LGBLA_VO_20170531_34•Kernleistungsverordnung, Änderung
LGBLA_VO_20170531_34Kernleistungsverordnung, ÄnderungGazette31.05.2017
Auf Grund des § 35 Abs. 3 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes, LGBl.Nr. 29/2013, wird verordnet:
Die Kernleistungsverordnung, LGBl.Nr. 53/2013, wird wie folgt geändert:
„(4) Die Kinder- und Jugendhilfe gewährt Hilfe, wenn Erziehungsberechtigte von sich aus eine solche Hilfe in Anspruch nehmen wollen, um einer Kindeswohlgefährdung vorzubeugen.“
Im § 4 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „direkten oder indirekten“.
Dem § 4 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Dies gilt auch für Informationen, die selbst betroffene Kinder und Jugendliche oder Erziehungsberechtigte an die Kinder- und Jugendhilfe herantragen.“
Im § 4 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „direkten oder indirekten“.
Im § 4 Abs. 2 wird die Wortfolge „mit Hilfe des Mitteilungsbogens“ durch den Ausdruck „gemäß § 12 Abs. 1“ ersetzt.
Im § 4 Abs. 3 wird die Wortfolge „Nicht mitteilungspflichtige“ durch die Wortfolge „Einrichtungen oder“ ersetzt.
Dem § 4 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
„Davon ausgenommen sind Mitteilungspflichtige gemäß § 37 Abs. 1 Z. 1 B-KJHG 2013 und Mitteilungspflichtige, die gemäß § 17 Abs. 5 KJH-G bei der entsprechenden Gefährdungsabklärung mitwirken.“
Im § 5 Abs. 3 entfällt das Wort „erheblich“ und wird der Ausdruck „im Mitteilungsbogen (§ 12 Abs. 1)“ durch den Ausdruck „ gemäß § 12 Abs. 1“ ersetzt.
Im § 7 Abs. 2 wird vor dem Wort „folgende“ das Wort „insbesondere“ eingefügt.
§ 7 Abs. 2 wird die bisherige lit. b als lit. g bezeichnet, die bisherige lit. c als lit. h bezeichnet, die bisherige lit. d als lit. f bezeichnet, die bisherige lit. e als lit. d bezeichnet, die bisherige lit. f als lit. c bezeichnet, die bisherige lit. g als lit. e bezeichnet und die bisherige lit. h als lit b. bezeichnet.
Der § 7 Abs. 3 lit. a bis h lautet:
Der § 7 Abs. 3 lit. i entfällt.
Im § 7 Abs. 4 wird der Ausdruck „im Abklärungsbogen (§ 12 Abs. 2)“ durch den Ausdruck „gemäß § 12 Abs. 2“ ersetzt.
Im § 8 Abs. 4 wird das Wort „Kategorien“ durch das Wort „Bereiche“ ersetzt.
Der § 8 Abs. 4 lit. a bis d lautet:
Im § 8 Abs. 5 wird der Ausdruck „im Abklärungsbogen (§ 12 Abs. 2)“ durch den Ausdruck „gemäß § 12 Abs. 2“ ersetzt. Nach dem Wort „dokumentieren“ entfällt der Beistrich und das Wort „welcher“ wird durch das Wort „und“ ersetzt. Das Wort „ist“ entfällt.
Der § 9 Abs. 2 bis 4 lautet:
„(2) Im Unterstützungsbereich sind die von der Fachkraft mit den Beteiligten, insbesondere den Erziehungsberechtigten und den Kindern und Jugendlichen, gemeinsam erarbeiteten und vereinbarten Ziele handlungsleitend.
(3) Im Kinderschutz Risikobereich A wird von der Fachkraft mit den Erziehungsberechtigten vereinbart, welche Aufgaben diese zu erbringen haben, um zu klären, ob eine Kindeswohlgefährdung vorliegt.
(4) Im Kinderschutz Risikobereich B wird von der Fachkraft mit den Erziehungsberechtigten vereinbart, welche Aufgaben diese zu erbringen haben, um eine drohende Kindeswohlgefährdung abzuwenden.“
Im § 9 wird der bisherige Abs. 2 als Abs. 5 bezeichnet.
Im nunmehrigen § 9 Abs. 5 wird die Wortfolge „Fall der akuten Kindeswohlgefährdung sind von der Fachkraft Ziele vorzugeben und Auflagen zu erteilen“ durch die Wortfolge „Kinderschutz Gefährdungsbereich wird von der Fachkraft mit den Erziehungsberechtigten vereinbart, welche Aufgaben diese zu erbringen haben“ ersetzt.
Dem § 9 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) Die vereinbarten Ziele und Aufgaben sind gemäß § 12 Abs. 3 zu dokumentieren.“
Im § 9 wird der bisherige Abs. 5 als Abs. 7 bezeichnet.
Im § 10 Abs. 1 wird das Wort „Hilfeplanbogen“ durch den Ausdruck „Zuge der Hilfeplanung“ und der Ausdruck „festgelegten Ziele“ durch den Ausdruck „vereinbarten Ziele oder zu erbringenden Aufgaben“ ersetzt; nach der Wortfolge „vereinbarten Ziele“ wird ein Beistrich und die Wortfolge „zu erbringenden Aufgaben“ eingefügt.
Im § 10 Abs. 3 wird der Ausdruck „im Hilfeplanbogen (§ 12 Abs. 3)“ durch den Ausdruck „gemäß § 12 Abs. 3“ ersetzt.
Im § 10 Abs. 5 entfällt die Wortfolge „in zumindest diesem Ausmaß“ und das Wort „Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen“ wird durch das Wort „Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung“ ersetzt und es wird nach dem Wort „sinngemäß“ die Wortfolge „mit der Maßgabe, dass die Überprüfung mindestens ein Mal jährlich im persönlichen Kontakt mit den Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen vor Ort stattfindet“ eingefügt.
Im § 11 Abs. 2 wird der Ausdruck „im Hilfeplanbogen (§ 12 Abs. 3)“ durch den Ausdruck „gemäß § 12 Abs. 3“ ersetzt.
Im § 12 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „erfolgt mittels Mitteilungsbogen. Dieser“.
Im § 12 Abs. 2 lautet: „Die Dokumentation von Gefährdungsabklärungen enthält neben den personenbezogenen Daten des Kindes oder der jugendlichen Person zumindest Angaben zu den getroffenen Gefährdungserhebungen, den Gefährdungsfaktoren, den Ressourcen im familiären Umfeld, dem Kooperationswillen und der Kooperationsfähigkeit, die Gefährdungseinschätzung und deren Ergebnis sowie die Form des Zusammenwirkens von mindestens zwei Fachkräften.“
Im § 12 Abs. 3 wird vor dem Wort „Hilfeplanung“ die Wortfolge „Die Dokumentation von“ eingefügt; die Wortfolge „werden im Hilfeplanbogen. Dieser“ entfällt.
Im § 13 wird der bisherige Text als Abs. 1 bezeichnet und folgender Abs. 2 angefügt:
„(2) Die Verordnung über eine Änderung der Kernleistungsverordnung, LGBl.Nr. 34/2017, tritt am 01.06.2017 in Kraft.“
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