Auf Grund des § 3 Abs. 2 des Schulerhaltungsgesetzes, LGBl.Nr. 32/1998, wird verordnet:
Die Verordnung der Landesregierung über die Bildung des Gemeindeverbandes „Schulerhalterverband Hauptschule Rankweil“, LGBl.Nr. 15/1998, wird aufgehoben.
Für die Vorarlberger Landesregierung:Der Landeshauptmann: