Auf Grund des § 2 Abs. 1 des Kundmachungsgesetzes, LGBl.Nr. 35/1989, in der Fassung LGBl.Nr. 45/2014, wird in der Anlage die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG, mit der die Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über zivilrechtliche Bestimmungen betreffend den Verkehr mit Baugrundstücken geändert wird (3. Grundstücksverkehr-Änderungsvereinbarung – 3. GruVE-ÄVE) kundgemacht. Der Landtag hat den Abschluss der Vereinbarung mit Beschluss vom 7. Juli 2016 genehmigt.
§ 2
Die Vereinbarung ist gemäß Art. 22 Abs. 1 am 28. Dezember 2016 in Kraft getreten.