Verordnungder Landesregierung über eine Änderung derHauptschul- und Neue Mittelschulsprengelverordnung
Auf Grund der §§ 17 und 18 des Schulerhaltungsgesetzes, LGBl.Nr. 32/1998, in der Fassung LGBl.Nr. 45/2000 und Nr. 4/2014, wird verordnet:
Die Hauptschul- und Neue Mittelschulsprengelverordnung, LGBl.Nr. 42/1979, in der Fassung LGBl.Nr. 27/1981, Nr. 17/1987, Nr. 8/1990, Nr. 25/1992, Nr. 69/1998, Nr. 32/2001, Nr. 25/2002, Nr. 32/2003, Nr. 45/2004, Nr. 39/2005, Nr. 46/2008, Nr. 63/2009, Nr. 51/2011, Nr. 15/2012, Nr. 41/2014, Nr. 61/2016 und Nr. 3/2018, wird wie folgt geändert:
Im § 1, Buchstabe A, wird bei der Neuen Mittelschule Thüringen beim Berechtigungssprengel für jene Klassen, die unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung geführt werden, nach dem Wort „Düns“ das Wort „Frastanz,“ eingefügt.
Im § 1, Buchstabe D, wird bei der Neuen Mittelschule Götzis beim Berechtigungssprengel für jene Klassen, die unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung geführt werden, nach dem Wort „Düns“ das Wort „Frastanz,“ eingefügt.
Für die Vorarlberger Landesregierung:Der Landeshauptmann: