr. 25/2011 und Nr. 44/2013, wird wie folgt geändert:
Im § 7 Abs. 4 wird der Ausdruck „Abs. 8“ durch den Ausdruck „Abs. 9“ ersetzt.
Im § 8 Abs. 1 lit. b wird nach der Wortfolge „nach dem Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetz“ die Wortfolge „oder eine nach dem genannten Gesetz als gleichwertig anerkannte Qualifikation nachweisen, einen Europäischen Berufsausweis zum Nachweis dieser fachlichen Qualifikation (§ 22 Abs. 1 lit. a Landes-Dienstleistungs- und Berufsqualifikationsgesetz) innehaben“ eingefügt und der Ausdruck „Abs. 2“ durch den Ausdruck „Abs. 3“ ersetzt.
Im § 8 wird nach dem Abs. 1 folgender Abs. 2 eingefügt:
„(2) Einem Ausbildungsnachweis nach Abs. 1 lit. b sind Nachweise über Ausbildungen oder Prüfungen gleichzuhalten, die einem oder einer von der Europäischen Kommission nach Art. 49a Abs. 4 oder Art. 49b Abs. 4 der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen festgelegten und von der Landesregierung eingeführten gemeinsamen Ausbildungsrahmen oder gemeinsamen Ausbildungsprüfung entsprechen. Die Landesregierung hat einen gemeinsamen Ausbildungsrahmen oder eine gemeinsame Ausbildungsprüfung mit Verordnung einzuführen, wenn die in Art. 49a oder Art. 49b der Richtlinie 2005/36/EG genannten Voraussetzungen erfüllt sind.“
Im § 8 werden die bisherigen Abs. 2 bis 9 als Abs. 3 bis 10 bezeichnet.
Im nunmehrigen § 8 Abs. 4 wird der Ausdruck „Abs. 2“ durch den Ausdruck „Abs. 3“ ersetzt.
Im nunmehrigen § 8 Abs. 6 wird der Ausdruck „Abs. 4“ durch den Ausdruck „Abs. 5“ ersetzt.
Im nunmehrigen § 8 Abs. 10 wird der Ausdruck „Abs. 1 bis 5“ durch den Ausdruck „Abs. 1 bis 6“ ersetzt.
Im § 20 Abs. 1 lit. e wird der Ausdruck „Abs. 8“ durch den Ausdruck „Abs. 9“ ersetzt.
Das Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsgesetz, LGBl.Nr. 22/1992, in der Fassung LGBl.Nr. 52/1995, Nr. 37/2001, Nr. 59/2007, Nr. 12/2010, Nr. 25/2011, Nr. 9/2013, Nr. 44/2013 und Nr. 32/2014, wird wie folgt geändert:
„(1) Den in den §§ 6, 6c und 11 genannten Ausbildungen und Prüfungen sind Nachweise über Ausbildungen oder Prüfungen gleichzuhalten, die einem oder einer von der Europäischen Kommission nach Art. 49a Abs. 4 oder Art. 49b Abs. 4 der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen festgelegten und von der Behörde eingeführten gemeinsamen Ausbildungsrahmen oder gemeinsamen Ausbildungsprüfung entsprechen. Die Behörde hat einen gemeinsamen Ausbildungsrahmen oder eine gemeinsame Ausbildungsprüfung mit Verordnung einzuführen, wenn die in Art. 49a oder Art. 49b der Richtlinie 2005/36/EG genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
(2) Mit einem Europäischen Berufsausweis zum Nachweis der fachlichen Qualifikation zur Ausübung eines Berufes nach den Bestimmungen dieses Gesetzes in Vorarlberg (§ 22 Abs. 1 lit. a Landes-Dienstleistungs- und Berufsqualifikationsgesetz) gelten die nach §§ 6, 6c oder 11 erforderlichen Ausbildungen und Prüfungen als nachgewiesen.“
Im § 12a wird der bisherige Abs. 1 als Abs. 3 bezeichnet.
Dem nunmehrigen § 12a Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
„Bestehen wesentliche Unterschiede zu einer Ausbildung im Sinne der §§ 6, 6c oder 11, ist der antragstellenden Person die Wahl zwischen einem Anpassungslehrgang oder einer Eignungsprüfung zu überlassen; dies gilt nicht, soweit die wesentlichen Unterschiede durch Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen ausgeglichen sind, die im Rahmen einer Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen in einem Mitgliedstaat oder einem Drittstaat erworben und hierfür von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt worden sind.“
Der bisherige § 12a Abs. 2 entfällt.
Im § 12a wird der bisherige Abs. 3 als Abs. 4 bezeichnet.
Im nunmehrigen § 12a Abs. 4 wird der Ausdruck „Abs. 1“ durch den Ausdruck „Abs. 3“ und der zweite Satz durch folgende Sätze ersetzt:
„Die Entscheidung über die Anerkennung hat spätestens innerhalb von vier Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen mit Bescheid zu erfolgen. Wird im Zuge der Anerkennung ein Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung verlangt, ist die Anerkennung unter der auflösenden Bedingung auszusprechen, dass sie erlischt, wenn die Absolvierung des Anpassungslehrganges oder die Ablegung der Eignungsprüfung nicht innerhalb von vier Jahren nach der Anerkennung erfolgt.“
„(5) Der antragstellenden Person ist die Möglichkeit zu geben, die Eignungsprüfung innerhalb von sechs Monaten nach der Entscheidung über die Anerkennung der Berufsqualifikation (Abs. 4) abzulegen.“
Im § 12a werden die bisherigen Abs. 4 bis 6 als Abs. 6 bis 8 bezeichnet.
Im nunmehrigen § 12a Abs. 6 wird der Ausdruck „Abs. 1“ durch den Ausdruck „Abs. 3“ ersetzt und folgender Satz angefügt:
„Weiters kann die Behörde durch Verordnung entsprechend der Richtlinie 2005/36/EG die näheren Vorschriften über die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach Abs. 3 bis 5, insbesondere über die wesentlichen Unterschiede sowie den Inhalt und die Durchführung von Anpassungslehrgängen und Eignungsprüfungen, erlassen.“
Im nunmehrigen § 12a Abs. 7 wird der Ausdruck „Abs. 1 bis 4“ durch den Ausdruck „Abs. 3 bis 6“ ersetzt.
Im § 20a Abs. 2 lit. d entfällt der Ausdruck „Abs. 1 bis 4“ und wird nach der Wortfolge „als Ersatz für eine Ausbildung nach lit. a bis c anerkannt wurde“ die Wortfolge „oder als gleichwertig anzusehen ist“ eingefügt.
Der Landtagspräsident:Der Landeshauptmann:
Mag. Harald SondereggerMag. Markus Wallner
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