Verordnungder Landesregierung über die Erklärung derL 45a – Bleichestraße als Landesstraße
Auf Grund des § 12 Abs. 1, 4 und 6 des Straßengesetzes, LGBl.Nr. 79/2012, wird verordnet:
§ 1Erklärung
Die L 45a – Bleichestraße ist eine Landesstraße.
§ 2Aufschiebende Bedingung
Die Erklärung als Landesstraße gemäß § 1 steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass das Land Vorarlberg das Eigentum oder ein sonstiges entsprechendes Verfügungsrecht an sämtlichen für die Errichtung der L 45a – Bleichestraße notwendigen Grundflächen erwirbt und den Rechtserwerb im Landesgesetzblatt kundmacht.
§ 3Verlauf der Straßenachse
Der Verlauf der Straßenachse der L 45a – Bleichestraße ist in der Anlage in gelber Farbe dargestellt.
Für die Vorarlberger Landesregierung:Der Landeshauptmann: