LGBLA_VO_20161214_102•Fischereiverordnung, Änderung
LGBLA_VO_20161214_102Fischereiverordnung, ÄnderungGazette14.12.2016
Auf Grund der §§ 13 Abs. 3, 14 Abs. 3, 15 Abs. 3 und 28 Abs. 2 des Fischereigesetzes, LGBl.Nr. 47/2000, in der Fassung LGBl.Nr. 80/2016, wird verordnet:
Die Fischereiverordnung, LGBl.Nr. 36/2001, in der Fassung LGBl.Nr. 60/2004 und Nr. 87/2014, wird wie folgt geändert:
(1) Zur Ausübung des Fischfanges fachlich geeignet ist, wer
(2) Personen, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und Personen mit Behinderung gelten für den Fischfang auch dann als fachlich geeignet, wenn sie in den Grundzügen zur Ausübung des Fischfanges unterwiesen wurden. Die Unterweisung hat die in Abs. 3 angeführten Themenbereiche zu beinhalten.
(3) Prüfungsgegenstände der Fischerprüfung sind Fischkunde, Gewässerkunde, Gerätekunde und Fangtechnik, Fischhege, Weidgerechtigkeit und Tierschutz, Natur- und Umweltschutz sowie einschlägige fischereirechtliche Vorschriften, soweit sie für die ordnungsgemäße Ausübung des Fischfanges notwendig sind.
(4) Der Fischereiverband für das Land Vorarlberg wird mit der Durchführung von Ausbildungskursen bzw. Unterweisungen und mit der Abnahme der Fischerprüfung zum Nachweis der für die Angelfischerei erforderlichen fachlichen Eignung betraut.
(5) Die Landesregierung hat auf Antrag mit Bescheid Ausbildungsnachweise als Ersatz für die Fischerprüfung anzuerkennen sind, soweit sie im Wesentlichen gleichwertig sind.“
In den §§ 2 Abs. 3 und 5 Abs. 1 wird die Wortfolge „Die Interessenvertretung der Fischer“ durch die Wortfolge „Der Fischereiverband für das Land Vorarlberg“ ersetzt; in den §§ 2 Abs. 3, 3 Abs. 3 und 5 Abs. 2 wird die Wortfolge „von der Interessenvertretung der Fischer “ durch die Wortfolge „vom Fischereiverband für das Land Vorarlberg“ ersetzt.
Die Überschrift des § 3 lautet:
Im § 4 Abs. 2 wird nach dem Wort „hat“ die Wortfolge „neben der Anwendung des elektrischen Stroms in der Fischerei,“ eingefügt.
Im § 5 Abs. 1 wird nach dem Wort „Ausbildungskurse“ die Wortfolge „bzw. Unterweisungen“ eingefügt.
Der § 5 Abs. 4 lautet:
„(4) Der Nachweis einer in einem anderen Land erworbenen, den §§ 2 und 4 vergleichbaren fachlichen Eignung befreit von der Verpflichtung, sich einer Bewirtschafterprüfung zu unterziehen oder an einem einschlägigen Kurs über die Elektrofischerei teilzunehmen.“
(1) Der Fischerausweis ist aus widerstandsfähigem Material mit den Abmessungen 85,60 x 53,98 Millimeter („Scheckkartenformat”) herzustellen.
(2) Auf der Vorderseite hat der Fischerausweis zu enthalten:
(3) Auf der Rückseite hat der Fischerausweis zu enthalten:
In den §§ 7 Abs. 4 und 17 Abs. 4 wird der Ausdruck „Anlage 3“ durch den Ausdruck „Anlage 2“ und in den §§ 10 Abs. 3 und 17 Abs. 4 wird der bisherige Ausdruck „Anlage 2“ durch den Ausdruck „Anlage 1“ ersetzt.
Im § 14 Abs. 2 wird der Ausdruck „15.12.“ durch den Ausdruck „10.01.“ ersetzt und folgender Satz angefügt:
„Abweichend davon gilt für Bachforellen mit einem Fangmaß ab 50 cm eine Schonzeit vom 15.07. bis 31.01.“
Im § 25 Abs. 1 wird das Wort „Fischfangs“ durch das Wort „Fischfanges“ ersetzt.
Dem § 25 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Bis zum 31.12.2019 gelten als Fischerausweis im Sinne des § 14 des Fischereigesetzes, LGBl.Nr. 47/2000, in der Fassung LGBl.Nr. 80/2016 auch
Die Anlage 1 wird durch die angeschlossene Anlage 1 ersetzt; die bisherige Anlage 2 entfällt und die bisherige Anlage 3 wird als Anlage 2 bezeichnet.
Im § 26 wird der bisherige Text als Abs. 1 bezeichnet und folgender Abs. 2 angefügt:
„(2) Die Änderungen auf Grund LGBl.Nr. 102/2016 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.“
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