LGBLA_VO_20171205_75•Jagdverordnung, Änderung
LGBLA_VO_20171205_75Jagdverordnung, ÄnderungGazette05.12.2017
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"content": {
"source_id": "LGBLA_VO_20171205_75",
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}Auf Grund der §§ 4 Abs. 3, 25 Abs. 5 und 9, 27 Abs. 2, 36 Abs. 2, 43 Abs. 4, 46 Abs. 2, 52 Abs. 5 und 62 Abs. 3 des Jagdgesetzes, LGBl.Nr. 32/1988, in der Fassung LGBl.Nr. 67/1993, Nr. 54/2008, Nr. 58/2016 und Nr. 70/2016, wird verordnet:
Die Jagdverordnung, LGBl.Nr. 24/1995, in der Fassung LGBl.Nr. 60/2001, Nr. 19/2002, Nr. 7/2005, Nr. 72/2007, Nr. 55/2008 und Nr. 89/2016, wird wie folgt geändert:
Im § 1 lit. b werden nach dem Wort „Regenpfeifer“ ein Beistrich und die Wortfolge „die Schnepfen“ eingefügt.
Im § 16 Abs. 1 wird der Ausdruck „43,20 Euro“ durch den Ausdruck „54,00 Euro“ und der Ausdruck „86,40 Euro“ durch den Ausdruck „108,00 Euro“ ersetzt.
Im § 17 wird der Ausdruck „62,20 Euro“ durch den Ausdruck „77,75 Euro“ und der Ausdruck „124,40 Euro" durch den Ausdruck „155,50 Euro“ ersetzt.
Der § 18 lit. d lautet:
Im § 20 lit. g wird nach dem Wort „Schwarzwild“ ein Beistrich eingefügt.
Im § 20 wird am Ende der lit. h der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und wird folgende lit. i angefügt:
Im § 27a Abs. 1 entfällt die Wortfolge „in einem Jagdjahr“.
Der § 35 Abs. 4 lautet:
„(4) Die Fütterung des Rotwildes ist überwiegend mit Heu zu betreiben. Die Gesamtheit des vorgelegten Futters muss eine qualitativ einwandfreie, wiederkäuergerechte sowie der Ernährungsphysiologie des Wildes während der Winterzeit angepasste Zusammensetzung mit einer entsprechend groben Struktur und einem Rohfaseranteil von mindestens 20 v.H. aufweisen. Kraftfuttermittel dürfen nur zum Zweck der Lenkung und Bindung des Rotwildes verwendet werden und müssen über einen Rohfaseranteil von wenigstens 15 v.H. verfügen. Mehlige Futtermittel sind sowohl in gepresster als auch in ungepresster Form verboten.“
Federwild darf nur mit Bewilligung der Behörde ausgesetzt werden. Die Bewilligung darf nur unter Bedachtnahme des öffentlichen Interesses am Schutz der Tiere vor Quälerei sowie von § 46 Abs. 1 des Jagdgesetzes erteilt werden.“
„(2) Ein Jagdbetrieb darf von der Behörde für die Ausbildung von Jagdschutzorganen nach Anhörung der Vorarlberger Jägerschaft und des Verbandes der Vorarlberger Jagdschutzorgane nur zugelassen werden, wenn
(3) Verfügt der Jagdbetrieb über keine Rotwildfütterung, ist die diesbezügliche Ausbildung in einem anderen Jagdbetrieb mit Rotwildfütterung zu ergänzen.
(4) In einem Jagdbetrieb darf gleichzeitig nur ein Ausbildungsjäger ausgebildet werden. Ausgenommen davon sind Jagdbetriebe, für die mindestens ein vollbeschäftigtes Jagdschutzorgan (Berufsjäger) bestellt ist. In solchen Jagdbetrieben dürfen gleichzeitig bis zu zwei Ausbildungsjäger ausgebildet werden.“
Im § 41 wird die Wortfolge „der Staatsbürgerschaftsnachweis“ durch die Wortfolge „die Kopie einer amtlichen Bescheinigung, aus der die Identität ersichtlich ist“ ersetzt.
Im § 46 wird der Ausdruck „51,90 Euro“ durch den Ausdruck „64,90 Euro“ ersetzt.
Im § 47 wird der Ausdruck „62,20 Euro“ durch den Ausdruck „77,75 Euro“ und der Ausdruck „124,40 Euro“ durch den Ausdruck „155,50 Euro“ ersetzt.
Im § 49 Abs. 1 wird der Ausdruck „8,70 Euro“ durch den Ausdruck „10,95 Euro“, der Ausdruck „30,30 Euro“ durch den Ausdruck „38,10 Euro“ und der Ausdruck „76,20 Euro“ durch den Ausdruck „95,25 Euro“ ersetzt.
Im § 49 Abs. 2 wird der Ausdruck „15,00 Euro“ durch den Ausdruck „19,05 Euro“ und der Ausdruck „41,10 Euro“ durch den Ausdruck „51,45 Euro“ ersetzt.