LGBLA_VO_20160711_70•Gesetz zum Schutz vor invasiven gebietsfremden Arten und gentechnisch veränderten Organismen - Sammelnovelle
LGBLA_VO_20160711_70Gesetz zum Schutz vor invasiven gebietsfremden Arten und gentechnisch veränderten Organismen - SammelnovelleGazette11.07.2016
XXX. LT: RV 35/2016, 4. Sitzung 2016
Der Landtag hat beschlossen:
Das Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung, LGBl.Nr. 22/1997, in der Fassung LGBl.Nr. 58/2001, Nr. 38/2002, Nr. 1/2008, Nr. 72/2012, Nr. 44/2013, Nr. 9/2014 und Nr. 58/2016, wird wie folgt geändert:
„Weiters kann festgelegt werden, dass bestimmte Maßnahmen zum Schutz des Lebensraumes von Tieren und Pflanzen einer Bewilligung bedürfen.“
„Beschränkungen nach Abs. 2 sind zu beachten.“
„(2) Für das Aussetzen, Aussäen, Halten und Züchten invasiver gebietsfremder Arten im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten gilt die genannte EU-Verordnung.“
Im § 16 wird der bisherige Abs. 2 als Abs. 3 bezeichnet.
Im nunmehrigen § 16 Abs. 3 wird nach dem Wort „Gentechnikgesetzes“ die Wortfolge „und des Sortenschutzgesetzes 2001“ eingefügt, die Wortfolge „nach diesem Gesetz, wenn eine Beeinträchtigung heimischer wild lebender Tier- und Pflanzenarten, des Wirkungsgefüges der Natur oder eine wesentliche Veränderung der Landschaft nicht auszuschließen ist“ wird durch die Wortfolge „der Landesregierung“ ersetzt und werden folgende Sätze angefügt:
„Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn gewährleistet ist, dass die im Abs. 4 genannten öffentlichen Interessen nicht beeinträchtigt werden. Sofern das Aussetzen oder Aussäen von gentechnisch veränderten Organismen in einem anderen Bundesland oder Mitgliedstaat der Europäischen Union untersagt ist, hat die Behörde geeignete Maßnahmen in Form von Auflagen, Bedingungen oder Befristungen vorzuschreiben, um grenzüberschreitende Verunreinigungen zu vermeiden, es sei denn, solche Maßnahmen sind aufgrund der besonderen geografischen Gegebenheiten nicht notwendig.“
„(4) Die Landesregierung kann mit Verordnung das Aussetzen oder Aussäen eines gentechnisch veränderten Organismus oder einer Gruppe von nach Kulturpflanzen oder Merkmalen festgelegten gentechnisch veränderten Organismen im gesamten Landesgebiet oder in Teilen davon aus öffentlichen Interessen beschränken oder untersagen. Solche öffentliche Interessen können insbesondere sein:
(5) Eine Verordnung nach Abs. 4 muss im Einklang mit dem Recht der Europäischen Union stehen, begründet sowie verhältnismäßig sein und darf nicht diskriminierend sein; insbesondere darf sie einer Risikobewertung nach der Richtlinie 2001/18/EG oder der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 nicht entgegen stehen. Dies gilt auch für die Versagung einer Bewilligung nach Abs. 3, die sich nicht auf eine Verordnung nach Abs. 4 stützt.
(6) Vor der Erlassung einer Verordnung nach Abs. 4 oder eines Bescheides nach Abs. 3 sind die Vorarlberger Landwirtschaftskammer, die Vorarlberger Wirtschaftskammer, die Vorarlberger Arbeiterkammer und der Vorarlberger Gemeindeverband zu hören; weiters ist der Entwurf einer Verordnung nach Abs. 4 oder der Versagung einer Bewilligung nach Abs. 3, die sich nicht auf eine Verordnung nach Abs. 4 stützt, der Europäischen Kommission zu übermitteln und darf erst nach Ablauf einer Frist von 75 Tagen ab Übermittlung erlassen werden.
(7) Nach Inkrafttreten einer Verordnung nach Abs. 4 oder nach Rechtskraft der Versagung einer Bewilligung nach Abs. 3, die sich nicht auf eine Verordnung nach Abs. 4 stützt, ist diese an die Europäische Kommission zu notifizieren und öffentlich zugänglich zu machen (z.B. im Internet). Die Aufhebung einer solchen Verordnung oder eines solchen Bescheides ist der Europäischen Kommission unverzüglich mitzuteilen.“
„Diese sowie strengere Bewilligungsvoraussetzungen, die sich unmittelbar aus anderen Bestimmungen dieses Gesetzes ergeben, sind zu beachten.“
(1) Behörde für die Vollziehung der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten, insbesondere für Aktionspläne sowie Dringlichkeits-, Beseitigungs-, Management- und Wiederherstellungsmaßnahmen, ist die Landesregierung, soweit Angelegenheiten der Landesgesetzgebung und -vollziehung betroffen sind und gesetzlich nichts anderes bestimmt ist; außenwirksame Rechtsakte sind je nach Betroffenheit als Verordnung oder als Bescheid zu erlassen. Die Landesregierung kann mit Verordnung einzelne Aufgaben auf die Bezirkshauptmannschaften übertragen, wenn es im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Raschheit gelegen ist.
(2) Die Behörde hat Entwürfe für Aktionspläne und angedachte Managementmaßnahmen auf der Homepage des Landes im Internet für die Öffentlichkeit mindestens vier Wochen zur Abfrage bereit zu halten (Abfragefrist). Die Fundstelle im Internet ist im Amtsblatt des Landes Vorarlberg kundzumachen.
(3) Während der Abfragefrist können natürliche und juristische Personen sowie deren Vereinigungen, Organisationen oder Gruppen zu den Entwürfen schriftlich Stellung nehmen. Darauf ist in der Kundmachung hinzuweisen. Die Entwürfe für Aktionspläne und angedachte Managementmaßnahmen sind Menschen mit schwerer Sehbehinderung während der Abfragefrist auf Verlangen zu erläutern.
(4) Die einlangenden Stellungnahmen sind zu prüfen und bei Erlassung der Aktionspläne und Managementmaßnahmen angemessen zu berücksichtigen.
(5) Die Behörde hat die von ihr beschlossenen Aktionspläne und Managementmaßnahmen samt einer zusammenfassenden Erklärung, wie die abgegebenen Stellungnahmen berücksichtigt wurden, auf der Homepage des Landes im Internet für die Öffentlichkeit abrufbar zu halten. Die Fundstelle im Internet ist im Amtsblatt des Landes Vorarlberg kundzumachen. Der Abs. 3 letzter Satz ist sinngemäß anzuwenden.“
Im § 57 Abs. 1 wird in der lit. f nach der Zahl „16“ der Ausdruck „Abs. 1 und 3“ eingefügt und wird nach der lit. f folgende lit. g eingefügt:
Im § 57 Abs. 1 werden die bisherigen lit. g und h als lit. h und i bezeichnet.
Im § 57 Abs. 4 wird der Ausdruck „Abs. 1 lit. a bis f“ durch den Ausdruck „Abs. 1 lit. a bis g“ ersetzt.
Der § 57 Abs. 5 entfällt.
Das Jagdgesetz, LGBl.Nr. 32/1988, in der Fassung LGBl.Nr. 67/1993, Nr. 21/1998, Nr. 58/2001, Nr. 6/2004, Nr. 35/2004, Nr. 54/2008, Nr. 25/2011, Nr. 44/2013 und Nr. 58/2016, wird wie folgt geändert:
„Bei österreichischen Staatsbürgern hat die Behörde eine Strafregisterauskunft einzuholen.“
Im § 26 wird im Abs. 4 letzter Satz und im Abs. 6 zweiter Satz jeweils nach der Wortfolge „zu verlangen“ die Wortfolge „bzw. eine Strafregisterauskunft einzuholen“ eingefügt.
Der § 27 Abs. 1 lautet:
„(1) Es ist verboten, so zu jagen, dass
Im § 34 Abs. 2 wird das Wort „Blindenhunden“ durch das Wort „Assistenzhunden“ ersetzt.
Im § 38 wird dem Abs. 1 sowie im Abs. 4 nach dem zweiten Satz jeweils folgender Satz angefügt bzw. eingefügt:
„Mindestabschüsse, die zur Vorbeugung und Bekämpfung von ansteckenden Tierkrankheiten bzw. zur Erhaltung eines gesunden Wildbestandes im Sinne des § 3 lit. e oder aus sonstigen besonderen jagdwirtschaftlichen Erfordernissen festgelegt werden, sind ausdrücklich als solche zu bezeichnen.“
Im § 46 Abs. 1 zweiter Satz wird nach der Wortfolge „geschädigt werden“ der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und der Teilsatz „Beschränkungen für das Aussetzen aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten sind zu beachten.“ angefügt.
Im § 46 wird nach dem Abs. 1 folgender Abs. 2 eingefügt:
„(2) Die Landesregierung kann, soweit es im Hinblick auf die Kriterien des Abs. 1 erforderlich erscheint, eine Bewilligungspflicht im Sinne des Abs. 1 auch für das Aussetzen von heimischem Wild festlegen; das Aussetzen von heimischem Schalenwild ist jedenfalls bewilligungspflichtig.“
Im § 46 werden die bisherigen Abs. 2 bis 4 als Abs. 3 bis 5 bezeichnet.
Im nunmehrigen § 46 Abs. 3 wird nach dem Ausdruck „Abs. 1“ der Ausdruck „oder 2“ eingefügt.
Im nunmehrigen § 46 Abs. 5 wird der Ausdruck „Abs. 3“ durch den Ausdruck „Abs. 4“ ersetzt.
Die Überschrift des § 48 lautet:
„(2) Die Landesregierung kann, soweit dies über einschlägige Festlegungen im Abschussplan nach § 38 Abs. 1 oder 4 hinaus erforderlich ist, durch Verordnung Maßnahmen zur Vorbeugung und Bekämpfung von ansteckenden Tierkrankheiten bzw. zur Erhaltung eines gesunden Wildbestandes im Sinne des § 3 lit. e festlegen, insbesondere
(3) Soweit dies zur Durchsetzung der Maßnahmen nach Abs. 2 erforderlich ist, hat die Behörde die Maßnahmen mit Bescheid vorzuschreiben. Abschussaufträge im Sinne des Abs. 2 lit. a kann sie auch ohne entsprechende Verordnungsregelung nach Abs. 2 lit. a mit Bescheid erteilen, wenn dies zur Vorbeugung und Bekämpfung von ansteckenden Tierkrankheiten bzw. zur Erhaltung eines gesunden Wildbestandes im Sinne des § 3 lit. e erforderlich ist; vor Erteilung eines solchen Abschussauftrages ist jedenfalls eine veterinärmedizinische und eine wildbiologische Stellungnahme einzuholen; der Abschussauftrag hat auf die notwendige Anzahl von Tieren zu lauten und eine angemessene Frist für den Abschuss zu enthalten.“
Im § 53 Abs. 2 wird nach dem Ausdruck „39 Abs. 2“ das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt und nach dem Ausdruck „ 41 Abs. 1 bis 4“ der Ausdruck „und 48 Abs. 3“ eingefügt.
Im § 55 Abs. 1 erster Satz wird nach dem Wort „Jagdgebiete“ die Wortfolge „sowie ein allenfalls von den Jagdverfügungsberechtigten in diesen Gebieten mit einfacher Mehrheit namhaft gemachter Vertreter“ eingefügt.
Im § 55 Abs. 1 zweiter Satz wird nach dem Wort „zu“ der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und der Teilsatz „dem Vertreter der Jagdverfügungsberechtigten kommt eine Stimme zu.“ angefügt.
Im § 55 Abs. 6 erster Satz entfallen der Strichpunkt und der Teilsatz „weiters können die Jagdverfügungsberechtigten aus dem Gebiet der Hegegemeinschaft einen Vertreter mit beratender Stimme namhaft machen und entsenden“.
Dem § 57 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Abschüsse aufgrund einer Verpflichtung nach §§ 38 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 4 dritter Satz und 48 Abs. 2 und 3 sind nicht zu berücksichtigen.“
Im § 65 Abs. 1 wird nach dem Ausdruck „39 Abs. 1 und 2“ das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt und nach dem Ausdruck „41 Abs. 1 bis 4“ der Ausdruck „und 48 Abs. 2 und 3“ eingefügt.
Der § 68 Abs. 1 lit. c lautet:
Im § 68 Abs. 1 wird nach der lit. j folgende lit. k eingefügt:
Im § 68 Abs. 1 werden die bisherigen lit. k bis m als lit. l bis n bezeichnet.
Im § 68 Abs. 2 lit. o wird nach dem Ausdruck „§ 46 Abs. 1“ der Ausdruck „und 2“ eingefügt und der Ausdruck „§ 46 Abs. 2“ durch den Ausdruck „§ 46 Abs. 3“ ersetzt.
Im § 68 Abs. 2 lit. p wird der Ausdruck „§ 46 Abs. 3“ durch den Ausdruck „§ 46 Abs. 4“ ersetzt.
Im § 68 entfällt der Abs. 6; der bisherige Abs. 7 wird als Abs. 6 bezeichnet.
Dem § 69 wird folgender Abs. 10 angefügt:
„(10) Für die Verumlagung der Fütterungskosten für das Jagdjahr vom 1. April 2016 bis zum 31. März 2017 ist § 57 Abs. 2 in der Fassung LGBl.Nr. 70/2016 anzuwenden.“
Das Pflanzenschutzgesetz, LGBl.Nr. 58/2007, in der Fassung LGBl.Nr. 64/2007, Nr. 62/2012, Nr. 44/2013 und Nr. 58/2016, wird wie folgt geändert:
„(4) Dieses Gesetz gilt nicht für den Schutz vor invasiven gebietsfremden Arten im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten; dafür gelten die einschlägigen Bestimmungen des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung.“
„Dies gilt nicht für
Das Landes-Sicherheitsgesetz, LGBl.Nr. 1/1987, in der Fassung LGBl.Nr. 57/1994, Nr. 58/2001, Nr. 27/2005 und Nr. 61/2013, wird wie folgt geändert:
Im § 4 Abs. 1 wird nach dem Wort „Vorschriften“ die Wortfolge „verboten oder“ eingefügt.
Der Landtagspräsident:Der Landeshauptmann:
Mag. Harald SondereggerMag. Markus Wallner
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