LGBLA_VO_20170215_10•Verordnung über Ausbildungskurse und die Prüfungen sowie Anerkennungen von Prüfungen und Ausbildungen nach dem Bergführergesetz
LGBLA_VO_20170215_10Verordnung über Ausbildungskurse und die Prüfungen sowie Anerkennungen von Prüfungen und Ausbildungen nach dem BergführergesetzGazette15.02.2017
Auf Grund der §§ 8 Abs. 4, 9 Abs. 1, 10 Abs. 1 und 2 sowie 24 Abs. 3 des Bergführergesetzes, LGBl.Nr. 54/2002 in der Fassung LGBl.Nr. 27/2005, Nr. 15/2006, Nr. 1/2008, Nr. 36/2009, Nr. 12/2010, Nr. 44/2013, Nr. 59/2016, wird verordnet:
(1) Der Ausbildungskurs für Bergführer hat die Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln, die für die sichere und fachkundige Ausübung des Bergführerberufes notwendig sind und für die erfolgreiche Ablegung der Bergführerprüfung erforderlich sind. Der Ausbildungskurs hat einen theoretischen und einen praktischen Teil zu umfassen.
(2) In den Unterrichtsgegenständen ist auf die Erfordernisse der Tätigkeit als Bergführer Bedacht zu nehmen. Auf die sichere Ausübung des Bergsportes ist besonderer Wert zu legen. Bei der theoretischen Ausbildung sind die Zusammenhänge zwischen den einzelnen Gegenständen aufzuzeigen. In den praktischen Übungen sind methodische und didaktische Hinweise zu erteilen und ist den Kursteilnehmern Gelegenheit zur probeweisen Bergführertätigkeit zu bieten. Bei der Vermittlung der Lehrinhalte der Unterrichtsgegenstände ist der jeweilige Stand der bergsportlichen Entwicklung zu berücksichtigen.
(3) Die Durchführung des Ausbildungskurses obliegt dem Bergführerverband.
(1) Der theoretische Teil des Ausbildungskurses hat folgende Unterrichtsgegenstände jedenfalls zu umfassen und Lehrstoffe zu vermitteln:
(2) Die Ausbildung zum Bergführeranwärter vermittelt Kenntnisse und Fertigkeiten in den genannten Unterrichtsgegenständen in Grundzügen.
(1) Der praktische Teil des Ausbildungskurses hat jedenfalls folgende Unterrichtsgegenstände und Lehrstoffe zu umfassen:
(2) Die Ausbildung zum Bergführeranwärter vermittelt Kenntnisse und Fertigkeiten in den genannten Unterrichtsgegenständen in Grundzügen.
(1) Der Ausbildungslehrgang ist in mehreren Abschnitten durchzuführen. Die Gesamtdauer des Ausbildungslehrganges hat mindestens 80 Tage zu betragen. Davon umfassen die Ausbildung zum Bergführeranwärter mindestens 50 Tage und die Ausbildung zum Bergführer mindestens 30 Tage.
(2) Zusätzlich zum Ausbildungslehrgang ist eine mindestens 14-tägige Praxis unter der Leitung und der Aufsicht eines Bergführers zu absolvieren.
(1) Die Bergführerprüfung ist vom Vorsitzenden der Prüfungskommission für die Bergführerprüfung auszuschreiben. Die Ausschreibung ist spätestens einen Monat vor dem Prüfungstermin im Amtsblatt für das Land Vorarlberg und auf der Homepage des Landes Vorarlberg kundzumachen. Die Ausschreibung hat die Zeit und den Ort der Prüfung, die Zulassungsvoraussetzungen und einen Hinweis auf die Anmeldungsfrist zu enthalten.
(2) Die Prüfung kann in Form von Teilprüfungen ausgeschrieben werden.
(1) Das Ansuchen um Zulassung zur Bergführerprüfung ist an den Bergführerverband zu richten.
(2) Zur Bergführerprüfung sind Personen zuzulassen, die einen vom Bergführerverband durchgeführten Ausbildungskurs zur Vorbereitung auf die Bergführerprüfung oder den Lehrgang zur Ausbildung von Berg- und Schiführern an einer Schule zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern besucht haben und die erforderliche Praxis nach § 4 Abs. 2 nachgewiesen haben.
(3) Die Versagung der Zulassung zur Bergführerprüfung ist vom Bergführerverband mit schriftlichem Bescheid auszusprechen.
(1) Die Prüfung hat einen theoretischen und einen praktischen Teil zu umfassen. Der theoretische Teil der Prüfung ist schriftlich abzulegen, sofern nicht die Prüfungskommission eine mündliche Ablegung mit einfacher Mehrheit beschließt.
(2) Der Prüfungsstoff deckt sich mit dem Lehrstoff des Ausbildungskurses.
(3) Bei der Abnahme von Prüfungen müssen mindestens der Vorsitzende und zwei weitere Mitglieder der Prüfungskommission anwesend sein.
(4) Über die Prüfung ist vom Vorsitzenden der Prüfungskommission ein Protokoll zu führen. Dieses hat jedenfalls die Beurteilungen in den einzelnen Prüfungsgegenständen zu enthalten. Wurde die Leistung eines Prüflings in einem Prüfungsgegenstand mit „nicht genügend“ beurteilt, so sind die dafür maßgebenden Gründe zusammengefasst zu vermerken. Dem Prüfling ist auf Verlangen Einsicht in das Prüfungsprotokoll zu gewähren.
(1) Für die Beurteilung der Leistungen in den einzelnen Prüfungsgegenständen sind folgende Beurteilungsstufen (Noten) zu verwenden: sehr gut (1), gut (2), befriedigend (3), genügend (4), nicht genügend (5).
(2) Über die abgelegte Prüfung ist dem Prüfling ein Prüfungszeugnis nach dem Muster der Anlage 1 vom Vorsitzenden der Prüfungskommission auszuhändigen.
(3) Die Gesamtbeurteilung im Prüfungszeugnis hat nur auf die einheitlichen Beurteilungsstufen „mit Erfolg bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu lauten. Die Prüfung gilt als „mit Erfolg bestanden“, wenn die Leistungen des Prüflings in keinem Prüfungsgegenstand schlechter als mit „genügend“ beurteilt wurden.
(4) Wurde die Leistung eines Prüflings nur in einem Prüfungsgegenstand mit „nicht genügend“ beurteilt, so kann die Prüfung in diesem Prüfungsgegenstand höchstens zweimal wiederholt werden. Wurde die Leistung eines Prüflings in mehr als einem Prüfungsgegenstand mit „nicht genügend“ beurteilt, so ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. Wird die Leistung des Prüflings bei dieser Wiederholungsprüfung nur in einem Prüfungsgegenstand mit „nicht genügend“ bewertet, so kann er die Prüfung in diesem Gegenstand noch einmal wiederholen. Wird die Leistung des Prüflings bei dieser Wiederholungsprüfung in mehr als einem Prüfungsgegenstand mit „nicht genügend“ beurteilt, so hat er die gesamte Prüfung zu wiederholen.
(1) Die Wanderführerausbildung hat die Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln, welche für die sichere Durchführung von Wanderungen im Sommer sowie im Winter erforderlich sind. Der Ausbildungskurs hat einen theoretischen und einen praktischen Teil zu umfassen.
(2) In allen Unterrichtsgegenständen ist auf die Erfordernisse der sommerlichen und winterlichen Tätigkeit als Wanderführer, auf die Entwicklung des Wanderns, auf die Erfahrungen der Praxis und auf die Erkenntnisse der Wissenschaft Bedacht zu nehmen. In der Ausbildung sind die Querverbindungen zwischen den einzelnen Gegenständen, insbesondere in Bezug auf Unfälle und die Hebung der Sicherheit im alpinen Gelände, aufzuzeigen. In den praktischen Übungen sind methodische und didaktische Hinweise zu erteilen und ist den Kursteilnehmern Gelegenheit zur probeweisen Führung von Wanderungen zu bieten.
(3) Die Durchführung der Ausbildung obliegt dem Vorarlberger Bergführerverband.
Der theoretische Teil des Ausbildungslehrganges hat jedenfalls folgende Gegenstände zu umfassen und den jeweils angeführten Lehrstoff zu vermitteln:
(1) Der praktische Teil des Ausbildungslehrganges hat jedenfalls die Gegenstände Lehrwanderungen, Sicherheit und Orientierung beim Bergsteigen, Bergrettung und Erste Hilfe zu umfassen.
(2) Der Lehrstoff der im Abs. 1 genannten Gegenstände ist im Zuge sommerlicher und winterlicher Lehrwanderungen zu vermitteln. Die sommerlichen Lehrwanderungen sind auf Wegen, deren Schwierigkeitsgrad jenen der nach dem Wanderwegkonzept der Landesregierung über die Markierung von Wanderwegen rot zu markierenden Wege nicht übersteigt, und im bis zu mittelschwierigen weglosen, nicht absturzgefährlichen Gelände durchzuführen. Die Kursteilnehmer sollen aber im Rahmen der Ausbildung gezielt auch in Gelände geführt werden, das die Grenzen der Wanderführertätigkeit überschreitet, damit sie dieses Gelände sicher erkennen und vermeiden können. Die winterlichen Lehrwanderungen dürfen nur im offenkundig nicht von Lawinen bedrohten freien Gelände und auf geöffneten und kontrollierten Winterwanderwegen stattfinden. Bei allen Lehrwanderungen ist insbesondere auch zu vermitteln, welche Wege und welche Geländearten in Abhängigkeit vom aktuellen Lawinenwarnbericht als offenkundig nicht von Lawinen bedroht gelten. Bei diesen Wanderungen ist besonderer Wert auf die Bereiche Tourenplanung und Tourenführung sowie auf die praktische Anwendung der im theoretischen Teil des Ausbildungslehrganges vermittelten Kenntnisse zu legen.
(1) Der Ausbildungslehrgang ist in mehreren Abschnitten durchzuführen. Die Gesamtdauer des Ausbildungslehrganges hat mindestens 16 Tage zu betragen. Nach Absolvierung des Sommerteils ist eine siebentägige Praxis (eingeschränkt auf Sommerführungen) nachzuweisen.
(2) Der Lehrstoff der Gegenstände ist auf die Ausbildungsteile Winterwanderungen und Sommerwanderungen aufzuteilen, soweit dies fachlich im Hinblick auf die jeweils spezifischen Inhalte zweckmäßig ist.
Die Wanderführerprüfung hat der Vorsitzende der Prüfungskommission für Wanderführerprüfungen auf der Homepage des Bergführerverbandes auszuschreiben. Die Ausschreibung hat die Zeit und den Ort der Prüfung, die Zulassungsvoraussetzungen und einen Hinweis auf die Anmeldungsfrist zu enthalten.
Zur Wanderführerprüfung dürfen nur Personen zugelassen werden, die die Voraussetzungen nach § 23 Abs. 1 des Bergführergesetzes erfüllen und die einen vom Bergführerverband durchgeführten Ausbildungskurs besucht haben.
(1) Die Prüfung ist in einen theoretischen und einen praktischen Teil zu gliedern. Die Prüfung kann in Form von Teilprüfungen durchgeführt werden.
(2) Der theoretische Teil der Prüfung ist schriftlich abzulegen, sofern nicht die Prüfungskommission aus Gründen der Zweckmäßigkeit die mündliche Ablegung beschließt. Der praktische Teil der Prüfung hat in der Planung und Durchführung einer sommerlichen und einer winterlichen Wanderung sowie aus praxisbezogenen Übungen zu bestehen.
(3) Der Prüfungsstoff deckt sich mit dem Lehrstoff des Ausbildungskurses.
(1) Für die Beurteilung der Leistung des Prüfungswerbers in den einzelnen Prüfungsgegenständen, das Prüfungsprotokoll und die Gesamtbeurteilung gilt § 7 Abs. 3 und 4 sowie § 8 Abs. 1, 3 und 4 sinngemäß.
(2) Über die mit Erfolg abgelegte Prüfung ist ein Prüfungszeugnis auszustellen. Das Prüfungszeugnis ist vom Vorsitzenden der Prüfungskommission auszuhändigen.
(1) Der Ausbildungskurs für Canyoning-Führer hat die Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln, die für die sichere und fachkundige Ausübung des Canyoning-Führerberufes notwendig sind und für die erfolgreiche Ablegung der Canyoning-Führerprüfung erforderlich sind. Der Ausbildungskurs hat einen theoretischen und einen praktischen Teil zu umfassen.
(2) In den Unterrichtsgegenständen ist auf die Erfordernisse der Tätigkeit als Canyoning-Führer, auf die Entwicklung des Canyoning-Führens, auf die Erfahrungen der Praxis und auf die Erkenntnisse der Wissenschaft Bedacht zu nehmen. In der Ausbildung sind die Querverbindungen zwischen den einzelnen Gegenständen, insbesondere in Bezug auf Unfälle und die Hebung der Sicherheit bei der Durchführung von Canyoning-Touren aufzuzeigen. In den praktischen Übungen sind methodische und didaktische Hinweise zu geben und die Teilnehmer zu eigenständiger Arbeit anzuregen.
(3) Die Durchführung des Ausbildungskurses obliegt dem Bergführerverband.
(1) Der theoretische Teil des Ausbildungslehrganges hat jedenfalls folgende Gegenstände zu umfassen und den jeweils angeführten Lehrstoff zu vermitteln:
(2) Die Ausbildung zum Canyoning-Führeranwärter vermittelt Kenntnisse und Fertigkeiten in den genannten Unterrichtsgegenständen in Grundzügen.
(1) Der praktische Teil des Ausbildungslehrganges hat jedenfalls folgende Gegenstände zu umfassen und den jeweils angeführten Lehrstoff zu vermitteln:
(2) Die Ausbildung zum Canyoning-Führeranwärter vermittelt Kenntnisse und Fertigkeiten in den genannten Unterrichtsgegenständen in Grundzügen.
(1) Der Ausbildungslehrgang ist in mehreren Abschnitten durchzuführen. Die Gesamtdauer des Ausbildungslehrganges hat mindestens 18 Tage zu betragen.
(2) Zusätzlich zum Ausbildungslehrgang ist eine mindestens 14-tägige Praxis unter der unmittelbaren Leitung und Aufsicht eines Canyoning-Führers zu absolvieren.
Die Canyoning-Führerprüfung ist vom Vorsitzenden der Prüfungskommission für die Canyoning-Führerprüfung auszuschreiben. Die Ausschreibung ist spätestens einen Monat vor dem Prüfungstermin im Amtsblatt für das Land Vorarlberg und auf der Homepage des Landes Vorarlberg kundzumachen. Die Ausschreibung hat die Zeit und den Ort der Prüfung, die Zulassungsvoraussetzungen und einen Hinweis auf die Anmeldungsfrist zu enthalten.
(1) Das Ansuchen um Zulassung zur Canyoning-Führerprüfung ist an den Bergführerverband zu richten.
(2) Zur Canyoning-Führerprüfung sind Personen zuzulassen, die einen vom Bergführerverband durchgeführten Ausbildungskurs zur Vorbereitung auf die Canyoning-Führerprüfung oder den Lehrgang zur Ausbildung von Canyoning-Führern an einer Schule zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern besucht haben und die erforderliche Praxis nach § 20 nachgewiesen haben.
(3) Die Versagung der Zulassung zur Canyoning-Führerprüfung ist vom Bergführerverband mit schriftlichem Bescheid auszusprechen.
(1) Die Prüfung hat einen theoretischen und einen praktischen Teil zu umfassen. Die Prüfungen können in Form von Teilprüfungen durchgeführt werden.
(2) Der theoretische Teil der Prüfung ist schriftlich abzulegen, sofern nicht die Prüfungskommission eine mündliche Ablegung mit einfacher Mehrheit beschließt.
(3) Der Prüfungsstoff deckt sich mit dem Lehrstoff des Ausbildungskurses.
(4) Bei der Abnahme von Prüfungen müssen mindestens der Vorsitzende und zwei weitere Mitglieder der Prüfungskommission anwesend sein.
(5) Über die Prüfung ist vom Vorsitzenden der Prüfungskommission ein Protokoll zu führen. Dieses hat jedenfalls die Beurteilungen in den einzelnen Prüfungsgegenständen zu enthalten. Wurde die Leistung eines Prüflings in einem Prüfungsgegenstand mit „nicht genügend“ beurteilt, so sind die dafür maßgebenden Gründe zusammengefasst zu vermerken. Dem Prüfling ist auf Verlangen Einsicht in das Prüfungsprotokoll zu gewähren.
(1) Für die Beurteilung der Leistungen in den einzelnen Prüfungsgegenständen sind folgende Beurteilungsstufen (Noten) zu verwenden: sehr gut (1), gut (2), befriedigend (3), genügend (4), nicht genügend (5).
(2) Über die abgelegte Prüfung ist dem Prüfling ein Prüfungszeugnis nach dem Muster der Anlage 2 vom Vorsitzenden der Prüfungskommission auszuhändigen.
(3) Die Gesamtbeurteilung im Prüfungszeugnis hat nur auf die einheitlichen Beurteilungsstufen „mit Erfolg bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu lauten. Die Prüfung gilt als „mit Erfolg bestanden“, wenn die Leistungen des Prüflings in keinem Prüfungsgegenstand schlechter als mit „genügend“ beurteilt wurden.
(4) Wurde die Leistung eines Prüflings nur in einem Prüfungsgegenstand mit „nicht genügend“ beurteilt, so kann die Prüfung in diesem Prüfungsgegenstand höchstens zweimal wiederholt werden. Wurde die Leistung eines Prüflings in mehr als einem Prüfungsgegenstand mit „nicht genügend“ beurteilt, so ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. Wird die Leistung des Prüflings bei dieser Wiederholungsprüfung nur in einem Prüfungsgegenstand mit „nicht genügend“ bewertet, so kann er die Prüfung in diesem Gegenstand noch einmal wiederholen. Wird die Leistung des Prüflings bei dieser Wiederholungsprüfung in mehr als einem Prüfungsgegenstand mit „nicht genügend“ beurteilt, so hat er die gesamte Prüfung zu wiederholen.
(1) Der Ausbildungskurs für Sportkletterlehrer hat die Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln, die für die sichere und fachkundige Ausübung des Sportkletterns notwendig sind und für die erfolgreiche Ablegung der Sportkletterlehrerprüfung erforderlich sind. Der Ausbildungskurs hat einen theoretischen und einen praktischen Teil zu umfassen.
(2) In den Unterrichtsgegenständen ist auf die Erfordernisse der Tätigkeit als Sportkletterlehrer, auf die Entwicklung des Sportkletterns, auf die Erfahrungen der Praxis und auf die Erkenntnisse der Wissenschaft Bedacht zu nehmen. In der Ausbildung sind die Querverbindungen zwischen den einzelnen Gegenständen, insbesondere in Bezug auf Unfälle und die Hebung der Sicherheit beim Sportklettern aufzuzeigen. In den praktischen Übungen sind methodische und didaktische Hinweise zu geben und die Teilnehmer zu eigenständiger Arbeit anzuregen.
(3) Die Durchführung des Ausbildungskurses obliegt dem Bergführerverband.
(1) Der theoretische Teil des Ausbildungslehrganges hat jedenfalls folgende Gegenstände zu umfassen und den jeweils angeführten Lehrstoff zu vermitteln:
(2) Die Ausbildung zum Sportkletterlehrer-Anwärter vermittelt Kenntnisse und Fertigkeiten in den genannten Unterrichtsgegenständen in Grundzügen.
(1) Der praktische Teil des Ausbildungslehrganges hat jedenfalls folgende Gegenstände zu umfassen und den jeweils angeführten Lehrstoff zu vermitteln:
(2) Die Ausbildung zum Sportkletterlehrer-Anwärter vermittelt Kenntnisse und Fertigkeiten in den genannten Unterrichtsgegenständen in Grundzügen.
(1) Der Ausbildungslehrgang ist in mehreren Abschnitten durchzuführen. Die Gesamtdauer des Ausbildungslehrganges hat mindestens 14 Tage zu betragen.
(2) Zusätzlich zum Ausbildungslehrgang ist eine mindestens siebentägige Praxis zu absolvieren.
Die Sportkletterlehrerprüfung ist vom Vorsitzenden der Prüfungskommission für die Sportkletterlehrerprüfung auszuschreiben. Die Ausschreibung ist spätestens einen Monat vor dem Prüfungstermin im Amtsblatt für das Land Vorarlberg und auf der Homepage des Landes Vorarlberg kundzumachen. Die Ausschreibung hat die Zeit und den Ort der Prüfung, die Zulassungsvoraussetzungen und einen Hinweis auf die Anmeldungsfrist zu enthalten.
(1) Das Ansuchen um Zulassung zur Sportkletterlehrerprüfung ist an den Bergführerverband zu richten.
(2) Zur Sportkletterlehrerprüfung sind Personen zuzulassen, die einen vom Bergführerverband durchgeführten Ausbildungskurs zur Vorbereitung auf die Sportkletterlehrerprüfung oder den Lehrgang zur Ausbildung von Sportkletterlehrer an einer Schule zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern besucht haben und die erforderliche Praxis nach § 28 Abs. 2 nachgewiesen haben.
(3) Die Versagung der Zulassung zur Sportkletterlehrerprüfung ist vom Bergführerverband mit schriftlichem Bescheid auszusprechen.
(1) Die Prüfung hat einen theoretischen und einen praktischen Teil zu umfassen. Die Prüfung kann in Form von Teilprüfungen durchgeführt werden.
(2) Der theoretische Teil der Prüfung ist schriftlich abzulegen, sofern nicht die Prüfungskommission eine mündliche Ablegung mit einfacher Mehrheit beschließt. Der praktische Teil der Prüfung hat in der Begehung von Sportkletterrouten sowie aus praxisbezogenen Übungen zu bestehen.
(3) Der Prüfungsstoff deckt sich mit dem Lehrstoff des Ausbildungskurses.
(4) Bei der Abnahme von Prüfungen müssen mindestens der Vorsitzende und zwei weitere Mitglieder der Prüfungskommission anwesend sein.
(5) Über die Prüfung ist vom Vorsitzenden der Prüfungskommission ein Protokoll zu führen. Dieses hat jedenfalls die Beurteilungen in den einzelnen Prüfungsgegenständen zu enthalten. Wurde die Leistung eines Prüflings in einem Prüfungsgegenstand mit „nicht genügend“ beurteilt, so sind die dafür maßgebenden Gründe zusammengefasst zu vermerken. Dem Prüfling ist auf Verlangen Einsicht in das Prüfungsprotokoll zu gewähren.
(1) Für die Beurteilung der Leistungen in den einzelnen Prüfungsgegenständen sind folgende Beurteilungsstufen (Noten) zu verwenden: sehr gut (1), gut (2), befriedigend (3), genügend (4), nicht genügend (5).
(2) Über die abgelegte Prüfung ist dem Prüfling ein Prüfungszeugnis nach dem Muster der Anlage 3 vom Vorsitzenden der Prüfungskommission auszuhändigen.
(3) Die Gesamtbeurteilung im Prüfungszeugnis hat nur auf die einheitlichen Beurteilungsstufen „mit Erfolg bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu lauten. Die Prüfung gilt als „mit Erfolg bestanden“, wenn die Leistungen des Prüflings in keinem Prüfungsgegenstand schlechter als mit „genügend“ beurteilt wurden.
(4) Wurde die Leistung eines Prüflings nur in einem Prüfungsgegenstand mit „nicht genügend“ beurteilt, so kann die Prüfung in diesem Prüfungsgegenstand höchstens zweimal wiederholt werden. Wurde die Leistung eines Prüflings in mehr als einem Prüfungsgegenstand mit „nicht genügend“ beurteilt, so ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. Wird die Leistung des Prüflings bei dieser Wiederholungsprüfung nur in einem Prüfungsgegenstand mit „nicht genügend“ bewertet, so kann er die Prüfung in diesem Gegenstand noch einmal wiederholen. Wird die Leistung des Prüflings bei dieser Wiederholungsprüfung in mehr als einem Prüfungsgegenstand mit „nicht genügend“ beurteilt, so hat er die gesamte Prüfung zu wiederholen.
(1) Die erfolgreiche Teilnahme am Lehrgang zur Ausbildung zum Berg- und Schiführer nach der Bundesverordnung über die Lehrpläne für Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern ersetzt die Teilnahme am Ausbildungslehrgang für Bergführer.
(2) Die erfolgreiche Teilnahme am Lehrgang zur Ausbildung zum Berg- und Schiführer nach der Bundesverordnung über die Lehrpläne für Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern ersetzt die Teilnahme an den alpintechnischen theoretischen und praktischen Gegenständen des Ausbildungslehrganges für Canyoning-Führer.
(3) Die abgeschlossene Schiführerausbildung nach dem Schischulgesetz ersetzt die Teilnahme am Ausbildungslehrgang für Bergführer in den Ausbildungsgegenständen „Schnee- und Lawinenkunde“ und „Schiführerausbildung“.
(4) Die erfolgreiche Teilnahme am Lehrgang zur Ausbildung zum Berg- und Schiführer nach der Bundesverordnung über die Lehrpläne für Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern ersetzt die Teilnahme am Ausbildungslehrgang für Sportkletterlehrer mit Ausnahme der spezifisch sportkletterpädagogischen theoretischen und praktischen Gegenstände.
(5) Die erfolgreiche Teilnahme am Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren für Sportklettern nach der Bundesverordnung über die Lehrpläne für Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern, ersetzt die Teilnahme am Ausbildungslehrgang für Sportkletterlehrer mit Ausnahme der Gegenstände „Berufskunde und Rechtliche Vorschriften über das Bergführerwesen“ und „Verankerungstechniken und Klettergartenbau“.
(6) Eine Ausbildung entsprechend der Regelung der Internationalen Vereinigung der Bergführerverbände ersetzt die Teilnahme am Ausbildungslehrgang für Bergführer, für Canyoning- Führer und Sportkletterlehrer.
(7) Die nach den Vorschriften anderer Bundesländer erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum Bergführer, Canyoning-Führer bzw. Schluchtenführer, Sportkletterlehrer oder Wanderführer ersetzt die Ausbildung für Bergführer, für Canyoning-Führer, Sportkletterlehrer oder Wanderführer.
(8) Die Ausbildung zum Alpinpolizist, Polizeihochalpinist und Polizeibergführer sowie die Ausbildung des Österreichischen Bundesheeres zum Heereshochgebirgsspezialisten und Heeresbergführer ersetzt den Ausbildungslehrgang für Wanderführer mit Ausnahme des Gegenstandes Berufskunde und rechtliche Vorschriften über das Bergführerwesen.
(1) Die Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Berg- und Schiführern nach der Bundesverordnung über die Eignungsprüfungen, Abschlussprüfungen und Befähigungsprüfungen an Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern ersetzt die Prüfung für Bergführer.
(2) Die abgeschlossene Schiführerausbildung nach dem Schischulgesetz ersetzt die Prüfungsgegenstände „Schnee- und Lawinenkunde“ und „Schiführerausbildung“ der Bergführerprüfung.
(3) Die erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Berg- und Schiführern nach der Bundesverordnung über die Lehrpläne für Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern ersetzt die alpintechnischen theoretischen und praktischen Gegenstände in der Canyoning-Führerprüfung.
(4) Die erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren für Sportklettern nach der Bundesverordnung über die Lehrpläne für Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern ersetzt die Sportkletterlehrerprüfung mit Ausnahme der Gegenstände „Berufskunde und rechtliche Vorschriften über das Bergführerwesen“ und „Verankerungstechniken und Klettergartenbau“.
(5) Die erfolgreiche abgelegte Abschlussprüfung im Lehrgang zur Ausbildung von Berg- und Schiführern nach der Bundesverordnung über die Lehrpläne für Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern ersetzt die Sportkletterlehrerprüfung mit Ausnahme der spezifischen sportkletterpädagogischen theoretischen und praktischen Gegenstände.
(6) Eine Prüfung zum Bergführer, zum Canyoning-Führer oder zum Sportkletterlehrer entsprechend der Regelung der Internationalen Vereinigung der Bergführerverbände ersetzen die entsprechende Prüfung für Bergführer, für Canyoning-Führer oder Sportkletterlehrer.
(7) Die nach den Vorschriften anderer Bundesländer erfolgreich abgelegte Prüfung zum Bergführer, Canyoning-Führer bzw. Schluchtenführer, Sportkletterlehrer oder Wanderführer ersetzt die Prüfung für Bergführer, für Canyoning-Führer bzw. Sportkletterlehrer oder Wanderführer.
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Landesregierung über die Bergführerprüfung, LGBl.Nr. 38/2003, die Verordnung der Landesregierung über die Wanderführerausbildung und den Nachweis der fachlichen Befähigung, LGBl.Nr. 49/2003, die Verordnung der Landesregierung über die Canyoning-Führerprüfung, LGBl.Nr. 44/2003, Verordnung der Landesregierung über die fachliche Befähigung auswärtiger Canyoning-Führer, LGBl.Nr. 48/2003, außer Kraft.
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