Kundmachung:Aufhebung einer Wortfolge in § 14 Abs. 12 der Mindestsicherungsverordnung durch den Verfassungsgerichtshof
Gemäß Art. 139 Abs. 5 des Bundes-Verfassungsgesetzes wird kundgemacht:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 12. Dezember 2017, V 101/2017-11, die Wortfolge „Für eine hilfsbedürftige Person, die am 1. Jänner 2017 bereits den Status als asylberechtigte oder subsidiär schutzberechtigte Person erlangt hatte, beginnt die Zweijahresfrist nach § 7 Abs. 1 am 1. Jänner 2017.“ in § 14 Abs. 12 der Mindestsicherungsverordnung, LGBl.Nr. 71/2010, in der Fassung LGBl.Nr. 40/2017, als gesetzwidrig aufgehoben.
Für die Vorarlberger Landesregierung:Der Landeshauptmann: