LGBLA_VO_20160906_78•Kindergartengesetz, Änderung
LGBLA_VO_20160906_78Kindergartengesetz, ÄnderungGazette06.09.2016
{
"legislation": {
"eli": null,
"typ": "Landesgesetz",
"indizes": [],
"citations": [],
"source_id": "LGBLA_VO_20160906_78",
"applikation": "LgblAuth",
"date_source": "ris",
"book_abbreviation": null,
"kundmachungsorgan": null,
"stammnorm_bgblnummer": null
},
"content": {
"source_id": "LGBLA_VO_20160906_78",
"bundesland": "V",
"applikation": "LgblAuth"
}
}XXX. LT: RV 60/2016, 6. Sitzung 2016
Der Landtag hat beschlossen:
Das Kindergartengesetz, LGBl.Nr. 52/2008, in der Fassung LGBl.Nr. 59/2009, Nr. 26/2010, Nr. 44/2013 und Nr. 58/2016, wird wie folgt geändert:
In der Überschrift des § 5 wird der Ausdruck „Kindergartenhelferinnen (Kindergartenhelfer)“ durch den Ausdruck „Kindergartenassistentinnen (Kindergartenassistenten)“ ersetzt.
In den §§ 5 Abs. 1 und 3 sowie 7 Abs. 3 wird jeweils der Ausdruck „Kindergartenhelferinnen (Kindergartenhelfer)“ durch den Ausdruck „Kindergartenassistentinnen (Kindergartenassistenten)“ ersetzt.
Im § 5 Abs. 2 und 3 wird jeweils der Ausdruck „Abs. 2“ durch den Ausdruck „Abs. 3“ ersetzt.
Im § 5 Abs. 4 wird der Ausdruck „Kindergartenhelferin (Kindergartenhelfers)“ durch den Ausdruck „einer Kindergartenassistentin (eines Kindergartenassistenten)“ und der Ausdruck „Kindergartenhelferin (eines Kindergartenhelfers)“ durch den Ausdruck „Kindergartenassistentin (eines Kindergartenassistenten)“ ersetzt.
In der Überschrift des § 8 wird der Ausdruck „Kindergartenhelferinnen (Kindergartenhelfer)“ durch den Ausdruck „Kindergartenassistentinnen (Kindergartenassistenten)“ ersetzt.
Im § 8 entfällt der Abs. 5; der bisherige Abs. 6 wird als Abs. 5 bezeichnet.
Im nunmehrigen § 8 Abs. 5 wird der Ausdruck „Kindergartenhelferinnen (Kindergartenhelfer)“ durch den Ausdruck „Kindergartenassistentinnen (Kindergartenassistenten)“ ersetzt.
Der § 10 letzter Satz lautet:
„Die Entscheidung darüber, inwieweit andere Personen zutrittsberechtigt sind, obliegt dem Rechtsträger des Kindergartens, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist.“
In der Überschrift des § 13a wird nach der Wortfolge „Prüfung des Sprachförderbedarfs nicht angemeldeter Kinder“ ein Beistrich gesetzt und das Wort „Elterngespräch“ angefügt.
Im § 13a wird nach dem Abs. 1 folgender Abs. 2 eingefügt:
„(2) Gleichzeitig hat die Gemeinde die Eltern (Erziehungsberechtigten) eines Kindes im Sinne des Abs. 1 zu einem Elterngespräch, bei dem auch das betroffene Kind anwesend sein muss, einzuladen. Bei diesem Gespräch hat eine geeignete Fachperson die positiven Auswirkungen des Kindergartenbesuches auf die kognitiven, sprachlichen, körperlichen und sozialen Fähigkeiten des Kindes darzulegen; das Kind ist in geeigneter Form in das Gespräch einzubinden und am Gespräch zu beteiligen.“
Im § 13a werden die bisherigen Abs. 2 und 3 als Abs. 3 und 4 bezeichnet.
Im nunmehrigen § 13a Abs. 4 wird das Wort „Findet“ durch das Wort „Finden“ ersetzt, nach der Wortfolge „eine Prüfung des Sprachförderbedarfs nach Abs. 1“ die Wortfolge „und ein Elterngespräch nach Abs. 2“ eingefügt sowie der Ausdruck „und 2“ durch den Ausdruck „bis 3“ ersetzt; die Wortfolge „zur Feststellung eines allfälligen Sprachförderbedarfs“ entfällt.
Im § 13b Abs. 1 lit. b wird der Ausdruck „Abs. 2“ durch den Ausdruck „Abs. 3“ ersetzt.
Im § 13b Abs. 2 wird der Ausdruck „Abs. 3“ durch den Ausdruck „Abs. 4“ ersetzt.
Im § 13b Abs. 3 lit. d wird nach der Wortfolge „die Bildungsaufgaben entsprechend dem“ die Wortfolge „staatsvertraglich zwischen dem Bund und den Ländern vereinbarten“ eingefügt; die Wortfolge „nach Art. 2 Abs. 5 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Einführung der halbtägig kostenlosen und verpflichtenden frühen Förderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen“ entfällt.
Im § 13b Abs. 3 lit. e wird die Wortfolge „Leitfaden nach Art. 2 Abs. 6 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Einführung der halbtägig kostenlosen und verpflichtenden frühen Förderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen“ durch die Wortfolge „staatsvertraglich zwischen dem Bund und den Ländern vereinbarten Leitfaden für die häusliche Betreuung sowie die Betreuung durch Tageseltern“ ersetzt.
Im § 13b Abs. 7 wird das Wort „drei“ durch das Wort „fünf“ ersetzt.
Im § 14 Abs. 1 wird der Ausdruck „Kindergartenhelferin (ein Kindergartenhelfer)“ durch den Ausdruck „Kindergartenassistentin (ein Kindergartenassistent)“ ersetzt.
Im § 14 wird nach dem Abs. 1 folgender Abs. 2 eingefügt:
„(2) Stehen keine Kindergartenpädagoginnen (Kindergartenpädagogen) zur Verfügung, können abweichend von Abs. 1 in den Randzeiten (§ 16 Abs. 3) an deren Stelle Kindergartenassistentinnen (Kindergartenassistenten) eingesetzt werden, sofern sie über eine einschlägige Berufserfahrung von zumindest fünf Jahren verfügen.“
Im § 14 werden die bisherigen Abs. 2 bis 4 als Abs. 3 bis 5 bezeichnet.
Im nunmehrigen § 14 Abs. 3 wird der Ausdruck „Kindergartenhelferin (ein Kindergartenhelfer)“ durch den Ausdruck „Kindergartenassistentin (ein Kindergartenassistent)“ ersetzt.
21a. Im nunmehrigen § 14 Abs. 5 wird der Ausdruck „und 2“ durch den Ausdruck „und 3“ ersetzt.
„In den Fällen des § 13a Abs. 2 ist auch eine Anmeldung nach Ablauf dieser Frist möglich.“
Im § 15 Abs. 2 wird nach der Wortfolge „Die Eltern (Erziehungsberechtigten) haben“ die Wortfolge „am Elterngespräch (§ 13a Abs. 2) teilzunehmen und“ eingefügt.
Im § 16 wird nach der Wortfolge „zum Besuch durch die Kinder offengehalten wird“ der Ausdruck „(Tagesöffnungszeiten)“ eingefügt.
Im § 16 wird nach dem Abs. 2 folgender Abs. 3 eingefügt:
„(3) Der Rechtsträger des Kindergartens kann Zeiten am Anfang und/oder am Ende der Tagesöffnungszeit als Randzeit festlegen; das tägliche Ausmaß dieser Randzeiten darf insgesamt höchstens 5 % der Wochenöffnungszeit betragen. Zusätzlich kann auch die Mittagszeit als Randzeit im Ausmaß von höchstens eineinhalb Stunden festgelegt werden. Die Randzeiten sind nach Abs. 1 bekannt zu machen.“
Im § 16 werden die bisherigen Abs. 3 und 4 als Abs. 4 und 5 bezeichnet.
Dem nunmehrigen § 16 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:
„Die Möglichkeit zur Festlegung von Randzeiten (Abs. 3) bleibt unberührt.“
In der Überschrift des § 16a wird nach dem Wort „Entgeltfreiheit“ ein Beistrich gesetzt und der Ausdruck „soziale Staffelung“ angefügt.
Im § 16a Abs. 1 wird der Ausdruck „Abs. 3“ durch den Ausdruck „Abs. 4“ ersetzt.
Im § 16a wird nach dem Abs. 1 folgender Abs. 2 eingefügt:
„(2) Im Übrigen ist der Besuch eines Kindergartens im Sinne des Abs. 1 zu sozial gestaffelten Tarifen zu ermöglichen, sofern der Tarif nicht generell besonders niedrig gehalten ist. Eltern (Erziehungsberechtigte), die vom sozial gestaffelten Tarif Gebrauch machen möchten, haben dem Rechtsträger des Kindergartens zur Überprüfung der Voraussetzungen die erforderlichen Nachweise vorzulegen.“
Im § 16a wird der bisherige Abs. 2 als Abs. 3 bezeichnet.
Nach dem § 17 wird folgender § 17a eingefügt:
(1) Die Kindergartenpädagoginnen (Kindergartenpädagogen) haben bei einem Wechsel des Kindergartens der Leitung des neuen Kindergartens oder bei Eintritt in die Schule der Schulleitung auf Verlangen Auskünfte betreffend die körperliche, kognitive, emotionale und soziale Entwicklung der Kinder zu erteilen oder solche Daten zu übermitteln, soweit diese für die Feststellung des Förderbedarfs, insbesondere auch für die Schulreife der Kinder notwendig sind.
(2) Für Betreuerinnen (Betreuer) einer anderen Kinderbetreuungseinrichtung gilt bei einem Wechsel in einen Kindergarten im Falle eines entsprechenden Verlangens der Leitung des Kindergartens die Verpflichtung zur Erteilung von Auskünften oder Übermittlung von Daten im Sinne des Abs. 1 sinngemäß.“
Im § 18 Abs. 2 zweiter Satz wird das Wort „Neben“ durch die Wortfolge „Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Vorschriften, insbesondere über die Ausbildungsinhalte sowie über Form und Ausmaß solcher Veranstaltungen erlassen; dabei sind neben“ ersetzt; nach dem Ausdruck „der Lernforschung“ wird ein Beistrich gesetzt und der Ausdruck „dem Kinderschutz“ eingefügt; nach dem Wort „Kinderpsychologie“ wird ein Beistrich gesetzt, das Wort „sind“ entfällt.
Dem § 18 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Weiters können Regelungen über die Verpflichtung zur Teilnahme an der Fortbildung und über die Ablegung von Prüfungen getroffen werden.“
„In den Förderrichtlinien sind jedenfalls auch Regelungen zur sozialen Staffelung der Kindergartentarife und zum besonders niedrigen Tarif, bei dem eine soziale Staffelung nicht notwendig ist (§ 16a Abs. 2), vorzusehen.“
Im § 22 Abs. 2 und 3 wird der Ausdruck „Kindergartenhelferin (Kindergartenhelfer)“ durch den Ausdruck „Kindergartenassistentin (Kindergartenassistent)“ ersetzt.
Der § 25 Abs. 3 entfällt.
Im § 25 werden die bisherigen Abs. 4 bis 8 als Abs. 3 bis 7 bezeichnet.
Dem § 25 wird folgender Abs. 8 angefügt:
„(8) Das Gesetz über eine Änderung des Kindergartengesetzes, LGBl.Nr. 78/2016, tritt am 1. September 2016 in Kraft.“
Der Landtagspräsident:Der Landeshauptmann:
Mag. Harald SondereggerMag. Markus Wallner