Kundmachungder Landesregierung über die Berichtigung einer Kundmachung im Landesgesetzblatt
Auf Grund des § 8 Abs. 1 des Kundmachungsgesetzes, LGBl.Nr. 35/1989, in der Fassung LGBl.Nr. 65/2002 und Nr. 45/2014, wird kundgemacht:
Das Gesetz über eine Änderung des Tourismusgesetzes, LGBl.Nr. 79/2017, ist in der Weise zu berichtigen, dass es in der Fußnote zum Titel statt „Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/1535.“ zu lauten hat: „Dieses Gesetz wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 notifiziert.“
Für die Vorarlberger Landesregierung:Der Landeshauptmann: