Verlängerung der Offenhaltezeiten für Verkaufsstellen aus Anlass der "Kunstnacht 2016" am 7. Oktober 2016 in Schruns | Omnilex
LGBLA_VO_20160912_82•Verlängerung der Offenhaltezeiten für Verkaufsstellen aus Anlass der "Kunstnacht 2016" am 7. Oktober 2016 in Schruns
Verlängerung der Offenhaltezeiten für Verkaufsstellen aus Anlass der "Kunstnacht 2016" am 7. Oktober 2016 in Schruns
LGBLA_VO_20160912_82Verlängerung der Offenhaltezeiten für Verkaufsstellen aus Anlass der "Kunstnacht 2016" am 7. Oktober 2016 in SchrunsGazette12.09.2016
Verordnung:Verlängerung der Offenhaltezeiten für Verkaufsstellen aus Anlass der „Kunstnacht 2016“ am 7. Oktober 2016 in Schruns
Auf Grund des § 4a Abs. 1 Z. 3 des Öffnungszeitengesetzes 2003, BGBl. I Nr. 48/2003, in der Fassung BGBl. I Nr. 62/2007, wird verordnet:
§ 1
In der Marktgemeinde Schruns dürfen aus Anlass der „Kunstnacht 2016“ die in der Anlage innerhalb der gelb markierten Fläche gelegenen Verkaufsstellen im Sinne des § 1 des Öffnungszeitengesetzes 2003 am 7. Oktober 2016 bis 23 Uhr offen gehalten werden.
§ 2
Diese Verordnung tritt am 8. Oktober 2016 außer Kraft.