Kundmachung:Vereinbarung gemäß Artikel 15a Abs. 2 B-VG zwischen den Ländern über gemeinsame Grundsätze der Haushaltsführung
XXX. LT: RV 106/2015, 1. Sitzung 2016
§ 1
Auf Grund des § 2 Abs. 1 des Kundmachungsgesetzes, LGBl.Nr. 35/1989, in der Fassung LGBl.Nr. 45/2014, wird in der Anlage die Vereinbarung gemäß Artikel 15a Abs. 2 B-VG zwischen den Ländern über gemeinsame Grundsätze der Haushaltsführung kundgemacht. Der Landtag hat den Abschluss der Vereinbarung mit Beschluss vom 3. Februar 2016 genehmigt.
§ 2
Die Vereinbarung tritt gemäß ihrem Art. 4 Abs. 1 am 7. November 2016 in Kraft.