LGBLA_VO_20161103_93•Bautechnikverordnung, Änderung
LGBLA_VO_20161103_93Bautechnikverordnung, ÄnderungGazette03.11.2016
Auf Grund des § 15 Abs. 3, 4 und 5 des Baugesetzes, LGBl.Nr. 52/2001, in der Fassung LGBl.Nr. 44/2007, Nr. 22/2014 und Nr. 54/2015, wird verordnet:
Die Bautechnikverordnung, LGBl.Nr. 84/2012, in der Fassung LGBl.Nr. 53/2014 und Nr. 29/2015, wird wie folgt geändert:
Im § 1 Abs. 1 entfallen die lit. a bis c; die bisherigen lit. d und e werden als lit. a und b bezeichnet.
Im nunmehrigen § 1 Abs. 1 lit. b wird am Ende der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und der Teilsatz „die Anforderungen der OIB-Richtlinien mit den in dieser Verordnung vorgesehenen Abweichungen entsprechen jedenfalls dem Stand der Technik.“ angefügt.
Im § 1 Abs. 2 wird das Wort „oder“ durch einen Beistrich ersetzt und nach dem Wort „Quellen“ der Ausdruck „oder nach Art. 2 der Richtlinie 2014/61/EU über Maßnahmen zur Reduzierung der Kosten des Ausbaus von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation“ eingefügt.
Im § 4 wird der bisherige Text als Abs. 1 bezeichnet; im nunmehrigen Abs. 1 wird der Ausdruck „Oktober 2011“ durch den Ausdruck „März 2015“ ersetzt; weiters wird folgender Abs. 2 angefügt:
„(2) Abweichend von Punkt 0 der OIB-Richtlinie 1 muss der Leitfaden zur OIB-Richtlinie 1 – Festlegung der Tragfähigkeit und Gebrauchstauglichkeit von bestehenden Tragwerken – nicht angewendet werden.“
Im § 6 Abs. 1 wird das Wort „Fluchtmöglichkeit“ durch das Wort „Flucht“ und das Wort „Rettungsmannschaften“ durch das Wort „Rettungskräfte“ ersetzt.
Der § 7 Abs. 4 lautet:
„(4) Räume, von denen aufgrund ihres Verwendungszweckes eine erhöhte Brandgefahr ausgeht, wie Heizräume, Brennstofflagerräume, Abfallsammelräume u.dgl., müssen als eigene Brandabschnitte ausgeführt sein. In solchen Räumen dürfen nur Bauprodukte, wie Bodenbeläge, Wand- und Deckenverkleidungen einschließlich der Dämmstoffe u.dgl., verwendet werden, die die Brandentstehung und die Brandausbreitung nicht begünstigen.“
Im § 7 Abs. 5 wird die Wortfolge „bei einem Brand“ durch die Wortfolge „im Brandfall“ und das Wort „Rettungsmannschaften“ durch das Wort „Rettungskräften“ ersetzt.
Im § 7 Abs. 6 erster Satz wird nach dem Wort „Rauch“ die Wortfolge „auf andere Nutzungseinheiten oder andere Brandabschnitte“ eingefügt.
Der § 7 Abs. 6 zweiter Satz lautet:
„Dies gilt auch für haustechnische Anlagen, insbesondere für Lüftungsanlagen, sofern diese Nutzungseinheiten verbinden, zwischen denen brandschutztechnische Anforderungen bestehen.“
Im § 7 Abs. 8 entfällt die Wortfolge „und erweiterte“ und wird das Wort „Brandschutzeinrichtungen“ durch den Ausdruck „technische Brandschutzeinrichtungen, wie z.B. automatische Brandmeldeanlagen, ortsfeste Löschanlagen, Rauch- und Wärmeabzugsanlagen u.dgl.,“ ersetzt.
Im § 8 werden die bisherigen Abs. 2 und 3 durch folgende Abs. 2 bis 4 ersetzt:
„(2) Die Außenwände von Bauwerken mit einer Brutto-Grundfläche von mehr als 15 m² müssen so ausgeführt sein, dass im Brandfall ein Übergreifen des Brandes auf andere Bauwerke wirksam eingeschränkt oder, sofern dies aufgrund der Größe und des Verwendungszweckes der jeweiligen Bauwerke genügt, ausreichend verzögert wird. Dies gilt nicht, wenn die Bauwerke einen entsprechenden Abstand zur Grundstücksgrenze und zu Bauwerken auf demselben Grundstück aufweisen oder wenn aufgrund der baulichen Umgebung eine Brandübertragung auf bestehende Bauwerke auf angrenzenden Grundstücken nicht zu erwarten ist. Dabei sind auch Bauvorhaben zu berücksichtigen, für die eine rechtskräftige Baubewilligung oder eine Bauanzeige, aufgrund deren ein Bauvorhaben ausgeführt werden darf, vorliegt.
(3) Dacheindeckungen bzw. Bedachungen müssen so ausgeführt sein, dass eine Brandentstehung durch Flugfeuer wirksam eingeschränkt wird.
(4) Dachöffnungen sowie Öffnungen in Dachgaupen und ähnlichen Dachaufbauten müssen so ausgeführt und angeordnet sein, dass im Brandfall ein Übergreifen eines Brandes auf andere Bauwerke wirksam eingeschränkt wird.“
Im § 10 Abs. 1 wird das Wort „Rettungsmannschaften“ durch das Wort „Rettungskräfte“ ersetzt.
Im § 11 wird der bisherige Text als Abs. 1 bezeichnet; im nunmehrigen Abs. 1 werden in der lit. a der Ausdruck „Oktober 2011 - Revision Dezember 2011“ durch den Ausdruck „März 2015“ und in den lit. b bis d sowie im zweiten Satz der Ausdruck „Oktober 2011“ jeweils durch den Ausdruck „März 2015“ ersetzt; weiters werden folgende Abs. 2 und 3 angefügt:
„(2) Abweichend von Punkt 2.2.1 in Verbindung mit Tabelle 1b, Zeile 1.2, Zeile 2.2 und Zeile 4.3 sowie abweichend von den Punkten 5.3.1 (c) und 5.3.3 (c) der OIB-Richtlinie 2 genügt bei frei stehenden, an mindestens drei Seiten auf eigenem Grund oder von Verkehrsflächen für die Brandbekämpfung von außen zugänglichen Wohngebäuden der Gebäudeklasse 5 mit nicht mehr als sechs oberirdischen Geschossen eine Feuerwiderstandsdauer von 60 Minuten.
(3) Abweichend von Punkt 3.12.1 zweiter Satz der OIB-Richtlinie 2 gilt die Ausnahme auch für Einzelräume mit Netto-Grundflächen von nicht mehr als 30 m².”
Im § 18 Abs. 1 entfällt das Wort „dauerhaft“.
Im § 26 Abs. 1 wird der Ausdruck „Oktober 2011“ durch den Ausdruck „März 2015“ ersetzt.
Der § 26 Abs. 2 lautet:
„(2) Abweichend von Punkt 3.2 der OIB-Richtlinie 3 ist die Ableitung von Abwässern in Senk- und Jauchegruben nur bei der Landwirtschaft dienenden Gebäuden und die Ableitung von Abwässern in Senkgruben nur bei Maisäß-, Vorsäß- und Alpgebäuden, die raumplanungsrechtlich als Ferienwohnung genutzt werden dürfen, zulässig.“
„(4) Eine Querdurchlüftung nach Punkt 8.3.5 letzter Satz der OIB-Richtlinie 3 bei Garagen für oberirdische Geschosse und im ersten Untergeschoss bei geringem Zu- und Abgangsverkehr (z.B. bei Wohnbauten) ist jedenfalls gewährleistet, wenn
(5) Abweichend von Punkt 8.3.6 der OIB-Richtlinie 3 müssen Abluftöffnungen von mechanischen Lüftungen aus Garagen mit mehr als 250 m² Nutzfläche mindestens 3 m von öffenbaren Fenstern und Türen von Aufenthaltsräumen sowie von Zuluftöffnungen von Lüftungsanlagen entfernt sein.
(6) Abweichend von den Punkten 9.1.1 und 9.1.3 der OIB-Richtlinie 3 ist bei Aufenthaltsräumen in Wohngebäuden eine ausreichende natürliche Belichtung jedenfalls gegeben, wenn die gesamte Lichteintrittsfläche 15 % der Bodenfläche dieses Raumes beträgt.“
Im § 26 wird der bisherige Abs. 8 als Abs. 7 bezeichnet.
Im nunmehrigen § 26 Abs. 7 wird die Wortfolge „in Wohngebäuden“ durch die Wortfolge „in Wohnungen“ und der Ausdruck „Punkt 11.2.1“ durch den Ausdruck „den Punkten 11.2.2 und 11.2.3“ ersetzt.
Nach dem § 26 wird folgender § 26a eingefügt:
(1) Bei der Errichtung von Gebäuden sind hochgeschwindigkeitsfähige gebäudeinterne physische Infrastrukturen von einem Zugangspunkt bis zu den Netzabschlusspunkten vorzusehen. Gebäudeinterne physische Infrastrukturen sind physische Infrastrukturen oder Anlagen am Standort des Endnutzers einschließlich Komponenten, die im gemeinsamen Eigentum stehen, die dazu bestimmt sind, leitungsgebundene oder drahtlose Zugangsnetze aufzunehmen, sofern solche Zugangsnetze geeignet sind, elektronische Kommunikationsdienste bereitzustellen und den Zugangspunkt des Gebäudes mit dem Netzabschlusspunkt zu verbinden; hochgeschwindigkeitsfähige gebäudeinterne physische Infrastrukturen sind gebäudeinterne physische Infrastrukturen, die dazu bestimmt sind, Komponenten von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation aufzunehmen oder die Versorgung mit solchen Netzen zu ermöglichen.
(2) Bei der Errichtung von Wohngebäuden mit drei oder mehr Wohnungen ist ein Zugangspunkt vorzusehen. Zugangspunkt ist ein physischer Punkt innerhalb oder außerhalb des Gebäudes, der für Unternehmen, die öffentliche Kommunikationsnetze bereitstellen oder für deren Bereitstellung zugelassen sind, zugänglich ist und den Anschluss an die hochgeschwindigkeitsfähigen gebäudeinternen physischen Infrastrukturen ermöglicht.
(3) Die Abs. 1 und 2 gelten auch für umfangreiche Renovierungen solcher Gebäude. Umfangreiche Renovierungen sind Tief- oder Hochbauarbeiten am Standort des Endnutzers, die strukturelle Veränderungen an den gesamten gebäudeinternen physischen Infrastrukturen oder einem wesentlichen Teil davon umfassen und eine Baubewilligung erfordern.
(4) Die Anforderungen der Abs. 1 bis 3 gelten nicht für folgende Gebäude:
Im § 30 Abs. 1 und 2 wird das Wort „Bauwerkes“ jeweils durch das Wort „Gebäudes“ ersetzt.
Der § 34 Abs. 1 lit. a lautet:
Im § 35 Abs. 1 wird der Ausdruck „Oktober 2011“ durch den Ausdruck „März 2015“ ersetzt.
Im § 35 Abs. 2 erster Satz wird der Ausdruck „Punkt 2.1.4“ durch den Ausdruck „Punkt 2.1.5“ ersetzt.
Der § 35 Abs. 2 zweiter Satz lautet:
„Bei Wohngebäuden, die mit einem Personenaufzug auszustatten sind, müssen mindestens 80 % der Wohnungen über einen Eingang, und zwar den Haupteingang oder einen Eingang in dessen unmittelbarer Nähe, stufenlos erreichbar sein; weiters muss zumindest ein Sanitärraum, der eine Toilette, ein Waschbecken und eine Dusche oder eine Badewanne zu enthalten hat, einen Wendekreis von 1,5 m aufweisen oder entsprechend anpassbar sein.“
„(3) Abweichend von Punkt 2.7.1 der OIB-Richtlinie 4 hat bei Wohnungen in Gebäuden, die nicht barrierefrei zu gestalten sind, die Breite der nutzbaren Durchgangslichte von Türen zu Abstellräumen bis zu 3 m² mindestens 60 cm zu betragen.
(4) Abweichend von Punkt 3.2.2 können in Gebäuden oder selbständigen Gebäudeteilen, die mit einem Personenaufzug erschlossen sind, Haupttreppen auch mit mehr als 20 Stufen ohne Podest errichtet werden.
(5) Abweichend von Punkt 3.2.3 der OIB-Richtlinie 4 ist der letzte Satz des Punktes 3.2.3 nicht anzuwenden.“
Im § 39 wird der Ausdruck „Oktober 2011“ durch den Ausdruck „März 2015“ ersetzt.
Der bisherige § 40 wird als § 40a bezeichnet; vor dem nunmehrigen § 40a wird folgender § 40 eingefügt:
Im Sinne dieses Unterabschnitts ist:
Im nunmehrigen § 40a Abs. 5 lit. a wird der Ausdruck „+5° C“ durch den Ausdruck „+5 °C“ ersetzt.
Im nunmehrigen § 40a Abs. 5 wird am Ende der lit. e der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und nach der lit. e werden folgende lit. f und g angefügt:
Der § 41 lautet:
(1) Den im § 40a Abs. 1 bis 3 festgelegten Anforderungen wird entsprochen, wenn der § 41a und die OIB-Richtlinie 6, Energieeinsparung und Wärmeschutz, Ausgabe März 2015, eingehalten werden; der Punkt 4.5 der OIB-Richtlinie 6 ist jedoch nicht anzuwenden; die Berechnung der Energiekennzahlen hat gemäß dem im Internet auf der Homepage des Österreichischen Instituts für Bautechnik (www.oib.or.at) veröffentlichten Leitfaden Energietechnisches Verhalten von Gebäuden (OIB-Leitfaden), Ausgabe März 2015, auf den in der OIB-Richtlinie 6 verwiesen wird, zu erfolgen.
(2) Abweichend von Punkt 4.1 erster Absatz der OIB-Richtlinie 6 erfolgt der Nachweis der Erfüllung der Anforderungswerte HWBRef, PEB und CO2 für das Standortklima. Abweichend von Punkt 4.1 zweiter Absatz der OIB-Richtlinie 6 erfolgt der Nachweis der Erfüllung der Anforderungen ausschließlich unter Heranziehung der Anforderungswerte HWBRef oder LEK, PEB und CO2 (Abs. 3 bis 7).
(3) Abweichend von Punkt 4.2.1 der OIB-Richtlinie 6 sind bei Neubau von Wohngebäuden ausschließlich folgende Anforderungen bezogen auf den höchstzulässigen jährlichen Referenz-Heizwärmebedarf (HWBRef) in Abhängigkeit von der Geometrie (charakteristische Länge lc), auf den höchstzulässigen jährlichen Primärenergiebedarf (PEB) und auf die höchstzulässigen jährlichen Kohlendioxidemissionen (CO2), jeweils pro m² konditionierter Brutto-Grundfläche, einzuhalten:
HWBRef in [kWh/(m²a)]
PEB in [kWh/(m²a)]
CO2 in [kg/(m²a)]
14,00 x (1+3/lc)
165
24
(4) Abweichend von Punkt 4.2.2 der OIB-Richtlinie 6 sind bei Neubau von Nicht-Wohngebäuden der Gebäudekategorien 1 bis 12 ausschließlich folgende Anforderungen bezogen auf die höchstzulässigen Transmissionswärmeverluste nach den Linien Europäischer Kriterien (LEK), auf den höchstzulässigen jährlichen Primärenergiebedarf (PEB) und auf die höchstzulässigen jährlichen Kohlendioxidemissionen (CO2), hinsichtlich PEB und CO2 pro m² konditionierter Brutto-Grundfläche, einzuhalten:
LEK
PEB in [kWh/(m²a)]
CO2 in [kg/(m²a)]
25
190
30
Die Anforderungen an PEB und CO2 gelten für Bürogebäude. Für andere Nicht-Wohngebäude gelten analoge Anforderungen in Abhängigkeit von deren Nutzungsprofilen; diese Werte dürfen im Falle notwendiger Raumlufttechnik und Kühltechnik im Ausmaß von 65 kWh/(m²a) bei PEB bzw. 11 kg/(m²a) bei CO2 überschritten werden. Die Anforderungen an PEB und CO2 beziehen sich auf eine Geschosshöhe von 3 m.
(5) Abweichend von Punkt 4.2.1 der OIB-Richtlinie 6 sind bei größerer Renovierung von Wohngebäuden ausschließlich folgende Anforderungen bezogen auf den höchstzulässigen jährlichen Referenz-Heizwärmebedarf (HWBRef) in Abhängigkeit von der Geometrie (charakteristische Länge lc), auf den höchstzulässigen jährlichen Primärenergiebedarf (PEB) und auf die höchstzulässigen jährlichen Kohlendioxidemissionen (CO2), jeweils pro m² konditionierter Brutto-Grundfläche, einzuhalten:
HWBRef in [kWh/(m²a)]
PEB in [kWh/(m²a)]
CO2 in [kg/(m²a)]
21,00 x (1+2,5/lc)
210
34
(6) Abweichend von Punkt 4.2.2 der OIB-Richtlinie 6 sind bei größerer Renovierung von Nicht-Wohngebäuden der Gebäudekategorien 1 bis 12 folgende Anforderungen bezogen auf die höchstzulässigen Transmissionswärmeverluste nach den Linien Europäischer Kriterien (LEK), auf den höchstzulässigen jährlichen Primärenergiebedarf (PEB) und auf die höchstzulässigen jährlichen Kohlendioxidemissionen (CO2), hinsichtlich PEB und CO2 pro m² konditionierter Brutto-Grundfläche, einzuhalten:
LEK
PEB in [kWh/(m²a)]
CO2 in [kg/(m²a)]
30
260
42
Der Abs. 4 zweiter, dritter und vierter Satz ist sinngemäß anzuwenden.
(7) Die Anforderungen an den Referenz-Heizwärmebedarf (HWBRef), den Primärenergiebedarf (PEB) und die Kohlendioxidemissionen (CO2) nach den Abs. 3 bis 6 beziehen sich auf das Referenzklima gemäß OIB-Leitfaden. Für Standorte mit mehr als 3.600 Heizgradtagen (HGT) ergeben sich die Anforderungen an den Referenz-Heizwärmebedarf (HWBRef), den Primärenergiebedarf (PEB) und die Kohlendioxidemissionen (CO2) in Anwendung folgender Formel (Klimakorrektur):
AnforderungStandortklima = AnforderungReferenzklima x (3.600+0,33 x (HGTStandort - 3.600)) /3.600
HGT: Heizgradtagezahl 20/12 gemäß ÖNORM B 8110-5
(8) Die Anforderungen nach den Punkten 4.3 und 5.2 der OIB-Richtlinie 6 sind auch erfüllt
(9) Abweichend von Punkt 4.8 der OIB-Richtlinie 6 gilt der sommerliche Wärmeschutz für Wohngebäude bei Verwendung von außen liegenden Jalousien, Raffstoren, Rollläden oder Fensterläden jedenfalls als erfüllt.
(10) Abweichend von Punkt 5 der OIB-Richtlinie 6 dürfen bei Neubau von Gebäuden elektrische Direkt-Widerstandsheizungen nicht als Hauptheizungssystem eingebaut und eingesetzt werden. Ausgenommen sind Gebäude, deren Kohlendioxidemissionen die Anforderungen nach Abs. 8 lit. a nicht überschreiten.
(11) Abweichend von Punkt 5.2.2 der OIB-Richtlinie 6 müssen elektrisch betriebene Wärmepumpen eine Gesamtjahresarbeitszahl von zumindest 3 aufweisen.
(12) Für den Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz (Energieausweis) gelten die Anforderungen nach § 4 der Baueingabeverordnung.“
Bei der Errichtung oder Renovierung eines Gebäudes oder Gebäudeteiles sowie bei der Erneuerung eines Bauteiles bei konditionierten Räumen dürfen folgende Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Werte) bei nachstehend genannten, wärmeübertragenden Bauteilen nicht überschritten werden:
Bauteil
U-Wert [W/m²K]
Standard
Kleinfläche1
1
WÄNDE gegen Außenluft
0,30
0,40
2
WÄNDE gegen unbeheizte oder nicht ausgebaute Dachräume
0,30
0,40
3
WÄNDE gegen unbeheizte, frostfrei zu haltende Gebäudeteile (ausgenommen Dachräume) sowie gegen Garagen
0,60
4
WÄNDE erdberührt
0,40
5
WÄNDE (Trennwände) zwischen Wohn- oder Betriebseinheiten
0,90
6
WÄNDE gegen andere Bauwerke an Grundstücks- bzw. Bauplatzgrenzen
0,50
7
WÄNDE (Zwischenwände) innerhalb von Wohn- und Betriebseinheiten
8
TRANSPARENTE BAUTEILE gegen Außenluft2,3
1,40
8a
VERTIKALE TRANSPARENTE BAUTEILE gegen Außenluft bei verglasten teilkonditionierten Räumen mit einer Netto-Grundfläche von weniger als 50 m² und einer vorgesehenen Raumtemperatur von unter 20 °C
1,70
8b
HORIZONTALE TRANSPARENTE BAUTEILE gegen Außenluft bei verglasten teilkonditionierten Räumen mit einer Netto-Grundfläche von weniger als 50 m² und einer vorgesehenen Raumtemperatur von unter 20 °C
2,00
9
DACHFLÄCHENFENSTER und sonstige transparente Bauteile horizontal oder in Schrägen gegen Außenluft²
1,70
10
TRANSPARENTE BAUTEILE vertikal gegen unbeheizte Gebäudeteile4
2,50
11
TÜREN unverglast, gegen Außenluft²
1,70
12
TÜREN unverglast, gegen unbeheizte Gebäudeteile²
1,70
13
TORE Rolltore, Sektionaltore u.dgl. gegen Außenluft
2,50
14
INNENTÜREN
2,50
15
DECKEN und DACHSCHRÄGEN jeweils gegen Außenluft und gegen Dachräume (durchlüftet oder ungedämmt)
0,20
0,30
16
DECKEN gegen unbeheizte Gebäudeteile
0,40
17
DECKEN gegen getrennte Wohn- und Betriebseinheiten
0,90
18
DECKEN innerhalb von Wohn- und Betriebseinheiten
19
DECKEN über Außenluft (z.B. über Durchfahrten, Parkdecks)
0,20
0,30
20
DECKEN gegen Garagen
0,30
21
BÖDEN erdberührt
0,40
Für Dachschrägen mit einer Neigung von mehr als 60° gegenüber der Horizontalen gelten die jeweiligen Anforderungen für Wände.
1 Die Anforderungen an kleinflächige Bauteile dürfen angewendet werden, wenn die Summe dieser Bauteilflächen 50 m² sowie 10 % der konditionierten Hüllfläche nicht überschreitet. Die ÖNORM B 8110-2 (Kondensatfreiheit) ist unbeschadet dessen einzuhalten.
2 Bezogen auf ein Prüfnormmaß von 1,23 m x 1,48 m.
3 Zu den transparenten Bauteilen zählen Fenster, Fenstertüren, verglaste Türen und sonstige transparente Bauteile.
4 Die Konstruktion ist auf ein Prüfnormmaß von 1,23 m x 1,48 m zu beziehen, wobei die Symmetrieebenen an den Rand des Prüfnormmaßes zu legen sind.“
Im nunmehrigen § 41b Abs. 1 wird der Ausdruck „§ 1 Abs. 1 lit. c“ durch den Ausdruck „§ 40 lit. c“ ersetzt.
Im § 42 Abs. 1 und 2 wird der Ausdruck „§ 4 Abs. 2 lit. a und b, § 4 Abs. 3 lit. a und b und § 4 Abs. 4 lit. a und b“ jeweils durch den Ausdruck „§ 4 Abs. 2 lit. a und b und § 4 Abs. 3 lit. a und b“ ersetzt.
Dem § 46 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Die regelmäßige Inspektion hat sich auf die zugänglichen Teile der Klimaanlage (z.B. Regeleinrichtungen, Kälteanlage und Wärmetauscher) zu beziehen.“
Bei der Änderung bestehender Maisäß-, Vorsäß- oder Alpgebäude oder der Änderung der Verwendung solcher Gebäude gelten die folgenden Bestimmungen der OIB-Richtlinien, auf die in den §§ 26, 35 und 39 verwiesen wird, nicht:
„(4) In den vor Inkrafttreten der Verordnung über eine Änderung der Bautechnikverordnung, LGBl.Nr. 93/2016, eingeleiteten Baubewilligungs- und Bauanzeigeverfahren sind die bis dahin geltenden Bestimmungen der Bautechnikverordnung weiter anzuwenden.
(5) Die Anforderungen nach § 26a in der Fassung LGBl.Nr. 93/2016 gelten für Bauvorhaben, für die das Baubewilligungs- oder Anzeigeverfahren nach dem 31. Dezember 2016 eingeleitet wird oder, im Falle von freien Bauvorhaben, die nach dem 31. Dezember 2016 ausgeführt werden.“
„(3) Die Verordnung über eine Änderung der Bautechnikverordnung, LGBl.Nr 93/2016, tritt am 1. Jänner 2017 in Kraft.“
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