LGBLA_VO_20170518_32•Kanalisationsgesetz, Änderung
LGBLA_VO_20170518_32Kanalisationsgesetz, ÄnderungGazette18.05.2017
XXX. LT: RV 13/2017, 2. Sitzung 2017
Der Landtag hat beschlossen:
Das Kanalisationsgesetz, LGBl.Nr. 5/1989, in der Fassung LGBl.Nr. 58/1993, Nr. 4/2001, Nr. 58/2001, Nr. 72/2012 und Nr. 44/2013, wird wie folgt geändert:
„Die zur Erfüllung dieser Anforderungen einzusetzenden finanziellen Mittel müssen in einem angemessenen Verhältnis zum erzielbaren Erfolg stehen.“
Im § 2 Abs. 5 entfällt die Wortfolge „Außen- und“ und wird nach dem Wort „Innenwände,“ die Wortfolge „jedoch ohne die Außenwände,“ eingefügt.
Im § 4 Abs. 1 letzter Satz wird nach dem Wort „dürfen“ ein Strichpunkt gesetzt und die Wortfolge „solche Niederschlagswässer sind nach Maßgabe der baurechtlichen Vorschriften auf dem Baugrundstück zur Versickerung zu bringen“ eingefügt.
Im § 4 Abs. 3 erster Satz wird die Wortfolge „hygienisch einwandfreie, unschädliche und belästigungsfreie“ durch die Wortfolge „den Anforderungen des § 1 Abs. 1 entsprechende“ ersetzt.
Im § 4 Abs. 3 lit. a wird die Wortfolge „hygienisch einwandfreien, unschädlichen und belästigungsfreien“ durch die Wortfolge „den Anforderungen des § 1 Abs. 1 entsprechenden“ ersetzt.
Im § 5 Abs. 7 wird das Wort „Ein“ durch das Wort „Eine“ ersetzt.
Im § 9 Abs. 1 wird das Wort „Anschlusspflichtigen“ durch das Wort „Anschlussnehmer“ ersetzt, entfällt die Wortfolge „nach den Erfahrungen der Wissenschaften, insbesondere der technischen Wissenschaften,“ und wird die Wortfolge „Erfordernissen einer hygienisch einwandfreien, unschädlichen und belästigungsfreien Ableitung von Abwässern“ durch die Wortfolge „Anforderungen des § 1 Abs. 1“ ersetzt.
Im § 10 Abs. 1 wird nach dem Wort „Untersuchungen“ die Wortfolge „des Anschlusskanales und“ eingefügt, entfällt die Wortfolge „auf Kosten des Anschlusspflichtigen“ und werden folgende Sätze angefügt:
„Auf schriftliches Verlangen der Behörde hat der Anschlussnehmer die Kosten der notwendigen Untersuchungen zu ersetzen, sofern die Untersuchungen ergeben haben, dass er einer ihn treffenden Verpflichtung betreffend die Einleitung der Abwässer nicht nachgekommen ist. Kommt eine Einigung über den Kostenersatz nicht zustande, kann die Behörde innerhalb von drei Jahren nach Abschluss der Untersuchungen den Kostenersatz mit Bescheid vorschreiben.“
„Wurde vor der Widmung der betreffenden Grundstücke als Bauflächen oder als bebaubare Sondergebiete ein Erschließungsbeitrag gemäß Abs. 4 erhoben, so ist dieser auf den Erschließungsbeitrag gemäß Abs. 1 anzurechnen, wobei der bereits geleistete Erschließungsbeitrag unter Anwendung des geltenden Beitragssatzes rechnerisch neu festzusetzen ist.“
„Dabei gelten die Abs. 1 bis 3 sinngemäß mit der Maßgabe, dass bei Grundstücken, die nicht als Baufläche oder als bebaubares Sondergebiet gewidmet sind, die für die Berechnung der Bewertungseinheit heranzuziehende, in den Einzugsbereich fallende Grundstücksfläche mit maximal 500 m² begrenzt ist.“
Im § 14 Abs. 2 lit. a wird die Zahl „27“ durch die Zahl „29“ ersetzt.
Im § 14 Abs. 6 wird die Wortfolge „bei einem Gebäude“ durch die Wortfolge „aufgrund der besonderen Art der Verwendung eines Gebäudes“ ersetzt.
Dem § 15 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
„Für die Ermittlung des neuen Anschlussbeitrages sind bei der Berechnung der Teileinheit nach § 14 Abs. 2 lit. a die Außenwände insoweit zu berücksichtigen, als sie schon bei der Ermittlung des bereits geleisteten Anschlussbeitrages berücksichtigt wurden.“
Im § 19 wird vor dem Wort „Benützung“ die Wortfolge „Bereitstellung und die“ eingefügt.
Im § 20 Abs. 1 wird nach dem Wort „ist“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „vorbehaltlich der Mindestgebühr nach Abs. 7 lit. a,“ eingefügt.
Im § 20 Abs. 3 wird der Ausdruck „lit. a“ durch den Ausdruck „lit. b“ ersetzt.
Im § 20 Abs. 4 wird der Ausdruck „lit. b“ durch den Ausdruck „lit. c“ ersetzt, wird vor dem Wort „Schmutzbeiwert“ das Wort „allfälligen“ eingefügt und wird nach dem Wort „Schmutzbeiwert“ der Ausdruck „(§ 21)“ eingefügt.
Im § 20 Abs. 5 wird nach dem Wort „Wasserverbrauch“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „vorbehaltlich einer Pauschalierung nach Abs. 7 lit. b,“ eingefügt.
Im § 20 Abs. 7 wird folgende lit. a eingefügt und werden die bisherigen lit. a und b als lit. b und c bezeichnet:
Im nunmehrigen § 20 Abs. 7 lit. b wird vor dem Wort „Kanalbenützungsgebühren“ das Wort „verbrauchsabhängigen“ eingefügt und nach der Wortfolge „pauschaliert werden,“ wird die Wortfolge „sofern geeignete Geräte zur Messung des Wasserverbrauches fehlen,“ angefügt.
Im nunmehrigen § 20 Abs. 7 lit. c wird vor dem Wort „Kanalbenützungsgebühren“ das Wort „verbrauchsabhängigen“ eingefügt.
Im § 21 Abs. 2 erster Satz wird das Wort „hat“ durch das Wort „kann“ ersetzt und wird das Wort „festzusetzen“ durch das Wort „festsetzen“ ersetzt.
Im § 22 Abs. 1 lit. b wird nach dem Wort „Errichtung“ die Wortfolge „und die Erneuerung“ eingefügt.
Der § 22 Abs. 1 lit. c lautet:
Im § 22 Abs. 2 wird das Wort „Errichtungskosten“ durch die Wortfolge „Errichtungs- und Erneuerungskosten“ ersetzt.
Im § 22 Abs. 2 lit. a wird nach dem Wort „Errichtung“ die Wortfolge „und die Erneuerung“ eingefügt.
Im § 22 entfällt der Abs. 3; der bisherige Abs. 4 wird als Abs. 3 bezeichnet.
Im § 28 entfällt der Abs. 6; die bisherigen Abs. 7 und 8 werden als Abs. 6 und 7 bezeichnet.
Dem § 30 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Die §§ 2 Abs. 5, 13 Abs. 3 und 4, 14 Abs. 2 lit. a, 15 Abs. 3, 19, 20 Abs. 1, 3, 4, 5 und 7, 21 Abs. 2 sowie 22 in der Fassung LGBl.Nr. 32/2017 treten am 1. Jänner 2018 in Kraft. Verordnungen aufgrund dieser Bestimmungen können von dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit diesem Gesetz in Kraft treten.“
Der Landtagspräsident:Der Landeshauptmann:
Mag. Harald SondereggerMag. Markus Wallner
{
"legislation": {
"eli": null,
"typ": "Landesgesetz",
"indizes": [],
"citations": [],
"source_id": "LGBLA_VO_20170518_32",
"applikation": "LgblAuth",
"date_source": "ris",
"book_abbreviation": null,
"kundmachungsorgan": null,
"stammnorm_bgblnummer": null
},
"content": {
"source_id": "LGBLA_VO_20170518_32",
"bundesland": "V",
"applikation": "LgblAuth"
}
}