LGBLA_VO_20170808_56•LK-Kostenersatzverordnung, Änderung
LGBLA_VO_20170808_56LK-Kostenersatzverordnung, ÄnderungGazette08.08.2017
Auf Grund des § 28a Abs. 3 des Landwirtschaftskammergesetzes, LGBl.Nr. 59/1995, in der Fassung LGBl.Nr. 73/2012, wird verordnet:
Die LK-Kostenersatzverordnung, LGBl.Nr. 102/2012, wird wie folgt geändert:
Im § 1 Abs. 2 erster Satz wird nach dem Wort „sind“ die Wortfolge „in Sachleistungsstunden“ und nach dem Ausdruck „(§ 28a Abs. 1 LWKG)“ ein Beistrich und der Ausdruck „Overheadstunden (§ 2 Abs. 3) sowie Stunden für sonstige Leistungen“ eingefügt.
Der Einleitungssatz in § 1 Abs. 3 wird wie folgt ersetzt:
„Der Landesregierung sind mindestens zwei Wochen vor der Vollversammlung, in der der Rechnungsabschluss des abgelaufenen Jahres behandelt wird, spätestens jedoch bis 31. März des Folgejahres sämtliche Leistungs- und Kostennachweise, die zur Berechnung des Kostenersatzes erforderlich sind, vorzulegen. Dies sind insbesondere:“
Im § 1 Abs. 3 werden die bisherigen lit. b bis d als lit. c bis e bezeichnet und wird nach der lit. a folgende lit. b neu eingefügt:
Der nunmehrige § 1 Abs. 3 lit. c lautet:
Im § 2 Abs. 2 wird die Wortfolge „produktiven Fachstunden“ durch das Wort „Sachleistungsstunden“ ersetzt.
Im § 2 Abs. 3 wird die Wortfolge „Der Zeitaufwand“ durch das Wort „Arbeitszeiten“ und die Wortfolge „ist nicht einzubeziehen“ durch die Wortfolge „sind Overheadstunden“ ersetzt.
Im § 2 Abs. 6 wird die Wortfolge „für übertragene Aufgaben geleisteten produktiven Stunden“ durch die Wortfolge „beauftragten Sachleistungsstunden und Overheadstunden“ ersetzt und folgender Satz angefügt:
„Die Sachleistungsstunden und die Overheadstunden bilden zusammen die produktiven Stunden.“
„(7) Für die jährliche Berechnung der Stundensätze werden den Qualifikationsgruppen gemäß Abs. 5 die Bediensteten der Landwirtschaftskammer zum 1. Jänner eines jeden Jahres zugeordnet.“
Im § 2 Abs. 8 erster Satz wird die Wortfolge „der durchschnittliche Bruttomonatsbezug für die jeweilige Gehaltsklasse und Gehaltsstufe“ durch die Wortfolge „die Bruttomonatsbezüge“ und das Wort „wird“ durch das Wort „werden“ ersetzt.
Im § 2 Abs. 8 lit. d wird die Wortfolge „sowie der“ durch einen Beistrich ersetzt.
Im § 2 Abs. 8 lit. e wird der Punkt durch die Wortfolge „sowie der“ ersetzt.
Im § 2 Abs. 8 wird folgende lit. f neu eingefügt:
Im § 2 Abs. 8 letzter Satz wird der Ausdruck „Produktionsgrad von 80 Prozent (dies entspricht 1.344 produktiven Arbeitsstunden)“ durch den Ausdruck „Produktivitätsgrad von 84 Prozent (dies entspricht 1.411 produktiven Stunden je vollbeschäftigtem Bediensteten)“ ersetzt.
Der § 2 Abs. 9 lautet:
„(9) Die beauftragten Sachleistungsstunden (Abs. 1 und 2) werden der Landwirtschaftskammer mit den Stundensätzen gemäß Abs. 8 vergütet. Die Overheadstunden (Abs. 3) werden mit einer Pauschale vergütet, welche sich im Verhältnis von 88 Prozent Sachleistungsstunden zu 12 Prozent Overheadstunden berechnet.“
Im § 2 Abs. 10 bis 14 wird die Wortfolge „übertragenen Aufgaben an der Gesamtarbeitszeit“ jeweils durch die Wortfolge „vergüteten Stunden an der Gesamtsumme der produktiven Stunden“ ersetzt.
Im § 2 Abs. 10 wird der zweite Satz durch folgenden Satz ersetzt:
„Die beauftragten und eigenen Sachleistungsstunden und Overheadstunden bilden zusammen die Gesamtsumme der produktiven Stunden.“
Im § 2 Abs. 11 entfällt die Wortfolge „und Beiträge für die betriebliche Mitarbeitervorsorge“.
Im § 3 Abs. 1 wird das Wort „Verwaltungsgemeinkosten“ durch das Wort „Overheadstunden“ ersetzt und entfällt der Ausdruck „Beiträge für die betriebliche Mitarbeitervorsorge, “.
Der § 3 Abs. 3 lautet:
„(3) Wenn die Summe der nachgewiesenen Sachleistungsstunden das beauftragte Ausmaß unterschreitet, ist der Kostenersatz auf Basis der nachgewiesenen Sachleistungsstunden neu zu berechnen und der Übergenuss zu refundieren oder auf das Folgejahr vorzutragen; bei einer Überschreitung ist der Kostenersatz nur insoweit neu zu berechnen und ergänzend zu ersetzen, als der Mehraufwand gemäß § 2 Abs. 4 vereinbart und bewilligt worden ist.“
„(3) Auf die Leistungsvereinbarung 2017 ist die LK-Kostenersatzverordnung in der Fassung LGBl.Nr. 56/2017 anzuwenden.“
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