Auf Grund der §§ 79 Abs. 2 und 89 Abs. 2 des Landesbedienstetengesetzes 1988, LGBl.Nr. 1/1988, in der Fassung LGBl.Nr. 49/2000 und Nr. 25/2011, wird verordnet:
§ 1
(1) Der Mindestsatz für die Bemessung der Ruhebezugzulage (§ 79 Abs. 2 des Landesbedienstetengesetzes 1988) beträgt 889,84 Euro. Der Mindestsatz erhöht sich für den Ehegatten um 444,33 Euro und für jedes Kind, für das eine Kinderzulage gewährt wird, um 137,30 Euro.
(2) Der Mindestsatz für die Versorgungsgenusszulage (§ 89 Abs. 2 des Landesbedienstetengesetzes 1988) beträgt
§ 2
Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Landesbeamten-Ruhebezug- und Versorgungsgenusszulagenverordnung, LGBl.Nr. 4/2016, außer Kraft.
Für die Vorarlberger Landesregierung:Der Landeshauptmann: