Verordnung:Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Dornbirn
Verordnungder Landesregierung über die Zulässigerklärung der Widmungeiner besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Dornbirn1
Auf Grund der §§ 6 Abs. 1 und 15 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes, LGBl.Nr. 39/1996, in der Fassung LGBl.Nr. 43/1999 und Nr. 23/2006, wird verordnet:
Im Bereich der Grundstücke GST-NRN 1940/1 und 1940/2, GB Dornbirn, wird die Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum mit einem Höchstausmaß der Verkaufsfläche von 19.000 m² für sonstige Waren (§ 15 Abs. 1 lit. a Z. 2 RPG), hievon maximal 3.000 m² Verkaufsfläche für Lebensmittel, für zulässig erklärt. Die Widmung wird von der Erlassung einer Verordnung über das Mindestmaß der baulichen Nutzung abhängig gemacht. Das Mindestmaß wird wie folgt festgelegt:
Mindestgeschosszahl 2, wobei ein Geschoss keine geringere Geschossfläche als 80 % der Geschossfläche des Erdgeschosses aufweisen darf, um als ganzes Geschoss gezählt zu werden. Geschosse sind als tatsächliche Geschosse unabhängig vom Niveau und von der Geschosshöhe zu verstehen.
Für die Vorarlberger Landesregierung:Der Landeshauptmann: