Verordnungder Landesregierung über eine Änderung derFleischuntersuchungsgebührenverordnung
Auf Grund der §§ 2 Abs. 1 und 6 Abs. 3 des Fleischuntersuchungsgebührengesetzes, LGBl.Nr. 75/1994, in der Fassung LGBl.Nr. 2/2008 und Nr. 1/2013, wird verordnet:
Die Fleischuntersuchungsgebührenverordnung, LGBl.Nr. 28/2008, in der Fassung LGBl.Nr. 37/2009, Nr. 40/2010, Nr. 61/2011 und Nr. 21/2015, wird wie folgt geändert:
Im § 3 Abs. 1 lit. a wird der Ausdruck „21,34 Euro“ durch den Ausdruck „Euro 22,17“ ersetzt.
Im § 3 Abs. 1 lit. b werden der Ausdruck „3,43 Euro“ durch den Ausdruck „3,56 Euro“, der Ausdruck „6,86 Euro“ durch den Ausdruck „7,13 Euro“ und der Ausdruck „10,30 Euro“ durch den Ausdruck „10,70 Euro“ ersetzt.
Im § 3 Abs. 1 lit. c wird der Ausdruck „57 Cent“ durch den Ausdruck „59 Cent“ ersetzt.
Im § 3 Abs. 1 lit. d wird der Ausdruck „25 Euro“ durch den Ausdruck „25,98 Euro“ ersetzt.
Dem § 4 wird folgender Abs. 7 angefügt:
„(7) Der § 3 in der Fassung LGBl.Nr. 18/2018 tritt am 1. Mai 2018 in Kraft.“
Für die Vorarlberger Landesregierung:Der Landeshauptmann: