LGBLA_VO_20181221_88•Vergabegebührenverordnung 2018
LGBLA_VO_20181221_88Vergabegebührenverordnung 2018Gazette21.12.2018
Auf Grund des § 23 Abs. 1 und 3 des Vergabenachprüfungsgesetzes, LGBl.Nr. 1/2003, in der Fassung LGBl.Nr. 53/2006, Nr. 17/2010 und Nr. 41/2018, wird verordnet:
(1) Für Nachprüfungsanträge und Anträge auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung muss die antragstellende Person jeweils eine Gebühr entrichten. Ausgenommen sind Anträge auf Verfahrenshilfe gemäß § 4a, Anträge auf Überführung eines Nichtigerklärungsverfahrens in ein Feststellungsverfahren gemäß § 19 Abs. 1, Anträge auf Erstreckung einer einstweiligen Verfügung gemäß § 20 Abs. 6 und Anträge auf Unwirksamerklärung des Vertrages oder Widerrufes gemäß § 4 Abs. 4 des Vergabenachprüfungsgesetzes.
(2) Die Gebühr muss bei der Antragstellung bezahlt werden. Bieter- und Arbeitsgemeinschaften müssen die Gebühr nur einmal bezahlen.
(1) Für Nachprüfungsanträge hat die antragstellende Person bei der Einbringung des Antrages jeweils eine Gebühr in nachstehender Höhe zu entrichten:
180 Euro
Bauaufträge
700 Euro
Liefer- und Dienstleistungsaufträge
270 Euro
im Unterschwellenbereich
Bauaufträge
350 Euro
Liefer- und Dienstleistungsaufträge
270 Euro
Unterschwellenbereich
Bauaufträge
530 Euro
Liefer- und Dienstleistungsaufträge
310 Euro
Bauaufträge
2.200 Euro
Liefer- und Dienstleistungsaufträge
710 Euro
Bau- und Dienstleistungskonzessionen
2.200 Euro
Bauaufträge
3.800 Euro
Liefer- und Dienstleistungsaufträge
1.400 Euro
Bau- und Dienstleistungskonzessionen
3.800 Euro
(2) Für Anträge auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist jeweils die Hälfte der Gebühr nach Abs. 1 und 3 zu bezahlen.
(3) Für einen Antrag, der sich lediglich auf die Vergabe eines Loses bezieht, dessen geschätzter Auftragswert den jeweiligen Schwellenwert nach den §§ 12 und 185 des Bundesvergabegesetzes 2018 sowie dem § 11 des Bundesvergabegesetzes Konzessionen 2018 nicht erreicht, ist nur die Gebühr für das dem Los entsprechende Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich zu bezahlen.
(4) Die von der antragstellenden Person für Anträge auf Nachprüfung der Ausschreibungs- oder Wettbewerbsunterlagen oder der Aufforderung zur Abgabe eines Teilnahmeantrages zu entrichtende Gebühr beträgt 25 % der jeweils gemäß Abs. 1 festgesetzten Gebühr.
(5) Die Gebühr für einen Nachprüfungsantrag beträgt 80 % der Gebühr nach Abs. 1, 3 und 4, wenn dieselbe antragstellende Person im selben Vergabeverfahren bereits einen Nachprüfungsantrag gestellt hat.
Die Gebühren sind an das Landesverwaltungsgericht durch Überweisung im bargeldlosen Zahlungsverkehr (Erlag- oder Zahlschein, E-Banking) einzuzahlen. Die Einzahlung der Gebühren muss bei Antragstellung nachgewiesen werden.
(1) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Vergabegebührenverordnung, LGBl.Nr. 52/2010, außer Kraft.
(2) Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits anhängigen Verfahren gelten die Gebührensätze der Vergabegebührenverordnung, LGBl.Nr. 52/2010.
{
"legislation": {
"eli": null,
"typ": "Verordnung",
"indizes": [],
"citations": [],
"source_id": "LGBLA_VO_20181221_88",
"applikation": "LgblAuth",
"date_source": "ris",
"book_abbreviation": null,
"kundmachungsorgan": null,
"stammnorm_bgblnummer": null
},
"content": {
"source_id": "LGBLA_VO_20181221_88",
"bundesland": "V",
"applikation": "LgblAuth"
}
}