LGBLA_VO_20160907_81•Bodenseefischereigesetz, Änderung
LGBLA_VO_20160907_81Bodenseefischereigesetz, ÄnderungGazette07.09.2016
XXX. LT: RV 63/2016, 6. Sitzung 2016
Der Landtag hat beschlossen:
Das Bodenseefischereigesetz, LGBl.Nr. 1/2002, in der Fassung LGBl.Nr. 38/2002, Nr. 36/2004, Nr. 1/2008, Nr. 57/2009, Nr. 25/2011, Nr. 44/2013 und Nr. 58/2016, wird wie folgt geändert:
Im § 1 Abs. 1 wird das Wort „ist“ durch das Wort „sind“ ersetzt.
In den §§ 2, 3, 10, 11, 15 und 16, in der Überschrift zum 3. Unterabschnitt sowie in der Überschrift zu § 11 wird das Wort „Sportfischerei“ jeweils durch das Wort „Angelfischerei“ ersetzt; in den §§ 4 und 19 wird das Wort „Sportfischer“ jeweils durch das Wort „Angelfischer“ ersetzt.
Im § 2 lit. f entfällt die Wortfolge „und Ertüchtigung“.
Im § 3 Abs. 1 wird nach dem Ausdruck „eines Hochseepatentes (§ 6 Abs. 1),“ der Ausdruck „eines Alterspatentes (§ 6 Abs. 1),“ eingefügt.
Im § 3 Abs. 3 zweiter Satz wird nach der Wortfolge „geschädigt werden“ der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und der Teilsatz „Beschränkungen für das Einsetzen aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten sind zu beachten.“ angefügt.
Im § 4 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „nähere Vorschriften zu erlassen“ das Wort „insbesondere“ eingefügt, am Ende der lit. k der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende lit. l angefügt:
Im § 5 wird nach dem Ausdruck „9 Abs. 1“ das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt und nach dem Ausdruck „10 Abs. 1“ der Ausdruck „und 11a Abs. 1“ eingefügt.
Die Überschrift des § 6 lautet:
Im § 6 Abs. 1 wird der Ausdruck „im § 9“ durch den Ausdruck „in den §§ 9 und 9a“ ersetzt, nach dem Wort „Haldenpatentes“ das Wort „oder“ durch einen Beistrich ersetzt und nach dem Wort „Hochseepatentes“ die Wortfolge „oder Alterspatentes“ eingefügt.
Im § 6 wird nach dem Abs. 3 folgender Abs. 4 eingefügt:
„(4) Das Alterspatent berechtigt zur Ausübung der Berufsfischerei auf dem Hohen See, allerdings eingeschränkt im Umfang des Abs. 5 lit. b. Es darf nur gleichzeitig mit einem Haldenpatent ausgestellt werden.“
„Dabei ist zu beachten, dass
Im § 7 Abs. 1 erster Satz wird das Wort „Patente“ durch die Wortfolge „Halden- und Hochseepatente“ ersetzt und nach dem Wort „Kalenderjahre“ ein Beistrich sowie die Wortfolge „und die Alterspatente sind für ein Kalenderjahr“ eingefügt.
Im § 7 Abs. 1 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Das Hochseepatent verliert seine Gültigkeit mit Ablauf jenes Kalenderjahres, in dem das 70. Lebensjahr vollendet wird.“
Im nunmehrigen § 7 Abs. 1 dritter Satz wird der Ausdruck „ersten Kalenderjahres, für das die Ausstellung begehrt wird,“ durch die Wortfolge „beantragten Geltungszeitraumes“ ersetzt.
Im § 7 Abs. 2 wird die Wortfolge „wie viel Patente“ durch die Wortfolge „wie viele Patente“ und die Wortfolge „wie viel Haldenpatente“ durch die Wortfolge „wie viele Haldenpatente“ ersetzt.
Im § 8 Abs. 1 lit. d wird nach dem Wort „verfügen“ die Wortfolge „und für den Fall der Ausstellung des Hochseepatentes in ihrem Fischereibetrieb kein anderes Hochseepatent vorhanden ist“ eingefügt.
Im § 8 Abs. 1 lit. e wird der Ausdruck „die Kalenderjahre, für die“ durch den Ausdruck „den Zeitraum, für den“ ersetzt und nach dem Wort „Patent“ die Wortfolge „und im Falle eines Alterspatentes auch kein Hochseepatent“ eingefügt.
Im § 8 Abs. 1 wird nach der lit. f folgende lit. g eingefügt:
Im § 8 Abs. 1 werden die bisherigen lit. g und h als lit. h und i bezeichnet.
Im § 8 Abs. 3 wird das Wort „das“ durch das Wort „des“ ersetzt.
Der § 8 Abs. 5 und 6 lautet:
„(5) Bei einem Antrag auf erstmalige Ausstellung eines Patentes (§ 7) hat die Behörde zum Nachweis, dass keiner der Umstände nach Abs. 1 lit. h vorliegt, eine Strafregisterauskunft sowie zum Nachweis, dass keiner der Umstände nach Abs. 1 lit. i vorliegt, eine Bescheinigung der zuständigen Behörde einzuholen. Bei jedem weiteren Antrag auf Ausstellung eines Patentes hat die Behörde entsprechende Nachweise nur einzuholen, sofern sie begründete Bedenken hinsichtlich der Umstände nach Abs. 1 lit h oder i hat.
(6) Von Unionsbürgern sind jene Nachweise im Sinne des Abs. 5 anzuerkennen, die von einer zuständigen Behörde ihres Herkunftsmitgliedstaates ausgestellt worden sind. Werden dort solche Nachweise nicht ausgestellt, können diese durch eine eidesstattliche Erklärung, ist eine solche in dem betreffenden Mitgliedstaat nicht vorgesehen, durch eine feierliche Erklärung vor einer zuständigen Stelle dieses Staates ersetzt werden. Die Nachweise dürfen zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als drei Monate sein.“
Im § 8 Abs. 9 wird nach der Wortfolge „nicht gegeben“ die Wortfolge „waren oder nicht mehr gegeben“ eingefügt und nach der Wortfolge „die Berufsfischerei nicht regelmäßig ausübt“ das Wort „oder“ durch die Wortfolge „und im Falle eines Hochseepatentes“ ersetzt.
Im § 9 Abs. 2 lit. b wird der Ausdruck „§ 8 Abs. 1 lit. c, g und h“ durch den Ausdruck „§ 8 Abs. 1 lit. c, h und i“ ersetzt.
Nach dem § 9 wird folgender § 9a eingefügt:
(1) Inhaber von Halden- und Hochseepatenten können sich bei der Patentausübung ohne Angabe von Gründen bis zu sechs Wochen sowie im Krankheitsfall bis zu drei Monaten je Kalenderjahr vertreten lassen. Der Patentinhaber hat der Behörde im Falle einer Stellvertretung unverzüglich deren Dauer sowie den Namen, die Anschrift und die erforderliche Qualifikation (Abs. 3) des Stellvertreters schriftlich bekannt zu geben; die Qualifikation des Stellvertreters ist auf Verlangen der Behörde nachzuweisen. Bei einer Vertretung im Krankheitsfall ist zusätzlich eine entsprechende ärztliche Bestätigung vorzulegen.
(2) Eine über die Fälle des Abs. 1 hinausgehende Stellvertretung bedarf der Bewilligung der Behörde. Diese kann nur bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Umstände, wie bei Schwangerschaft der Patentinhaberin u.dgl., und gegen Nachweis der erforderlichen Qualifikation (Abs. 3) der Stellvertretung erteilt werden. Die Bewilligung ist zu befristen und kann unter Auflagen und Bedingungen erteilt werden.
(3) Als Stellvertreter kann nur eine natürliche Person herangezogen werden, bei der Gründe nach § 8 Abs. 1 lit. h und i nicht vorliegen, und die
Im § 10 Abs. 4 wird die Wortfolge „wie viel Personen“ durch die Wortfolge „wie viele Personen“ ersetzt.
Dem § 10 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Wenn die Erlaubnis einen Vermerk nach § 11 Abs. 4 zweiter Satz enthält, darf der Fischfang nur in Begleitung einer Person ausgeübt werden, die zur Ausübung des Fischfangs fachlich geeignet ist.“
Im § 11 Abs. 1 wird der Ausdruck „18 Jahre“ durch den Ausdruck „16 Jahre“ ersetzt und entfallen der dritte Satz und das Wort „überdies“.
Im § 11 werden nach dem Abs. 1 folgende Abs. 2 und 3 eingefügt:
„(2) Eine Erlaubnis, die länger als zwei Wochen gilt, darf nur an Personen erteilt werden, die zur Ausübung des Fischfangs fachlich geeignet sind und dies durch einen Fischerausweis nach § 11a nachweisen. An Personen mit Behinderung, die die fachliche Eignung nicht nachweisen können, darf eine Erlaubnis unter der Voraussetzung erteilt werden, dass sie den Fischfang nur in Begleitung einer Person ausüben dürfen, die zur Ausübung des Fischfangs fachlich geeignet ist.
(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung die näheren Vorschriften über die fachliche Eignung zu erlassen. Darin ist insbesondere auch festzulegen,
Im § 11 werden die bisherigen Abs. 2 bis 4 als Abs. 4 bis 6 bezeichnet.
Im nunmehrigen § 11 Abs. 4 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Eine Erlaubnis, die länger als zwei Wochen gilt, hat bei Personen nach Abs. 2 zweiter Satz den Vermerk zu enthalten, dass der Fischfang nur in Begleitung einer Person ausgeübt werden darf, die zur Ausübung des Fischfangs fachlich geeignet ist.“
Im nunmehrigen § 11 Abs. 5 wird der Ausdruck „Abs. 2 erster Satz“ durch den Ausdruck „Abs. 4 erster und zweiter Satz“ ersetzt.
Im nunmehrigen § 11 Abs. 6 wird der Ausdruck „§ 8 Abs. 1 lit. g und h“ durch den Ausdruck „§ 8 Abs. 1 lit. h und i“ ersetzt.
Nach dem § 11 wird folgender § 11a eingefügt:
(1) Der Fischereiverband für das Land Vorarlberg (§ 18a) hat auf Antrag den Fischerausweis an Personen auszustellen, die die fachliche Eignung nach § 11 Abs. 3 nachweisen können. Der Fischerausweis für Personen nach § 11 Abs. 3 lit. b hat durch einen Zusatz zum Ausdruck zu bringen, dass der Ausweis für eine Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, oder für eine Person mit Behinderung ausgestellt ist. Der Fischerausweis für eine Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, verliert seine Gültigkeit mit Ablauf jenes Kalenderjahres, in dem das 16. Lebensjahr vollendet wird.
(2) Für die Ausstellung des Fischerausweises sind keine Verwaltungsabgaben des Landes zu entrichten. Der Fischereiverband für das Land Vorarlberg ist jedoch berechtigt, für diese Tätigkeit einen Kostenersatz bis zu einer Höhe von 20 Euro einzuheben. Dieser Betrag erhöht sich ab dem 1. Jänner 2018 und in weiterer Folge zu Beginn eines jeden Kalenderjahres in dem Ausmaß, in dem sich der vom Amt der Vorarlberger Landesregierung kundgemachte Lebenshaltungskostenindex des zweitvorangegangenen Jahres durchschnittlich geändert hat.
(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Form und den Inhalt des Fischerausweises erlassen.
(4) Die Behörde hat, abgesehen von Abs. 1 letzter Satz, den Fischerausweis mit Bescheid zu entziehen, wenn die Voraussetzungen für seine Ausstellung nachträglich weggefallen sind. Im Falle des Entzuges ist der Fischerausweis unverzüglich der Behörde zurückzustellen. Zur Durchsetzung dieser Pflichten ist die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt zulässig.
(5) Der Fischerausweis gilt auch als Fischerausweis nach dem Fischereigesetz (§ 14).“
„Der Fischereiberechtigte kann zur Antragstellung auch andere Personen, insbesondere Fischereivereine, ermächtigen.“
Im nunmehrigen § 12 Abs. 3 dritter Satz wird der Ausdruck „§ 8 Abs. 1 lit. a, g und h“ durch den Ausdruck „§ 8 Abs. 1 lit. a, h und i“ ersetzt.
Im § 16 Abs. 3 wird der Ausdruck „18. Lebensjahr“ durch den Ausdruck „16. Lebensjahr“ ersetzt.
Im § 18 werden nach dem Wort „ist“ ein Beistrich und die Wortfolge „soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist,“ eingefügt; der bisherige Text wird als Abs. 1 bezeichnet und folgender Abs. 2 wird angefügt:
„(2) Für den Entzug des Fischerausweises (§ 11a Abs. 4) von Personen, die ihren Hauptwohnsitz nicht in Vorarlberg haben, ist die Bezirkshauptmannschaft Bregenz örtlich zuständig.“
(1) Dem Fischereiverband für das Land Vorarlberg obliegen
(2) Der Fischereiverband für das Land Vorarlberg unterliegt bei der Erfüllung der ihm nach Abs. 1 lit. a und b übertragenen Aufgaben der Aufsicht der Landesregierung. In Ausübung ihres Aufsichtsrechtes kann ihm die Landesregierung Weisungen erteilen. Der Landesregierung sind auf Verlangen unverzüglich, längstens aber binnen zwei Wochen, alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die entsprechenden Unterlagen zu übermitteln.“
Im § 20 Abs. 1 lit. d wird der Ausdruck „§ 6 Abs. 2 und 3“ durch den Ausdruck „§ 6 Abs. 2, 3 und 4“ ersetzt und nach dem Wort „überschreitet“ der Ausdruck „oder die Bestimmungen des § 9a missachtet“ eingefügt.
Im § 20 Abs. 1 lit. f wird der Ausdruck „§ 11 Abs. 1, 2 letzter Satz, 3 sowie 4 dritter und vierter Satz“ durch den Ausdruck „§ 11 Abs. 1, 2, 4, 5 und 6 dritter und vierter Satz“ ersetzt.
Im § 20 Abs. 1 wird am Ende der lit. i der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende lit. j angefügt:
Im § 20 Abs. 3 wird der Ausdruck „Abs. 1 lit. a, b, d und i“ durch den Ausdruck „Abs. 1 lit. a, b, d, i und j“ ersetzt.
Im § 20 Abs. 4 wird der Ausdruck „Abs. 1 lit. a, b, d und i“ durch den Ausdruck „Abs. 1 lit. a, b, d, i und j“ und der Ausdruck „Abs. 1 lit. a, d und i“ durch den Ausdruck „Abs. 1 lit. a, d, i und j“ ersetzt.
Dem § 21 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Das Gesetz über eine Änderung des Bodenseefischereigesetzes, LGBl.Nr. 81/2016, tritt, ausgenommen die Änderung des § 3 Abs. 3, am 1. Jänner 2017 mit folgenden Maßgaben in Kraft:
Der Landtagspräsident:Der Landeshauptmann:
Mag. Harald SondereggerMag. Markus Wallner
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