Verordnung:Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Lustenau
Verordnungder Landesregierung über die Zulässigerklärung der Widmungeiner besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Lustenau1
Auf Grund der §§ 6 Abs. 1 und 15 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes, LGBl.Nr. 39/1996, in der Fassung LGBl.Nr. 43/1999 und Nr. 23/2006, wird verordnet:
Auf den Teilflächen der Grundstücke GST-NRN 3004, 3005, 3006 und 3007, GB Lustenau, die innerhalb der in der Anlage in roter Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, wird die Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum mit einem Höchstausmaß der Verkaufsfläche von 819 m² für sonstige Waren (§ 15 Abs. 1 lit. a Z. 2 RPG), hievon maximal 600 m² Verkaufsfläche für Lebensmittel, für zulässig erklärt.
Für die Vorarlberger Landesregierung:Der Landeshauptmann: