LGBLA_VO_20171207_79•Tourismusgesetz, Änderung
LGBLA_VO_20171207_79Tourismusgesetz, ÄnderungGazette07.12.2017
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}XXX. LT: RV 71/2017, 7. Sitzung 2017
Der Landtag hat beschlossen:
Das Tourismusgesetz, LGBl.Nr. 86/1997, in der Fassung LGBl.Nr. 58/2001, Nr. 24/2002, Nr. 69/2008, Nr. 25/2011 und Nr. 44/2013, wird wie folgt geändert:
„(4) Die Aufzeichnungen und die Entrichtung der Abgabe können unterbleiben, wenn der Abgabenbetrag 30 Euro nicht erreicht.
(5) Die Aufzeichnungen und die Entrichtung der Abgabe haben für die Vermietung jener Ferienwohnungen zu unterbleiben, für die aufgrund einer Verordnung der Gemeindevertretung eine Zweitwohnsitzabgabe zu entrichten ist.“
Im § 13 Abs. 2 wird die Wortfolge „bei der Rechnungslegung zu verwendende Vordrucke“ durch die Wortfolge „die Form der Rechnungslegung“ ersetzt.
Im § 16 Abs. 3 wird der Ausdruck „2,10 Euro“ durch den Ausdruck „3,80 Euro“, die Zahl „2003“ durch die Zahl „2018“ und die Zahl „2000“ durch die Zahl „2015“ ersetzt.
Nach dem § 16 wird folgender § 16a eingefügt:
(1) Unterkunftgeber ist, wer als Inhaber einer Gewerbeberechtigung in dem von ihm geführten Gewerbebetrieb, wer sonst in seinen Räumen oder wer gegen Entgelt als Verfügungsberechtigter über ein zum Campieren verwendetes Grundstück Gäste beherbergt.
(2) Diensteanbieter im Sinne des § 3 Z. 2 des E-Commerce-Gesetzes im Bereich der Beherbergungen haben für Zwecke der ordnungsgemäßen und vollständigen Abgabeneinhebung die nach ihren Geschäftsunterlagen vorhandenen Identifikationsdaten (Bezeichnung, Name, Geburtsdatum, Rechtsform) und die Kontaktdaten der bei ihnen registrierten Unterkunftgeber nach Abs. 1 sowie sämtliche Adressen der bei ihnen registrierten Unterkünfte bzw. Unterkunftseinheiten im Gemeindegebiet bis zum 15. des der jeweiligen Registrierung nächst folgenden Monats der Gemeinde anzuzeigen. Personenbezogene Daten in der Anzeige sind von der Gemeinde, sofern sie für die angeführten Zwecke nicht mehr benötigt werden, zu löschen.
(3) Die Gemeinden oder der Vorarlberger Gemeindeverband im Auftrag der betroffenen Gemeinden sind ermächtigt, mit Diensteanbietern im Sinne des Abs. 2 Vereinbarungen über die von den bei ihnen registrierten Unterkunftgebern abzuführende Gästetaxe (z.B. über ihre Berechnung, Fälligkeit, Einhebung, Pauschalierung und Abfuhr), die sie für die bei ihnen registrierten Unterkunftgeber einzuheben und abzuführen befugt sind, sowie über die Anzeigepflicht zu treffen, soweit diese die Besteuerung vereinfachen und das steuerliche Ergebnis nicht wesentlich verändern. Wird eine solche Vereinbarung getroffen, so haften diese Diensteanbieter gemeinsam mit den Unterkunftgebern für die Abfuhr der Gästetaxe.“
Der § 17 Abs. 4 entfällt; die bisherigen Abs. 5 und 6 werden als Abs. 4 und 5 bezeichnet.
Im § 19 Abs. 1 lit. d wird nach dem Ausdruck „§ 13 Abs. 3“ die Wortfolge „und § 16a Abs. 2“ eingefügt.
Der § 21 Abs. 3 bis 5 entfällt; die bisherigen Abs. 6 bis 8 werden als Abs. 3 bis 5 bezeichnet.
Dem § 21 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) Die §§ 12 Abs. 4 und 5, 13 Abs. 2, 16 Abs. 3, 16a, 17 Abs. 4 und 5, 19 Abs. 1 lit. d sowie 21 Abs. 3 bis 5 in der Fassung LGBl.Nr. 79/2017 treten am 1. Jänner 2018 in Kraft. Der § 16a Abs. 2 gilt sinngemäß auch für bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes über eine Änderung des Tourismusgesetzes, LGBl.Nr. 79/2017, erfolgte Registrierungen, mit der Maßgabe, dass die Frist für die Anzeige am 1. Jänner 2018 zu laufen beginnt.“
Der Landtagspräsident:Der Landeshauptmann:
Mag. Harald SondereggerMag. Markus Wallner